Führen ist nicht Reiten!

OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2015 – 26 Ss 505/15 (Z)

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes Dresden erklärt das Führen von Pferden auf verbotenen Wegen für nicht ordnungswidrig und spricht eine Frau von dem Vorwurf, auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein, frei.


Die Betroffene war zuvor mit ihrem Pferd auf einem Ausritt gewesen und hatte den Reitweg, um ihr Pferd auf eine vom Weg entfernte Wiese zu führen,  verlassen. Unter dem Vorwand des unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen, wurde ihr eine Geldstrafe von 50€ auferlegt.


Auf ihre Rechtsbeschwerde hin, wurde der Wortsinn des „Reitens“ überprüft und mit den Begriff des „Führens“ als nicht vereinbar erklärt. Nach Auffassung des Bußgeldsenats verstehe man unter dem Begriff „Reiten“ die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier, wohingegen „Führen“ bedeute, dass das Tier nicht zur Fortbewegung genutzt werde.


Die erhobene Geldbuße aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit wurde für rechtswidrig erklärt.