Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2015 – 5 W 42/15

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem vorbenannten Beschluss erneut entschieden, dass ein Pferdehalter einen grundsätzlichen Anspruch auf die Herausgabe des Equidenpasses hat. Dies ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Equidenpasses als Identifikationspapier des Pferdes und dem Umstand, dass die Haltung des Pferdes ohne Equidenpass eine Ordnungswidrigkeit darstelle.

 

Dem Beschluss vorausgegangen war der Antrag einer Pferdebesitzerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hatte ihr Pferd einem jungen Mädchen als Turnierpferd für die Springreiterei zur Verfügung gestellt. Bei Abgabe des Pferdes verweigerten die Eltern des Mädchens die Herausgabe des Equidenpasses, mit der Begründung, dass sie beim Verkauf einen Anspruch auf Wertausgleich hätten.

 

Nachdem das Landgericht Bielefeld den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte – es ging davon aus, dass ein Eilrechtsschutz hier nicht erforderlich sei, führte das Oberlandesgericht folgende Gründe für einen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses an: Der Equidenpass dient zur Identifizierung des Equiden und ist wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung für den Halter bzw. Besitzer von besonderer Bedeutung. Er muss stets zur Verfügung stehen.  Zudem ist in der Viehverkehrsordnung geregelt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf.

 

Folglich sei kein Raum für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Equidenpass. Auch der Eilrechtsschutz sei aus den oben genannten Gründen eröffnet.

 

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