Zahlungsunfähigkeit oder einfach nur Zahlungsunwille - fast jeder Betreiber/Inhaber eines Pensionsstalls hat schon mal ein Pferd beherbergt, dessen Einsteller die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen konnte oder wollte. Selbstverständlich muss das ihm anvertraute Pferd weiterhin ordnungsgemäß nach den vertraglichen Vereinbarungen versorgt und verpflegt werden. Geschieht dies nicht liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.
Meistens läuft es drauf hinaus, dass der Pferdepensionsinhaber bei ausbleibenden Zahlungen versucht, auf das zuzugreifen, worauf er Zugriff hat, nämlich Pferd und Zubehör. Bezüglich des Pferdeeinstellvertrages ist von Bedeutung, ob ein Pfandrecht am Pferd besteht oder nicht. Bei einem bestehenden Pfandrecht kann der Pensionsbetreiber das Pferd verwerten lassen, um seine Forderungen zu befriedigen. Grundsätzlich müssen hierbei die formellen Vorschriften des Pfandverkaufes beachtet werden, insbesondere muss dieser dem Eigentümer einen Monat zuvor angedroht werden.
Ob wie beim Mietverhältnis über Wohnraum an den Sachen des Mieters auch ein gesetzliches Pfandrecht an den eingestallten Pferden besteht, ist streitig. Eine Vielzahl von Urteilen geht von den mietvertraglichen Aspekten des Pferdepensionsvertrags aus, so dass man ein gesetzliches Pfandrecht aus dem Mietrecht ableiten könnte. Hierbei müsste tatsächlich nur die Vermietung eines Stalls – keine Versorgung und Verpflegung der Pferde vereinbart sein.
Sofern kein Pfandrecht besteht, tritt das Zurückbehaltungsrecht in Kraft. Die Herausgabe des Pferdes und der Abtransport können verweigert werden. Mit der Verwertung, muss jedoch abgewartet werden, bis ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vorliegt.
Das OLG Brandenburg geht in seiner Entscheidung vom 28.06.2006 Aktenzeichen: 13 U 138/05 davon aus, dass der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den typischen Pensionspferdehaltung in
der entgeltlichen Verwahrung des Pferdes, mit der Folge, dass kein gesetzliches Pfandrecht am Pferd besteht. In diesem konkreten Fall, ging es um eine Betriebsinhaberin, die aufgrund
erheblicher Zahlungsrückstände 13 Zuchtstuten verkaufen wollte, jedoch hatte der Besitzer der Stuten eine einstweilige Verfügung gegen sie erworben. Der Pferdebesitzer bekam im Ergebnis Recht
und die Pensionsbetreiberin durfte die Pferde nicht verkaufen.
von Greta Blunck, Praktikantin
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