Gerade Verkehrsstrafsachen werden aus Gründen der Prozessökonomie häufig mit einem Strafbefehl abgeschlossen. Ob man gegen einen solchen Einspruch einlegen sollte, um sodann ins Hauptverfahren überzugehen, will gut überlegt sein. Folgende Besonderheiten sollte man bei den taktischen Erwägungen zum Einspruch besonders beachten:
-
Das Verbot der Verböserung, die sogenannte „reformatio in peius“ gilt im Strafbefehlsverfahren nicht. Das Gericht ist beim Urteilsspruch nicht an das Strafmaß des Strafbefehls gebunden. Die Strafe kann also auch höher ausfallen.
-
Wurde in dem Strafbefehl eine Führerscheinsperre verhängt, so beginnt diese im Falle eines Einspruchs erst mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Insbesondere bei Amtsgerichten, die sehr überlastet sind, kann der Termin zur Hauptverhandlung sogar erst mehrere Monate nach dem Einspruch angesetzt werden. In der ganzen Zeit ist der Betroffene nun zusätzlich ohne Führerschein, ohne dass es auf die Sperre angerechnet wird.
-
Mit dem Strafbefehl werden dem Angeklagten in der Regel bereits die bisherigen Kosten des Verfahrens auferlegt. Wird der Angeklagte nach einem Einspruch doch verurteilt, hat er auch die Kosten des weiteren Verfahrens (Hauptverhandlung, Sachverständigengutachten etc.) zu tragen.
-
Zwar kann der Einspruch, wie jedes Rechtsmittel, auch noch in der Hauptverhandlung bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurückgenommen werden. Allerdings ist ab dem Beginn der Verhandlung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.