LArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2013, Az.: 9 Sa 1207/13
Mit seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin dürfe ihre dreibeinige Hündin nicht mit zur Arbeit nehmen, da andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe gestört werden. Die aus dem Tierschutz stammende Hündin habe
nach Auffassung der Beklagten ein gefährliches und territoriales Verhalten gezeigt. Es gelang der Klägerin nicht, diesen Umstand zu widerlegen.
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