Sturz vom Pferd beim Rückwärtsrichten

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000 – 13 U 78/98

Kommt es bei der Ausführung der Dressurlektion „Rückwärtsrichten“ zu einem Sturz des Reiters, so ist die Tierhalterhaftung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Reiter besondere Risiken übernommen hat. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Rückwärtsrichten zu den normalen und ungefährlichen Dressurübungen zählt.

 

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM (7700,00 €) aufgrund eines Sturzes von seinem Pferd während des Trainings. Die Klägerin ritt das Pferd des Beklagten regelmäßig mit und übte anlässlich eines bevorstehenden Turnieres die Lektion „Rückwärtsrichten“. Das Pferd reagierte dabei unwillig, stieg und verursachte damit den Sturz der Klägerin. Die Reiterin erlitt in Folge dessen eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage, beruhend auf der Gefährdungshaftung des Tierhalters, insoweit statt. Das Gericht führte dazu aus, dass die Haftung des Beklagten nicht wegen des Handelns auf eigene Gefahr seitens der Klägerin ausgeschlossen sei. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn die Reiterin bewusst Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehen. Das Rückwärtsrichten sei eine Gehorsamsübung, die auch in Dressurprüfungen auf Turnieren vorkomme und somit keine Lektion, die eine besondere Gefahr beinhaltet.

 

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