OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 26 U 157/12
Bei der Behandlung von Hautkrebs ist die chirurgische Therapie nach wie vor als Standarttherapie anzusehen. Gegenüber der fotodynamischen Therapie, die zwar bessere kosmetische Ergebnisse erzielt und eine kürzere Abheilzeit hat, hat die offene Operation nach wie vor bessere Erfolgschancen. Das OLG Hamm hat einem Hautkrebspatienten, der über die Standarttherapie nicht aufgeklärt wurde, ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR zugesprochen.
Im Jahre 2005 war bei dem Kläger ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert worden. Auf Anraten seines beklagten Hautarztes entschied er sich für eine fotodynamische Therapie. Grundsätzlich wäre er auch zu einer Operation bereit gewesen. Über diese Alternative klärte der Beklagte den Kläger jedoch nicht auf. Im Jahre 2008 trat der Hautkrebs erneut auf und musst in den Folgejahren mehrfach operativ behandelt werden. Der Kläger verlangte 15.000,00 EUR Schmerzensgeld.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der beklagte Arzt wegen der höheren Erfolgschancen zu der operativen Therapie raten müssen. Die Behandlung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte den Kläger nur unzureichend über die Chancen und Risiken der vorgenommenen fotodynamischen Therapie sowie die Behandlungsalternative aufgeklärt habe.
Es läge ein grober Behandlungsfehler vor, sodass dem Kläger bezüglich der Folgen der fehlerhaften Behandlung die Beweislastumkehr zu Gute komme. In dem der Beklagte dem Kläger nicht zu der Therapie mit den höchsten Erfolgschancen riet, habe er den sogenannten golden Stand verlassen.