BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 (OLG Nürnberg)
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes maßgebend war ein Rechtsstreit im Zuge eines Auffahrunfalles auf der Autobahn BAB 6. Dabei fuhr der Fahrer eines Porsches auf der linken Spur auf einen anderen PKW auf, der einen LKW überholen wollte. Die genauen Umstände, die für die Kollision verantwortlich waren, wurden im Einzelnen als nicht aufklärbar angesehen. Aus den Angaben eines Sachverständiger habe sich lediglich ergeben, dass der Spurwechsel vor dem Aufprall vollständig abgeschlossen war.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei im folgenden Streitfall ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten nicht anwendbar. Der BGH führte dazu aus, dass ein Anscheinsbeweis nur dann Anwendung finden könne, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sei, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt habe.
Das LG ist in erster Instanz von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50% ausgegangen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG ihm ein Schadensersatz zu 100% zugesprochen. Das Berufungsurteil wurde vom Bundesgerichtshof wegen Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges aufgehoben und auf das Urteil des LG zurückgewiesen.
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