OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014, 7 U 163/12
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Aufgabe der Aufklärung über einen bevorstehenden Eingriff und dessen Risiko auf einen Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden kann. Allerdings muss die Aufgabe seinem Ausbildungsstand entsprechen und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfinden. Die direkte Anwesenheit des Arztes bei jedem Aufklärungsgespräch ist jedoch nicht erforderlich.
Die Klägerin hatte bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Arteriendissektion erlitten. Die Komplikation wurde erst nach einigen Tagen bemerkt und behandelt. Sie verlangte ein Schmerzensgeld wegen der (im Einzelnen streitigen) Folgen der Komplikation. Den Anspruch stützte sie auf eine fehlerhafte Aufklärung. Sie war von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr aufgeklärt worden. Dem hat das OLG jedoch eine Absage erteilt.
Allein der Umstand, dass das Aufklärungsgespräch nicht von einem Arzt durchgeführt wurde, mache es nicht unwirksam. Zwar könne die Aufklärung nicht auf medizinisches Hilfspersonal übertragen werden, Medizinstudenten im praktischen Jahr seien jedoch eher Ärzten gleichzustellen. Allerdings sei ein entsprechender Ausbildungsstand des Studenten erforderlich.
Trotzdem verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufklärung bei dem behandelnden Arzt. War die Aufklärung durch den Studenten unzureichend, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs und der damit verbundenen Haftung.
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