Schluss mit gekürzten Schadenspositionen – AG Hagen nimmt Versicherungsnehmerin in die Pflicht

 

AG Hagen Urteil vom 07.02.2014, Az.: 15 C 225/13

 

Als Verkehrsrechtlerin habe ich immer wieder mit der Kürzung der geltend gemachten Schadenspositionen durch die Versicherer zu kämpfen.

 

Insbesondere wenn fiktiv, also allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags, abgerechnet werden soll, zücken die Versicherer in 99 % der Fälle zunächst einmal den Rotstift. Doch viele der Kürzungen sind schlichtweg rechtswidrig. Das Amtsgericht Hagen hat dieser Praxis (hier war es die VHV-Versicherung) eine deutliche Absage erteilt und die Versicherungsnehmerin persönlich zur Zahlung der gekürzten Schadenspositionen verurteilt.

 

Folgende Positionen waren dem Kläger von der Versicherung zu Unrecht gekürzt worden:

 

  • Materialkosten für Hohlraumversiegelung und das Schwemmmaterial

  • Reinigungskosten

  • Verbringungskosten

  • UPE-Aufschläge

 

Die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge sind wahre „Kürzungsklassiker“. In nahezu jedem Fall versuchen die Versicherer, entgegen der herrschenden Rechtsprechung, diese Positionen abzuziehen. Oftmals bedarf es erst eines weiteren (anwaltlichen) Schreibens oder gar eines Gerichtsverfahrens, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig!

 

Die allgemeine Kürzungstaktik ist ein weiterer Grund, warum ich stets zu einer anwaltlichen Vertretung rate.

 

Übrigens: Trifft Sie kein (Mit-)Verschulden an dem Unfallereignis, ist die Vertretung durch einen Anwalt für Sie kostenlos. Die Anwaltskosten sind ein Teil des Schadens und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Im Falle eines Mitverschuldens werden die Anwaltskosten anteilig übernommen.

 

Wurden bei Ihnen Kürzungen vorgenommen? Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min.) per E-Mail info@kuestenkanzlei.de oder telefonisch unter 0431-77563613 oder über das Onlineformular.