AG Nordhorn, Urteil vom 23.08.2007, Az.: 3 C 387/07
Insbesondere kleinere Kinder sind im Umgang mit Hunden noch etwas ungeschickt. Schnell kann so eine Situation entstehen, in der sich der Hund bedroht fühlt und zubeißt. In dem oben genannten Urteil stellte das AG Nordhorn jedoch klar, dass bei der Beurteilung des fahrlässigen Verhaltens und des Mitverschuldens das junge Alter des Geschädigten berücksichtigt werden muss.
Die 10-Jährige Klägerin trat dem Hund des Beklagten aus Versehen auf die Pfote, woraufhin dieser das Kind in die linke Wange biss. Auf Grund eines entzündungsbedingten eitrigen Anschwellens der Wunde war ein 5-tägiger stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig. Es verblieb eine Narbe im Bereich des Jochbeins ohne eine erhebliche optische Beeinträchtigung.
Ein Mitverschulden kann der Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht zugerechnet werden. Ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR (nach Index heute 2.165,54 EUR) sei angemessen. Selbst wenn aus medizinischer Indikation eine operative Korrektur der Narbe nicht erforderlich werden sollte, beliebe eine dauerhafte optische Beeinträchtigung, die unter Umständen aufgrund hierdurch bedingter psychischer Belastungen eine optische Korrektur doch noch erforderlich erscheinen lassen könnte.