OLG München, Urteil vom 16. Juni 2010 – 20 U 5105/09
Das Oberlandesgericht München hatte entschieden, dass das Mitverschulden der Klägerin an einem Reitunfall, aufgrund der Tatsache, dass sie trotz mangelnder Reitkenntnisse auf ein fremdes Pferd gestiegen war, mit 1/3 bewertet wird.
Die Klägerin hatte versucht das Pferd des Beklagten in dessen Beisein zu Reiten. Beim Aufsteigen wurde sie abgeworfen und erlitt eine schwere Unterarmfraktur. Die Klägerin ist aufgrund der Verletzungsfolgen in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit behindert. Das Gericht gab an, dass zwischen beiden Parteien kein Rechtsbindungswillen bestand und die Klägerin das Pferd lediglich kennenlernen und Probereiten wollte.
Im angegebenen Rechtsstreit tritt §833 BGB in Kraft, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, die Geschädigte schadlos zu halten. Das Gericht führte aus, dass keine Haftungsfreistellung zu Trage kommen würde, da es keine Anhaltspunkte gäbe, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin weitere Risiken, die über die normale Gefahr hinausgehen, übernommen hatte.
Der Klägerin wurde somit ein Schmerzensgeld von 5000€ zugestanden, wobei das Gericht ihr einen Mitverschuldensanspruch von 1/3 angerechnet hatte. Sie sei nach eigener Angabe auf ein fremdes Pferd gestiegen, ohne über fundierte Reiterfahrungen zu verfügen.