Der Kauf eines Sattels und die Sicherheit, dass dieser auch richtig passt und dem Pferd beim Reiten keine Schmerzen bereitet, scheint unter den Reitern eine immer wiederkehrende Problematik zu sein. Über die Rechte, welche dem Erwerber bei unpassendem Sitz des Reitsattels zustehen, soll folgender Beitrag informieren.
Beim Kauf eines Sattels durch sachgerechte Beratung eines Sattlers, finden die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht Anwendung. Der Erwerb eines Sattels weist dabei kauf- und werkvertragliche Elemente auf, sodass der Sattler dem ordentlichen Sitzen des Sattels auf dem Pferd Sorge zu tragen hat.
Wird das Pferd durch den Sitz des Sattels in seiner Bewegung beeinträchtigt oder hat sogar Schmerzen, so kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen den Kauf rückabwickeln. Dazu muss allerdings ein Sachmangel vorliegen. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – soweit nicht anders vereinbart – sich für die aus dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Ferner ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist.
Ist der Reitsattel mangelhaft, kann eine Rückabwicklung aber nicht sofort erfolgen, denn der Erwerber muss zunächst vom Sattler Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, dass der Sattler entweder nachliefert oder nachbessert (Mangelbeseitigung). Erst wenn die Nacherfüllung nach 2 erfolgslosen Versuchen scheitert, von vornherein unmöglich ist oder vom Sattler verweigert wird, kann der Erwerber vom Sattelkauf zurücktreten.