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Sorgfaltspflichten des Stallbetreibers bei Eingliederung eines neuen Pferdes
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17
Die Weidesaison beginnt! Passend hierzu möchte ich euch eine interessante Entscheidung des OLG Brandenburg präsentieren. Sie beschäftigt sich mit der Haftung des Stallbetreibers für die Weideverletzung eines Pensionspferdes. Nach Auffassung des Gerichts sind an die Vorgehensweise bei der Eingliederung/Herdenzusammenführung hohe Anforderungen zu stellen. Zahlreiche Positionen sind im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger, neu in der Zuchtszene und unerfahren, hatte seinen Shagya-Araber Jährlingshengst zur Aufzucht in den Pensionsbetrieb der Klägerin gegeben. Dort wurde dieser ohne Eingliederungsmaßnahmen einer bereits existierenden Herde von 5 Hengsten im Alter von 1 1/1 bis etwa 2 1/2 Jahren beigefügt. Der junge Hengst wurde durch die anderen Herdenmitglieder erheblich verletzt und erlitt zahlreiche Biss- und Trittverletzungen. Unglücklicher Weise stellte sich zudem eine verletzungsbedingte Ataxie ein. Es war eine umfangreiche tierärztliche Behandlung nebst Klinikaufenthalt notwendig.
Der Kläger machte die Wertminderung, die Behandlungs- und Transportkosten, sowie die außergerichtlichen die Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte die Verletzung des Hengstes durch die grob fahrlässige Verletzung ihrer Obhutspflichten verursacht, da sie gegen allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Herde verstieß. Da es sich bei dem Pferd des Klägers um seinen ersten Zuchtversuch handelt, hätte die Beklagte auf mögliche Gefahren hinweisen müssen. Das Unterteilen der Weidefläche wäre zudem möglich gewesen, ohne bei den anderen Pferden für Stress zu sorgen. Ein aggressives Verhalten, wie Beißen oder Treten sei zwar nicht beobachtet worden, allerdings reiche ein Kontrollgang pro Tag nicht aus, um dies auszuschließen. Es verbleibe somit dabei, dass das Pferd durch tierisches Verhalten verletzt worden ist.
Die geltend gemachte Wertminderung des Pferdes um 30.000€ sei fraglich, da die weitere Entwicklung ohne diesen Vorfall ungewiss ist. Nach sachverständiger Einschätzung liege die Wertminderung des Pferdes bei lediglich 1000€. Das mittlerweile 9 Jahre alte Pferd leide derzeit nur noch an einer Störung der Bewegungskoordination, die für einen Nichtfachmann kaum wahrnehmbar sei. Die Nutzung des Wallachs für reiterliche Zwecke sei somit nicht ausgeschlossen.
Dem Kläger stünde ferner ein Teilbetrag der geltend gemachten materiellen Schäden zu. Dieser orientiere sich an dem Maß des Verschuldens der Beklagten und an der Verhältnismäßigkeit der verletzungsbedingten Aufwendungen. Zu dem Zeitpunkt der Schädigung war das Pferd noch im Fohlenalter und hatte somit eine Lebenserwartung von über 20 Jahren. Die aktuellen Einschränkungen sind zwar nur noch gering, das Affektionsinteresse des Klägers ist allerdings extrem hoch gewesen, da es sich um seinen ersten und einzigen Zuchtversuch handelt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17
Eine interessante
Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit einem Verletzungsfall während der Behandlung durch den Hufschmied und der daraus resultierenden Haftung für beide Parteien.
Das Pferd, welches dem
Hufschmied im Vorfeld als „bisschen kribbelich“ beschrieben wurde, trat zunächst zweimal den Mitarbeiter des Klägers, sowie anschließend den Hufschmied selbst. Doch die Haftungsbeurteilung durch
das Gericht stellt einen bedeutenden Unterschied heraus.
Der durch einen Pferdetritt
verletzte Hufschmied wurde zunächst durch das Gericht darin bestätigt, dass ein Ausschluss seines Anspruches auf Schadensersatz durch einen konkludenten Haftungsausschluss oder ein Handeln auf
eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht kommt. Somit liegt für Hufschmiede keine andere Ausgangssituation in Bezug auf den Schadensanspruch im Verletzungsfall vor als für andere
Berufsgruppen.
Das Verhalten des verletzten
Hufschmieds hingegen, sorgte für eine 50 % Quotelung in der Haftungsverteilung, welche durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
Nachdem der Mitarbeiter des
Hufschmieds bereits zwei Tritte gegen die Hüfte und den Arm erlitten hatte, beschloss der Hufschmied seinem Mitarbeiter durch die 3,30 m breite Stallgasse zum Auto zu folgen. Dabei erlitt auch
der Hufschmied einen Tritt gegen das Knie.
