VG Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW
Viele Pferdehalter träumen davon, ihre Lieblinge am Haus halten zu können. Doch oftmals machen die lieben Nachbarn und nicht zuletzt baugenehmigungsrechtliche Vorschriften diesem Traum ein jähes Ende. So erklärte das Verwaltungsgericht Neustadt die Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet für unzulässig. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Die betroffene Pferdehalterin hatte in der Südpfalz ein Grundstück in Ortslage erworben und dort nach Abriss des alten ein neues Wohngebäude errichtet. Die ebenfalls auf dem Grundstück befindliche ältere Scheune hatte sie stehen gelassen. Sie plante, dort zeitweise bis zu 5 Pferde unterzubringen. Hinter der Scheune war ein rund 60 qm großer Paddock vorgesehen. Die Kreisverwaltung hatte die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst mit der Begründung verneint, dass eine Pferdehaltung auch im Freien an dieser Stelle gegenüber den Nachbarn rücksichtslos sei. Der Kreisrechtsausschuss gab dann jedoch dem Widerspruch der Beklagten unter Auflagen statt, wogegen die Ortsgemeine und mehrere Nachbarn Klage erhoben.
Das Gericht sah die Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.
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