Die durch das Gerichts- und Notarkostengesetz zum 1. August 2013 in Kraft getretene Änderung der Gerichtsgebühren in Betreuungssachen hat sich 2014 deutlich ausgewirkt.
Das Gesetz sieht
für Dauerbetreuungen, die sich auch auf
Vermögensangelegenheiten beziehen, nunmehr eine
Mindestgebühr in Höhe von 200,00 Euro pro Jahr vor (davor: 50,00 Euro), sofern das Vermögen des Betreuten mehr als 25.000 Euro beträgt. Bei höheren Vermögen steigt auch die Gebühr. Beträgt das zu
berücksichtigende Vermögen des Betreuten beispielsweise 500.000 Euro, so werden 1.000,00 Euro Gerichtsgebühren fällig – pro Jahr.
Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn Sie rechtzeitig einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen. Denn die Bestellung eines Betreuers ist nicht
erforderlich, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).
Quelle: Bundesnotarkammer
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