Eine interessante
Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit einem Verletzungsfall während der Behandlung durch den Hufschmied und der daraus resultierenden Haftung für beide Parteien.
Das Pferd, welches dem
Hufschmied im Vorfeld als „bisschen kribbelich“ beschrieben wurde, trat zunächst zweimal den Mitarbeiter des Klägers, sowie anschließend den Hufschmied selbst. Doch die Haftungsbeurteilung durch
das Gericht stellt einen bedeutenden Unterschied heraus.
Der durch einen Pferdetritt
verletzte Hufschmied wurde zunächst durch das Gericht darin bestätigt, dass ein Ausschluss seines Anspruches auf Schadensersatz durch einen konkludenten Haftungsausschluss oder ein Handeln auf
eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht kommt. Somit liegt für Hufschmiede keine andere Ausgangssituation in Bezug auf den Schadensanspruch im Verletzungsfall vor als für andere
Berufsgruppen.
Das Verhalten des verletzten
Hufschmieds hingegen, sorgte für eine 50 % Quotelung in der Haftungsverteilung, welche durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
Nachdem der Mitarbeiter des
Hufschmieds bereits zwei Tritte gegen die Hüfte und den Arm erlitten hatte, beschloss der Hufschmied seinem Mitarbeiter durch die 3,30 m breite Stallgasse zum Auto zu folgen. Dabei erlitt auch
der Hufschmied einen Tritt gegen das Knie.
Sein Vorwissen über den
allgemein nervösen Zustand des Pferdes, sowie das gefährdende Vorverhalten gegen seinen Mitarbeiter hätten Anlass genug sein müssen, nicht telefonierend in Schlagweite hinter dem Pferd
entlangzulaufen.
Auch fehlendes Droh- oder
Aggressionsverhalten seitens des Pferdes stellt keine ausreichende Versicherung dar, um eine Vorhersehbarkeit des Verhaltens abzulehnen.
Diese
Sorgfaltspflichtverletzung bietet somit die Grundlage für die Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Hufschmiedes und erinnert alle Reiterinnen und Reiter daran, nicht zu dicht hinter fremden
Pferden entlangzugehen!
OLG Hamm, Urteil v. 4.1.2021
– I-7 U 9/20, 7 U 9/20
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_9_20_Beschluss_20210104.html