Augen auf beim Pferdekauf – Welche Rechte gelten beim Verbrauchsgüterkauf?

BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05

Beim Pferdekaufrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Verbrauchsgüterkauf und dem Pferdekauf zwischen Privatpersonen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist.

 

 

Unternehmer ist jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt planmäßiges und regelmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers von der Absicht der Gewinnerzielung abhängig ist. Der Unternehmer muss also mit seiner Geschäftstätigkeit nicht zwingend das Ziel verfolgen, Gewinn zu erzielen.

 

 

Tritt nach Vertragsabschluss ein Mangel auf, so kann §476 BGB dem Käufer eine Beweiserleichterung ermöglichen. §476 BGB beinhaltet eine Beweislastumkehr und besagt, dass wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel zeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft gewesen ist, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Auch wenn es sich bei einem Pferd um ein Lebewesen handelt und sich während seiner gesamten Lebenszeit in einer ständigen Entwicklung und Veränderung befindet, ist die Anwendung der Vermutung nicht ausgeschlossen. Tritt §476 BGB in Kraft, so hat der Verkäufer den vollen Beweis zu erbringen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang noch nicht bestand.

 

 

Handelt es sich bei einem Pferdekauf allerdings nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, ist bei Streitigkeiten immer der Verkäufer in der Beweislast.