BVerwG 9 BN 2.15 – Beschluss vom 18. August 2015
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. August 2015 entschieden, dass die Erhebung der Pferdesteuer durch die Gemeinden rechtmäßig ist.
Im Hinblick auf das aktuell viel diskutierte Thema der Pferdesteuer hat es also eine neue höchstrichterliche Entscheidung gegeben.
Das Gericht führt aus, dass laut aktueller Rechtslage das Halten sowie das entgeltliche Benutzen von Pferden also durchaus besteuerbar seien. Dies hänge davon ab, ob das Besitzen eines Pferdes, ähnlich wie bei der Hundehaltung, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehe. Wird das Pferd also für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, sei es den Gemeinden, in denen die Pferde untergebracht sind, rechtmäßig erlaubt die Pferdesteuer zu erheben.
Im Hinblick darauf dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, seien Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung genutzt werden, von der Steuerpflicht ausgeschlossen.
Uns Freizeitreitern könnte es also tatsächlich passieren, dass wir bald eine Pferdesteuer zahlen müssen. Wir sind gespannt, was die Gemeinden daraus machen.