BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 161/13
Auf der gekennzeichneten Abbiegespur schnell doch noch geradeaus? Von solchen Fahrmanövern sollte man in Zukunft lieber Abstand nehmen. Der BGH hat in seinem interessanten Urteil die Funktion der Fahrbahnpfeile klargestellt. Auf der Fahrbahn befindliche Pfeile stellen stets verbindliche Gebote für die einzuhaltende Fahrtrichtung dar. Es handelt sich hierbei gerade nicht um bloße Empfehlungen.
Die Klägerin hatte im tiefsten Berliner Stadtverkehr beabsichtigt, entgegen der vom Fahrbahnpfeile angezeigten Fahrtrichtung ihre Fahrt in einem Kreisverkehr fortzusetzen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin verlangt vollen Schadenersatz. Das AG gab der Klage unter der Annahme, dass es sich bei den Pfeilen nur um eine „Fahrempfehlung“ (so auch KG, Urteil vom 29. 3.2012, BeckRS 2013, 00226) handelt in Höhe von 50% statt. Durch das LG wurde die Klage vollständig abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung durch das Zeichen 297 der StVO (§ 41 I StVO) allein verursacht hat. Diese Entscheidung bestätigt der BGH. Nach § 41 I StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen aus der Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu beachten. Das Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 I StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an.
Über die Ansicht, dass die Pfeile auf Fahrbahnen lediglich Empfehlungen darstellen, musste vermutlich nicht nur ich schmunzeln. Gerade in Großstädten wäre das Verkehrschaos vorprogrammiert, wenn sich jeder zweite Autofahrer nicht an die vorgegebene Richtung hielte.