Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Pferdekauf

BGH, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 176/14

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Quarterhorsewallach zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000 Euro . Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben hatte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, unter Berufung darauf, dass das Pferd an einer unheilbaren „Kissing Spines“-Erkrankung leide, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von bezifferten Aufwendungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren mängelbedingten Aufwendungen zu erstatten. Ferner verlangt sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

 

Die Klage war in den Vorinstanzen (LG Dortmund, Urt. v. 25.6.2013 – LGDORTMUND Aktenzeichen 6O33912 6 O 339/12, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07417; OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2014 – OLGHAMM Aktenzeichen I19U9313 I-19 U 93/13, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07415) ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es nach seiner Auffassung für eine Fristsetzung im Sinne der §§ BGB§ 281 BGB§ 281 Absatz I 1, BGB§ 323 BGB§ 323 Absatz I BGB genüge, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durchvergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedürfe es nicht. Die von Klägerseite getätigte Äußerung „Entweder wird das Pferd ausgetauscht oder wir gehen rechtlich gegen Euch vor.“ trage den Anforderungen an eine Fristsetzung gem. §§ BGB § 281 BGB §281 Absatz I 1, BGB § 323 BGB §323 Absatz I BGB Rechnung. Bereits in dem Verlangen, das Pferd „auszutauschen“, verbunden mit der die Ernsthaftigkeit der Erklärung verdeutlichenden Warnung, andernfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, liege bei verständiger Würdigung unmissverständlich die Aufforderung, umgehend Abhilfe durch Übergabe eines gesunden Pferdes zu schaffen.

 

Ein Thema, das immer wieder in den Focus rückt. Auch in dem aufsehenerregenden Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ist die Nacherfüllung beim Pferdekauf Thema. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 22.11.2018 Aktenzeichen 12 O 34/18 liegt die Sache seit dem 20.12.2018 nun dem OLG Schleswig vor.

 

Fragen zum Pferderecht? Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung (10. Min). Tel.: 04348-2500260 WhatsApp 0163-2887175 info@kuestenkanzlei.de