Sein Vorwissen über den
allgemein nervösen Zustand des Pferdes, sowie das gefährdende Vorverhalten gegen seinen Mitarbeiter hätten Anlass genug sein müssen, nicht telefonierend in Schlagweite hinter dem Pferd
entlangzulaufen.
Auch fehlendes Droh- oder
Aggressionsverhalten seitens des Pferdes stellt keine ausreichende Versicherung dar, um eine Vorhersehbarkeit des Verhaltens abzulehnen.
Diese
Sorgfaltspflichtverletzung bietet somit die Grundlage für die Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Hufschmiedes und erinnert alle Reiterinnen und Reiter daran, nicht zu dicht hinter fremden
Pferden entlangzugehen!
OLG Hamm, Urteil v. 4.1.2021
– I-7 U 9/20, 7 U 9/20
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_9_20_Beschluss_20210104.html
Das LG Tübingen entschied in
einem Pferdetransport-Unfall:
Ein Pferdetransporteur wird
auch auf längeren Strecken nicht zum Tierhalter, sondern vielmehr zu einem Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Somit haftet der Tierhalter auch ihm gegenüber.
Weitergehend ist dem
gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur bei hoher Ersatzteilbeschaffungszeit für Spezialbauten zuzumuten, um die eingeschränkte Nutzung der kostenintensiven Miete eines Ersatzfahrzeuges
vorzuziehen und somit einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden.
Der Transport eines
6-jährigen Friesenhengstes, der durch die Besitzerin ausdrücklich als Problempferd angekündigt wurde, endete für den Transporteur mit einem Fahrzeugschaden. Der Hengst sollte durch das
Transportunternehmen von einer Tierklinik aus über eine Strecke von 300 Kilometern transportiert werden, sorgte allerdings durch sein unruhiges Verhalten schon nach wenigen Kilometern für den
Abbruch des Transports.
Nach der Überprüfung des
Fahrzeuges wurde ein Schaden in Höhe von 5.040 € festgestellt.
Der Transporteur hielt es
daraufhin jedoch für notwendig, für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Fahrzeug zu mieten, das für den Transport von 2 Pferden geeignet war, obwohl sein Hauptverdienst aus dem Transport einzelner
Pferde resultierte.
Da der Geschädigte dazu
angehalten ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, entschied das LG Tübingen dem Transporteur lediglich die Reparaturkosten, die Notreparatur, sowie eine 20-tägige Miete
zuzusprechen. Zudem muss der Kläger sich ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen, da er die durch die Tierklinik übergebene Sedierungspaste nicht auftrug, obwohl sich bereits das
Verladen als schwierig gestaltete.
LG Tübingen, 3. Zivilkammer,
Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19
OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20
Mit diesem aktuellen Urteil folgt das OLG Celle einem Trend, der nun auch in der Rechtsprechung nicht mehr aufzuhalten ist: die Abkehr von rein wirtschaftlichen Erwägungen, wenn es um das Leben eines Tieres geht.
Im Sommer 2019 hatte der 24 Jahre alte Wallach des Klägers einen Wert von etwa 300 €. Er diente zu dieser Zeit als Beistellpferd. Der Wallach floh vor einem Hund, der auf die Koppel gelaufen war. Das Pferd erlitt dabei schwere Verletzungen. Infolge dieser ließ der Kläger das Pferd für mehr als 14.000 € in der Tierklinik operieren.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied, dass die Halterin des Hundes für den gesamten Schaden aufkommen muss. Der Fluchtinstinkt des Pferdes spielte bei der Entstehung des Schades zwar eine Rolle, dennoch überwog der Fakt, dass der Hund den Wallach über den Weidezaun und bis in den nächsten Ort gejagt hatte.
Obwohl die Behandlungskosten den Wert des Pferdes um das 49-fache überstiegen, seien diese vollständig zu ersetzen. Hinsichtlich der Verantwortung, die ein Mensch für das Tier als Lebewesen trägt, sind außerdem sämtliche Umstände abzuwägen. Beispielsweise der, dass das Pferd das erste war, welches der Kläger gekauft hatte und zu dem dieser von Anfang an eine ausdrücklich enge Bindung verspürte. Der Kläger hatte das Pferd außerdem kurz nach dessen Geburt erworben und auf dem Wallach das Reiten erlernt. Vor dem Unfall war dieser in einem sehr guten Zustand.
OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Februar 2018, Az.: 1 U 51/16
Dieses Urteil des OLG Oldenburg enthält nahezu alle rechtlichen Kniffe zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Noch dazu haben wir es mit einer ausländischen Käuferin zu tun. Unbedingt auch im Volltext lesenswert!
