„Warnung vor dem Hunde“- erhöhte Sorgfaltsanforderungen bei aggressiven Hunden

Rottweiler
Kein Handeln auf eigene Gefahr trotz Warnschildern

 

BGH, Urteil vom 03.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/04

 

Tierhalterhaftung trotz Warnschildern? Den Halter aggressiver und bissiger Hunde treffen bei der Beaufsichtigung und Verwahrung der Tiere erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Das Aufstellen von Warnschildern und ein Einsperren der Hunde im Haus ist nicht ausreichend. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann dem Geschädigten nur angelastet werden, wenn er sich der Gefahr bewusst war. Die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat eine grundlegende Frage der Tierhalterhaftung geklärt und an Aktualität nicht verloren.

 

Der Kläger wollte seine Verlobte von einem Reiterhof abholen. Der beklagte Besitzer des Hofes hielt zwei aggressive und bissige Rottweiler. Warnschilder an der Toreinfahrt und an der Haustür des Wohnhauses wiesen auf die Gefährlichkeit der Tiere hin. Zu den Zeiten, in denen auf dem Hof großer Publikumsverkehr herrschte, wurden die Hunde in einem Zwinger verwahrt. Als der Kläger auf den Hof kam, waren die Rottweiler jedoch im Wohnhaus untergebracht. Sie verletzten den Kläger schwer, als er auf der Suche nach seiner Verlobten die Haustür des Wohngebäudes öffnete.

 

Das Landgericht Freiberg hatte dem Kläger ein Mitverschulden von 75 % angelastet. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage in zweiter Instanz sogar vollumfänglich ab. Die Bundesrichter entschieden anders. Bei derart gefährlichen Hunden sei es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Tiere ins Freie gelangen und Menschen erheblich verletzen. Ein Einsperren im Haus gepaart mit den Warnschildern sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Wegsperren erforderlich. Ein Handeln auf eigene Gefahr läge ebenfalls nicht vor. Dies greife bei der Tierhalterhaftung ohnehin nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Geschädigte bewusst Risiken aussetze, die über die normale Tiergefahr hinausgehe.