OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.1999 – 4 U 132/98
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Stallbetreiberin nicht für den Tod eines Pferdes, wegen angeblichen verzögerten Hinzuziehens eines Tierarztes haftet. Der Eigentümer des Pferdes sei beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt.
Der Kläger begehrte Schadensersatz von der Stallbetreiberin, da diese die Kolik seines Pferdes nicht rechtzeitig erkannt und einen Tierarzt hinzugezogen habe. Der Kläger musste sein Pferd einschläfern.
Das Oberlandgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass das verzögerte Handeln der Beklagten den Tod des Pferdes bedingt habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz käme nur dann in Frage, wenn mit Sicherheit hätte festgestellt werden können, dass ein sofortiges Handeln der Stallbetreiberin den Tod des Pferdes hätte verhindern können. Eine Beweiserleichterung für den Kläger liegt nicht vor, da der Krankheitszustand des Pferdes ebenso von dem Erfolg operativer Maßnahmen abhinge.
Da der Kläger keinen Beweis darüber erbringen konnte, dass das verzögerte Handeln der Klägerin ursächlich für die Einschläferung des Pferdes war, steht dem Eigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
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