Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.Mai 2016 – VI ZR 247/15
Fällt der Tierarzt eine folgenreiche Fehldiagnose oder begeht Fehler während einer Operation, so lag es bis vor kurzem noch an dem Tierhalter nachzuweisen, dass dieser gepfuscht hat. Mit dem vom Bundesgerichtshof kürzlich gefällten Urteil hinsichtlich der Beweisleistumkehr bei groben Behandlungsfehlern wird es in Zukunft leichter den behandelnden Tierarzt für die Folgen dessen haftbar zu machen.
Hervorgegangen war das Urteil aus einem sich bereits im Juni 2010 ereigneten Vorfall. Die Klägerin hatte ihr Pferd dem beklagten Tierarzt damals wegen einer Verletzung am rechten Hinterbein vorgestellt. Der Tierarzt verschloss die Wunde, zog eine mögliche Fissur aber nicht in Betracht. Einige Tage später brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein und verstarb. Die nicht diagnostizierte Fissur des Knochens hatte sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt. Die Eigentümerin des Pferdes begehrte Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den beklagten Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz. Die bislang nur für die Humanmedizin geltenden Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, vor allem bei Befunderhebungsfehlern, seien nun auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anwendbar. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Tierarzt die Möglichkeit einer Fissur hätte erkennen und weitere Untersuchungen hätte vornehmen müssen. Dieser schwerwiegende Verstoß gegen die tierärztlichen Vorschriften habe die Beweisnot auf Seiten der Klägerin vertieft.
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