Die Haftung des Hufschmiedes – Anscheinsbeweis beim „Vernageln“

Hufschmied beim Raspeln
Die Haftung des Hufschmiedes

 

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az.: 19 U 137/1

 

Die meisten Reitpferde haben alle 6-8 Wochen einen „Pediküre-Termin“ beim Hufschmied. Ein gefürchtetes Risiko ist ein zu starkes Einkürzen oder das sogenannte „Vernageln“ beim Beschlagen der Hufe. Die hierdurch herbeigeführten Verletzungen der Huflederhaut können zu starken Lahmheiten und in schweren Fällen sogar zur Unreitbarkeit des Pferdes führen. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Hufschmied bei solchen Fehlern? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln in der oben benannten Entscheidung beschäftigt.  Das Sportpferd des Klägers musste nach einem übermäßigen Einkürzen und „Vernageln“ eingeschläfert werden. Der Beklagte Hufschmied wurde insoweit wegen umfassender Schadensersatzforderungen in Anspruch genommen.

 

Beim Vertrag mit einem Hufschmied, der das Bescheiden und Beschlagen der Hufe zum Inhalt hat, handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Bei einem übermäßigen Einkürzen oder „Vernageln“ handelt es sich sowohl um einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. Nr. 2 BGB als auch um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit liegt nach Ansicht des OLG Köln in Hinblick auf die Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den daraus entstandenen Schaden vor. Während grundsätzlich der Gläubiger (hier der klagende Pferdebesitzer) diesen Nachweis zu führen hat, läge hier ein sogenannter Anscheinsbeweis vor. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ließe der vorliegende Geschehensablauf darauf schließen, dass Ursache für die Springuntauglichkeit die Pflichtverletzungen des Beklagten waren. Insoweit müsse der Beklagte den vermuteten Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden entkräften.