Pferdehaltung inmitten eines Wohngebietes verboten!

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8.03.2013 – 4K 828/12.NW, 4K 793/12. NW

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart von Wohngebieten entspricht und somit unzulässig ist.


Eine Pferdeliebhaberin hatte bei der Kreisverwaltung nachgefragt, ob sie auf ihrem, sich mitten in einem Wohngebiet befindenden, Grundstückes zeitweise bis zu 5 Pferde unterbringen könnte. Als die Kreisverwaltung ihr Vorhaben mit der Begründung, dass die Pferdehaltung gegenüber der Nachbarschaft rücksichtlos sei, ablehnte, legte sie Widerspruch ein.


Das Gericht wies den Widerspruch zurück und führte an, dass ihr Bauvorhaben aufgrund der Lage des Grundstückes nicht durchgeführt werden könne. Ausnahmen kämen nur dann in Betracht, wenn das betroffene Grundstück am Ortsrand mit mehr freier Landschaft liegen würde.