Der Pferdemarkt in Spanien boomt bereits seit Jahren. Die barocke Reitweise ist schon länger im Trend. P.R.E.s, Andalusier und Lusitanos sind in deutschen Ställen längst keine Exoten mehr. Viele Pferdefreunde entscheiden sich dafür, ihr Traumpferd direkt in Spanien zu kaufen. Zahlreiche Anbieter sorgen mit ansprechenden Rund-um-Paketen mit Unterkunft, Transport und deutschsprachiger Betreuung dafür, dass der Pferdekauf zu einem entspannten Urlaubserlebnis wird.
Doch was geschieht, wenn sich das spanische Traumpferd, nach der Ankunft im heimischen Stall als schwer krank, verhaltensgestört oder unreitbar entpuppt? Welches Rechts ist auf den Pferdekaufvertrag anwendbar? Vor welchem Gericht können etwaige Minderungs-, Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?
In der Regel wird es sich um eine Vertragskonstellation handeln, in der der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Gem. Art. 6 Rom-I-VO ist auf solche Vertragskonstellationen das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seine Tätigkeit auf diesen Staat (beispielsweise durch gezielte Werbung) ausrichtet. Dies trifft bereits auf die meisten ausländischen Pferdehändler zu. Treffen die Parteien vertraglich eine Rechtswahl, darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der Vorschriften seines Heimatstaates entzogen wird. Insofern ist in den meisten Vertragskonstellationen das deutsche Kaufrecht anwendbar.
Auch in Bezug auf den Gerichtsstand wird der Verbraucherschutz vom EUGH groß geschrieben. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter den bereits bekannten zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. Auch ist es hierfür nicht Voraussetzung dass es sich um ein Fernabsatzvertrag handelt (EUGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11). Insofern kann die Vielzahl der Streitigkeiten beim Pferdekauf im Ausland in Deutschland vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Käufers verhandelt werden. Gibt es Kaufvertrag eine Gerichtsstandvereinbarung bleibt zu prüfen, ob diese wirksam ist.