OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2003 – 7 U 72/01
Wieder einmal ist es soweit und die Turniersaison 2016 hat offiziell begonnen. Aber wie jedes Jahr herrscht Chaos auf den teilweise überfüllten Abreiteplätzen. Für manche ist es der Horror vor der Prüfung, denn man muss sich nicht nur auf sein eigenes Pferd konzentrieren, sondern auch auf die anderen Reiter mit ihren Pferden Acht geben, denn hin und wieder gibt es Pferde, die sich bei zu dichtem Aufreiten bedroht fühlen und eventuell ausschlagen. Abhilfe kann schon eine einfache rote Schleife im Schweif bringen, die anderen Reitern signalisiert, besonders auf genüg Abstand zu achten. Doch wie ist die Rechtslage, sollte es dennoch zu einem Unfall kommen?
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte bereits im Jahre 2003 entscheiden, dass eine Haftung des schädigenden Tierhalters dann auszuschließen ist, wenn der Geschädigte den hinreichenden Sicherheitsabstand ohne Not nicht einhält. Der Eigentümer eines Ponyhengstes wurde damals von einem vor ihm geführten Ponyhengst getreten, in dessen Folge sein Ohrläppchen durchgerissen und der Kiefer dreifach gebrochen wurde. Der Kläger verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.
Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Beklagte grundsätzlich für den von ihrem Hengst zugefügten Schaden haftet. Es ist unstreitig, dass die Verletzungen durch ihren Hengst verursacht worden sind. Da den Kläger jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall zugeschrieben wird, tritt die Haftung der Beklagten vollständig zurück. Das Gericht führte an, dass der Kläger nur deswegen von dem Hengst der Beklagten ins Gesicht getroffen werden konnte, weil er mit seinem eigenen Hengst zu dicht aufgeschlossen ist. Der Kläger hätte wissen müssen, dass besonders Hengste, bei zu dichtem Auflaufen ein Rivalitätsgefühl entwickeln.
Die Klage wurde somit mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger grob fahrlässig handelte. Er hätte den Sicherheitsabstand zu anderen Pferden beachten und einhalten müssen. Sein Handeln war somit die Hauptursache für den Tritt des Hengstes und die daraus resultierenden Verletzungen.
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