Die Firma Europe REG Services Ltd. versendet derzeit Angebote für einen Eintrag im Branchenverzeichnis gewerbe-meldung.de. Achtung, hierbei handelt es sich um eine Abofalle!
Eine Vielzahl von Unternehmen, Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberuflern bekommen zurzeit Post von gewerbe-meldung.de Europe reg Services.
Das Schreiben erweckt zunächst einen amtlichen Eindruck, da gezielt bräunliches Behördenpapier verwendet wird. In dem Text geht es um die Zentralisierung gewerblicher Daten und
Gewerbeverzeichnisse, es wird vermittelt, dass die Daten der Gewerbeanmeldung abgeglichen werden sollen.
Auf dem zweiten Formular sind die jeweiligen Adressdaten schon ausgefüllt, es sollen nur noch einige Daten eingetragen und dann das unterschriebene Blatt (gebührenfrei per Fax oder Post)
zurückgesendet werden.
Die Bedingungen des fragwürdigen Unternehmens stehen im Kleingedruckten. Wer dieses nicht sorgfältig liest und unterschreibt, stimmt dem Angebot zu und schließt somit einen dreijährigen Vertrag ab. Für die Eintragung in ein relativ unbekanntes Branchenverzeichnis belaufen sich Kosten in Höhe von 1.242,36 Euro.
Die Rechtslage ist kompliziert und undurchsichtig, momentan liegt zu diesem konkreten Fall noch kein Urteil vor. Jedoch gibt es zu der sehr ähnlichen Vorgehensweise der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH bei der Vermarktung ihrer sog. „Gewerbeauskunftzentrale“ eine umfangreiche Rechtsprechung. Nachdem in den vergangenen Jahren in zahlreichen Urteilen die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise bestätigt wurde (z.B. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2012, Az.: I-20 U 100/11) gab es 2013 eine überraschende und etwas kuriose Wendung. am 31. Juli 2013 entschied das Landgericht Düsseldorf in zweiter Instanz überraschenderweise zugunsten von GWE (Az.: 23 S 316/12). Noch vor Rechnungstellung hatte die GWE mit der hier zu Grunde liegenden Klage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die kostenpflichtige Eintragung in dem Branchenverzeichnis Bestand hat. In erster Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 25 C 15128/11) unterlag die GWE und legte sodann gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Landgericht Düsseldorf ging in seiner Begründung zunächst von einer wirksamen Annahmeerklärung des Betroffenen durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars aus. Diese sei nicht von Anfang an als nichtig anzusehen, weil schon keine Anfechtungserklärung dargelegt worden sei. Es liege aber auch keine Täuschung und damit kein Anfechtungsgrund vor. Das Landgericht ließ die Revision nicht zu. Auffällig an der Urteilsbegründung ist, dass zwar die Existenz des Vertrags festgestellt wurde, dass aber nichts zu einem daraus folgenden Zahlungsanspruch ausgeführt wurde.
Ebenfalls überraschend hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az.: I-15 U 43/14) auf die Berufung von GWE das ursprüngliche Verbotsurteil des LG Düsseldorf aufgehoben. In der Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass das Ausgangsformular allein wegen seiner amtlichen Aufmachung täuschend sei, diese Täuschung aber bei der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche nicht weiter aufrechterhalten werde. Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat der gegnerische Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Hervorzuheben ist allerdings, dass mit dieser Entscheidung ausschließlich die Wettbewerbswidrigkeit der Forderungsbeitreibung verneint wurde. Die Täuschungseignung der Ausgangsformulare hat das OLG hingegen nicht in Frage gestellt.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre sicher auch in diesem Fall wünschenswert. Die derzeitige Rechtsprechungslage und nun auch das Auftreten eines neuen Anbieters sorgen für große Unsicherheit bei den Betroffenen.