Aus aktuellem Anlass: Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

 

BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

 

Wer trotz frühzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz für sein Kleinkind in der Kita bekommt und deshalb erst später in den Beruf zurückkehren kann als angenommen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des erlittenen Verdienstausfalls. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ganz aktuell entschieden.

 

Geklagt hatten drei Mütter aus Leipzig. Sie hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz angemeldet. Nach dem Elternjahr blieben ihnen die Betreuungsplätze allerdings verwehrt. Die Mütter mussten vorerst zuhause bleiben und konnten erst später als geplant in den Job zurückkehren. Von der Stadt Leipzig forderten sie Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 €.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage der drei Mütter statt. Nach dem Kinderförderungsgesetz sind die Gemeinden seit dem 1. August 2013 verpflichtet, genügend Kita-Plätze anzubieten. Bleibt Eltern dieser Anspruch verwehrt, so können sie grundsätzlich Schadensersatz verlangen, sofern die Kommune den Mangel mit verursacht hat. Demnach komme eine Schuld dann nicht in Betracht, wenn die Gemeinden nachweisen können, dass es sich bei dem Mangel an Kita-Plätzen um eine Ausnahmeerscheinung handele. Davon wäre u.a. auszugehen, wenn es nicht genügend Erzieher gäbe. Finanzielle Engpässe würden als Begründung aber nicht ausreichen.

 

Der Bundesgerichtshof gab den Fall zunächst erneut an das Oberlandesgericht zurück. Um ein endgültiges Urteil fällen zu können, muss zunächst geprüft werden, inwieweit die Stadt Leipzig eine Schuld an den fehlenden Betreuungsplätzen trifft.