BGH, Urteil vom 7.12.2005 – VIII ZR 126/05 (LG Bautzen)
Bereits im Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof abschließend entschieden, dass ein Käufer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes habe, sofern er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Dies sei laut BGH sogar dann der Fall, wenn es dem Erwerber aus besonderen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei, dem Veräußerer des Pferdes jene Möglichkeit zu gewähren.
Die beiden Streitparteien hatten am 8.3.2003 einen Wallach gegen eine Stute ausgetauscht. Einen Monat später stellte sich heraus, dass die Stute unter einer periodischen Augenentzündung litt. Das Pferd wurde tierärztlich behandelt und operiert, woraufhin die Besitzerin mit ihrer Klage den Ersatz von Behandlungs- und Operationskosten verlangt.
Der Bundesgerichtshof führte im Folgenden an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht zugestanden werden könne, da sie es versäumt hätte, dem Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel durch eine tierärztliche Behandlung zu beseitigen. Nach Angaben des BGH hätte sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten müssen, da ihr dieses zumutbar gewesen wäre. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Erstattung der Kosten der Mangelbeseitigung scheiden auch dann aus, wenn es dem Käufer aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, der Verkäufer aber weder den Mangel selbst noch die Umstände zu vertreten hat, auf denen es beruht, dass er den Mangel nicht beseitigt hat.
Der Käufer habe nur dann einen Schadensersatzanspruch, ohne jene Nacherfüllungsrechte des Verkäufers, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung fordere.
Da die Klägerin dem Verkäufer die Gelegenheit der Nacherfüllung vorenthalten hat, obwohl diese zumutbar und damit erforderlich war, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht.
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