Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29. November 2013 – 11 U 120/12
Das Brandenburgische OLG erklärt die spezifische Tiergefahr beim Weideunfall für rechtsirrig.
Nach Auffassung des Gerichts würden allgemeine Ausführungen zum Herdentrieb und zum gemeinsamen Herumgaloppieren von Pferden auf der Weide nicht ausreichen, um die Mitverursachung der Verletzung durch eine von dem geschädigten Tier ausgehende typische Gefahr feststellen zu können.
Am 4. April 2010 war es zuvor zu einem Weideunfall zwischen zwei Pferden gekommen, bei dem der Wallach, aufgrund einer schweren Verletzung am Vorderbein, verursacht durch einen Tritt der Stute, eingeschläfert werden musste. Als der Kläger, der Eigentümer des verletzten Sportpferdes, Schadensersatz aus der Tierhalterhaftung der Beklagten in Anspruch nahm, ist ihm von der Versicherung ein hälftiger Mithaftungsanteil für sein Pferd in Abzug gebracht worden. Der Grund dafür bestehe in der spezifischen Tiergefahr, die von seinem Wallach ausgegangen sein sollte. Demnach sollten sich die tiertypischen und damit gefahrbegründeten Eigenschaften des geschädigten Tieres auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben.
„Da der Unfall in einem unbeobachteten Moment geschehen sei und der Schadenshergang somit nicht aufgeklärt werden konnte, sei die Mitursächlichkeit des Wallachs nicht nachzuweisen.“, führt das Brandenburgische OLG aus. Der Kläger wurde von der Mitverursachung freigesprochen und der volle Verkehrswert des Pferdes ihm zugesichert.