Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2013 – 4 U 162/12

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus der Tierhalterhaftung eines Reitlehrers im Zuge eines Sturzes vom Pferd während des Reitunterrichts nicht in Betracht komme, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre.

 

Im folgenden Fall erteilte der Beklagte der Finanzbeamtin des Klägers (Land als Arbeitgeber) Einzelunterricht auf einem 18-jährigen Schulpferd. Die Finanzbeamtin trabte auf dem Zirkel in der einen Hälfte der Reithalle, als zum selben Zeitpunkt die Ehefrau des Beklagten in der anderen Hälfte eine Stute mit ihrem freilaufenden Fohlen führte. Beim Verlassen der Reithalle durchquerten diese den Zirkel, auf dem die Finanzbeamtin weitertrabte. Der Wallach änderte daraufhin abrupt seine Richtung, in dessen Folge die Reiterin stürzte und einen Bruch des ersten Lendenwirbels erlitt.

 

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer insoweit verletzt habe, als dass er seine Reitschülerin während des Verlassens der Reithalle der anderen Pferde weitertraben ließ. Nach Angaben des Gerichts, hätte er sie mindestens dahingehend auffordern müssen zunächst im Schritt weiterzureiten, da mit der Reaktion des Pferdes, den anderen folgen zu wollen, hätte gerechnet werden müssen. Damit sei eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reitet, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Fall durch Körperverlagerung aufgefangen werden könne und deshalb die Gefahr des Sturzes bestehe.

 

Da es  aber an einem Ursachen- und Kausalzusammenhang fehle, sei ein Schadensersatzanspruch für den Kläger trotzdem zurückzuweisen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der von der Reiterin gerittene Wallach auch dann die Richtung geändert hätte, wenn sie auf Anweisung des Beklagten zunächst Schritt geritten und erst nach dem Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.

 

Die Berufung des Beklagten auf ein rechtmäßiges, sorgfaltsgemäßes Alternativverhalten mit gleichem Schadensausmaß ist somit rechtens.

 

Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens wäre hier aber weiter zu prüfen gewesen, inwieweit in der Nutzung der Halle mit Stute und freilaufendem Fohlen während des Reitunterrichts bzw. in der Duldung durch den Reitlehrer eine Sorgfaltspflichtverletzung lag.

 

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