Das LG Tübingen entschied in
einem Pferdetransport-Unfall:
Ein Pferdetransporteur wird
auch auf längeren Strecken nicht zum Tierhalter, sondern vielmehr zu einem Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Somit haftet der Tierhalter auch ihm gegenüber.
Weitergehend ist dem
gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur bei hoher Ersatzteilbeschaffungszeit für Spezialbauten zuzumuten, um die eingeschränkte Nutzung der kostenintensiven Miete eines Ersatzfahrzeuges
vorzuziehen und somit einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden.
Der Transport eines
6-jährigen Friesenhengstes, der durch die Besitzerin ausdrücklich als Problempferd angekündigt wurde, endete für den Transporteur mit einem Fahrzeugschaden. Der Hengst sollte durch das
Transportunternehmen von einer Tierklinik aus über eine Strecke von 300 Kilometern transportiert werden, sorgte allerdings durch sein unruhiges Verhalten schon nach wenigen Kilometern für den
Abbruch des Transports.
Nach der Überprüfung des
Fahrzeuges wurde ein Schaden in Höhe von 5.040 € festgestellt.
Der Transporteur hielt es
daraufhin jedoch für notwendig, für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Fahrzeug zu mieten, das für den Transport von 2 Pferden geeignet war, obwohl sein Hauptverdienst aus dem Transport einzelner
Pferde resultierte.
Da der Geschädigte dazu
angehalten ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, entschied das LG Tübingen dem Transporteur lediglich die Reparaturkosten, die Notreparatur, sowie eine 20-tägige Miete
zuzusprechen. Zudem muss der Kläger sich ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen, da er die durch die Tierklinik übergebene Sedierungspaste nicht auftrug, obwohl sich bereits das
Verladen als schwierig gestaltete.
LG Tübingen, 3. Zivilkammer,
Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19