OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2002 – 9 U 185/01
Das Oberlandesgericht Hamm hatte entschieden, dass der Gesundheitsschaden der Klägerin durch ein fremdes ausbrechendes Pferd nicht von der gegnerischen Tierhalterhaftversicherung übernommen wird, da sie ein überragendes Eigenverschulden für die Unfallverursache belastet.
Die Klägerin hatte versucht ein zuvor ausgebrochenes Pferd zurück auf die Weide zu bringen, auf der sich ein weiteres Pferd befand. Als sie dabei das Gatter öffnete, sei das Pferd der Beklagten auf sie zugelaufen und hätte versucht das andere Pferd zu beißen. Die Klägerin sei daraufhin zurückgewichen und in ein Loch getreten, wodurch sie sich einen Kreuzbandriss und einen Riss des Außenminiskus zugezogen habe. Sie begehrte materiellen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zurückgewiesen.Für die Entscheidung des Gerichts maßgebend war das hohe Eigenverschulden der Klägerin. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin als langjährige Reiterin die Gefahr hätte erkennen und vermeiden müssen. Bereits ihre eigene Schilderung der Unfalldarstellung hätte ein derartiges Gefahrenbewusstsein aufgezeigt. Demnach habe sie zunächst versucht die Beklagte zu erreichen und nach weiterer Hilfe Ausschau gehalten. Das Gericht wirft der Klägerin ein riskantes Verhalten vor, welches maßgeblich für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin zur Vermeidung einer Selbstgefährdung das ausgebrochene Pferd in den hinter seiner Weide befindlichen Stall verbringen müssen.
Ein Mitverschulden der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn ein anderes Handeln der Klägerin weder möglich noch zumutbar gewesen wäre.
Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens nach hat sich im vorliegenden Fall gerade die für eine Tierhalterhaftung relevante Tiergefahr verwirklicht. Die Klägerin wählte zudem den schnellsten und unkompliziertesten Weg, um das entlaufende Pferd in Sicherheit zu bringen. Wie hättet ihr gehandelt?
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