OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 95/12
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte im Fall vom 30.12.2009 entschieden, dass ein Mitverschulden bei einem Sturz bei Eisglätte nur anzunehmen sei, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges gegeben war und er in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat.
Die Mutter der Klägerin war auf ihrem Weg zum Einkauf in Höhe der Grundstückseinfahrt des Beklagten ausgerutscht und hatte sich infolge des Sturzes Verletzungen zugezogen, die operativ behandelt werden mussten. Der Beklagte war seiner Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg vor seinem Grundstück nicht nachgegangen. Die Klägerin beantragte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht führte an, dass im folgenden Fall kein Mitverschulden anzunehmen sei. Der pauschale Vorwurf des Beklagten, die ältere Dame hätte aufgrund von Unebenheiten des Gehweges mit Eisglätte unter der Schneefläche rechnen müssen, genügt nicht aus. Vielmehr käme es darauf an, ob die Mutter der Klägerin eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges gegeben war und sie in der Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hatte. Dazu bedürfe es konkreter Feststellungen.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen und die als Dauerschaden erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000€ zugesagt.