LG Kiel, Urteil vom 12.06.2008, Az.: 12 O 377/05
Verletzt der Stallbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht, in dem er potentielle Gefahrenquellen auf dem Hofgelände nicht ausreichend absichert oder entfernt, haftet er für den am Pferd entstandenen Schaden des Einstellers.
Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 12.06.2008. Den Quarter-Horse-Wallach der Klägerin hatte ein besonders tragisches Schicksal ereignet. Er war in einer Januarnacht aus seinem Auslauf ausgebrochen und in einen nahezu ebenerdigen Brunnenschacht auf dem Gelände des Beklagten gestürzt. Bei der Bergung durch die Feuerwehr verstarb der Wallach an seinen schweren Verletzungen.
Das Landgericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Brunnenschacht nicht ausreichend abgesichert hatte. Die im zu Grunde liegenden Einstellungsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Es verurteilte den Beklagten zur Erstattung des Wertes des Pferdes sowie zur Erstattung der angefallenen Tierarztkosten.