OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2013 – 12 U 130/12
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Falle vom 29.9.2010, dass die Reitschule für den Sturz eines fünfjährigen Kindes vom Pony nicht zu haften hat.
Die Klägerin war damals bei der Durchführung einer Gleichgewichtsübung vom Pony gefallen. Das Pony wurde im Schritt von einer Aushilfe an der Longe geführt. Im Zuge des Sturzes zog die Klägerin sich eine Humerusfraktur links zu, die operativ behandelt werden musste. Die Klägerin behauptete, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und die Aushilfe hätte sich fehl verhalten. Sie forderte ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Gericht führte an, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Reitunfall nur dann vorliege, wenn dies aus der Art der Übung, dem Alter, der Erfahrenheit, aus Warnzeichen einer konkreten Situation oder aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers hervorgehe. Das Gericht entschied, dass der Beklagten keine Schuld zuzukommen sei. Die Aushilfe hätte keine spezielle Ausbildung vorweisen müssen, noch hätte sie vorher den Gesundheits- und Entwicklungsstand aufklären müssen. Die Reitübung sei generell nicht sachwidrig gewesen und die Gruppengröße sowie die Dauer des Unterrichts seien beim Unfallhergang nicht von Relevanz gewesen. Zusätzlich hätte es keine Anzeichen für eine typische Tiergefahr gegeben, da das Pony nicht selbstständig gehandelt habe. Die Klage wurde also vom Gericht zurückgewiesen.