Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017 – 13 U 851/17
Mit seiner Hinweisverfügung vom 10.08.2017 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass so genannte Dashcams, auf dem Armaturenbrett fest installierte und in Fahrtrichtung ausgerichtete Kameras, in einem Zivilprozess zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Der Anspruch des rechten Gehörs überwiege hierbei das Persönlichkeitsrecht.
Dem Kläger im zugrunde liegenden Prozess war während einer Fahrt auf der Autobahn ein LKW hinten links aufgefahren, sodass sein Schaden an seinem Fahrzeug entstand. Eine im LKW installierte Dashcam zeichnete den Unfall auf.
Der Kläger beschuldigte den beklagten LKW-Fahrer aufgrund zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Mindestabstandes den Unfall herbeigeführt zu haben, während der Beklagte von einem Wechsel des Klägers über mehrere Fahrspuren und einem abrupten Abbremsen bis hin zum Stillstand berichtete. Der Kläger hielt die Verwendung der Aufzeichnungen der im LKW angebrachten Dashcam für unzulässig, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt habe.
Da ohne die Dashcam-Auswertungen im Sachverständigengutachten keine der Unfallschilderungen bestätigt oder widerlegt werden konnte, legte das Landgericht Regensburg die Aufzeichnungen , die die Unfallschilderung des LKW-Fahrers bestätigte, seinem Urteil zugrunde, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg unterstützte in einem Hinweisbeschluss die Entscheidung des Landgerichts. Es gebe keine Verletzung der Intims- und Privatsphäre, da sich die Auswertungen allein auf den Unfallhergang bezögen und die im Fahrzeug sitzenden Personen praktisch nicht sichtbar seien.
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