BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06
Die Diagnose „Kissing Spines“ ist in Reiter- und Züchterkreisen nach wie vor gefürchtet. Doch die Verwendung als Reitpferd ist nicht automatisch ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn das Pferd klinisch unauffällig ist.
Der BGH hatte in seinem Grundsatzurteil festgestellt, dass der röntgenologische Befund der Verschmälerung zwischen zwei Dornfortsätzen mit geringradigen Randklerosierungen (.id.R. Röntgenklasse II oder III) nicht als Mangel einzustufen sind, soweit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Pferd in der Zukunft klinische Symptome entwickelt. Der Käufer kann das Pferd nicht zurückgeben.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein Freizeitpferd erworben. Dieses wollte sie für Distanzritte einsetzen. Nach der Röntgendiagnose „Kissing Spines-Syndrom“ verlangte Sie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des Pferdes, ohne Erfolg.