AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2014 – 108 C 3118/14
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass einem vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Prüfbericht kein Beweiswert zukommt.
Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte dem Geschädigten die Reparaturkosten nur teilweise erstattet, mit der Begründung, dass es kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten geben würde. Hierbei bezog sich die Beklagte auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht zum Schadensgutachten. Die Geschädigte begehrte daraufhin den Ersatz der restlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten.
Dieser gängigen Versicherungspraxis hat das Amtsgericht Berlin-Mitte eine klare Absage erteilt. Mit dem Prüfbericht sei eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Die Klägerin hätte in Eigeninitiative feststellen müssen, ob die Werkstatt wirklich kostengünstiger repariert hätte. Weiterhin sei offen, ob die Werkstatt den Schaden tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Kosten ohne Kalkulation hätte beheben könne. Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Prüfbericht im Wesentlichen nur eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall ist.
Diesem Prüfbericht komme keinerlei Beweiswert zu. Er stelle nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten sei es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde könne es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des §373 ZPO genügt, könne darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht sei ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.