BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13
In seiner brandaktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hat der Bundesgerichtshof einer Helmpflicht für Fahrradfahrer unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten eine klare Absage erteilt. Bei unverschuldeten Unfällen haben Radfahrer auch zukünftig einen Anspruch auf den vollen Schadensersatz, wenn sie ohne Helm unterwegs waren. Eine Mitschuld darf Ihnen nicht angelastet werden.
Die Klägerin aus Schleswig-Holstein war 2011 mit dem Rad auf dem Weg zur Arbeit, als die Beklagte Autofahrerin, die am Straßenrand parkte, die Fahrradfahrerin übersah und die Autotür öffnete. Die Klägerin stürzte und zog sich eine schwere Kopfverletzung zu. Sie trug keinen Fahrradhelm. In erster Instanz hatte das LG Flensburg der Klägerin zunächst vollen Schadensersatz zugesprochen. In zweiter Instanz lastete das OLG Schleswig ihr dann jedoch eine 20-prozentige Mitschuld an, da sie keinen Helm trug. Der BGH hob das Urteil auf. Er ging in seinem Urteil unter anderem davon aus, dass ein Fahrradhelm für den durchschnittlichen deutschen Fahrradfahrer kein Standard sei.