Im Juli 2012 beabsichtigte die amerikanische über 60-jährige Klägerin mit Wohnsitz in New York den Erwerb eines umgänglichen, lektionssicheren Pferdes, das auch für unerfahrene Reiter geeignet ist. Der Beklagte erklärte sich bereit, ein Pferd entsprechend diesen Anforderungen zu suchen. Im März 2013 stellte er der Klägerin einen neunjährigen Holsteiner Wallach zu einem Kaufpreis von 55.000 € vor. Nach dreimaligem Probereiten, wobei das Pferd beim Aufsteigen festgehalten wurde, entschied sich die Klägerin für den Kauf des Pferdes. Die Parteien vereinbarten, dass das Pferd zunächst in einem Ausbildungsstall stehen und von einem Bereiter weiter ausgebildet werden sollte. Per E-mail bestätigte die Klägerin, dass sie das Pferd zum Kaufpreis von 55.000€ kaufen wolle und überwies den Kaufpreis.
Zunächst begann der Bereiter das Pferd zu longieren und im Anschluss zu reiten, wobei es aufgrund des Verhaltens des Pferdes zu Schwierigkeiten kam. Nach Rücksprache mit dem Bereiter entschied sich die Klägerin für einen Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung darauf, dass das der Wallach der vereinbarten Beschaffenheit nicht entspreche. Dies wurde dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, woraufhin dieser das Pferd noch am selben Tag abholen ließ. Im Folgenden schilderte die Klägerin in einer E-mail, dass ihr die Probleme des Pferdes im Voraus nicht aufgezeigt wurden und forderte durch Mitteilung ihrer Bankdaten die Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis jedoch nicht zurück.
Nach Auffassung des OLG war der Auffassung, dass der Wallach der (mündlich) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung bei Gefahrübergang nicht entsprach und somit mangelhaft sei. Es sei der Klägerin auch nicht nach § 442 Abs 1 BGB (Kenntnis des Käufers) verwehrt, sich auf diesen Mangel zu berufen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin beim Probreiten die Info erhalten haben soll, dass der Wallach beim Aufsteigen/Ausziehen der Jacke ängstlich reagiere, begründe keine Kenntnis des Mangels. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich, da eine solche ohnehin unmöglich war. (Achtung! Anders regelmäßig OLG Schleswig).
Volltext: https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/2/4/8/9/8/202287.pdf
Ich freue mich riesig, dass Tine Gabler, den Mut hatte, mir einfach eine E-Mail zu schreiben und nach einem Praktikumsplatz zu fragen. Bereits beim ersten Gespräch in unserem neuen Büro am Seefischmarkt war sofort klar, dass Tine die perfekte Pferderechtspraktikantin ist. Noch besser, Tine hast sich sofort an die Unterstützung bei der Erstellung neuer Blogartikel herangetraut – ich musste wirklich nur sehr wenig anpassen – unglaublich! Ihr dürft euch zukünftig also wieder auf ganz viele neue Artikel zur aktuellen Pferderechtsprechung freuen.
Tine ist wie ich eine echte Mönkebergerin und wird dieses Jahr 18 Jahre alt. Sie besucht die Oberstufe der Toni Jensen Schule. Ihre Freizeit verbringt Tine, wie könnte es anders sein, auf dem Pferderücken. Mit ihrer Reitbeteiligung trainiert sie fleißig auf der schönen Anlage von Simone Lamp in Neuschönberg und ist bestimmt auch in dieser Saison wieder auf dem einen oder anderen Turnier dabei.
Herzlich Willkommen Tine! Das war echt ein Volltreffer!
LG Kiel, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen 12 O 34/18
Der Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ging seinerzeit durch die Presse und hat das Landgericht Kiel zu einem durchaus diskussionswürdigen Urteil bewogen.
Der beklagte Käufer hatte den damals dreijährigen Hengst im Rahmen einer Auktion erworben. Bereits vor dem Zuschlag nahm der Beklagte den Hengst in Augenschein und sichtete vorliegende medizinische Protokolle zusammen mit seinem Haustierarzt. Es ergaben sich bereits dort die Diagnosen eines Herznebengeräusches, sowie einer leichten Fehlstellung Hufes.
Noch Auktionstag übergab die Klägerin das Tier dem Beklagten unter der Vereinbarung, den Kaufpreis umgehend zu überweisen. Nach diversen Aufenthalten des Hengstes in mehreren Kliniken, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mittels Anwaltsschreiben, den Rücktritt vom Vertrag. Dieser soll laut des Beklagten aufgrund von „klein geredeten“ Angaben zur Krankheitsgeschichte des Hengstes gerechtfertigt sein. Der Trakehner weise eine deutliche Lahmheit, einen Fesselträgerschaden, sowie ein krankhaftes vererbbares Herzgeräusch auf, sodass er unter diesen Umständen nicht zur Zucht oder als Leistungspferd gewinnbringend eingesetzt werden kann. Den gesetzlichen Vorrang einer Nacherfüllung habe er ebenfalls nicht missachtet, da der Herzfehler in keiner Weise reparabel sei.
Die Klägerin verlangt dennoch die Kaufpreiszahlung und die Erstattung. Während der Versteigerung hätte der Hengst keinerlei Anzeichen einer Lahmheit gezeigt, sich sogar beeindruckend schwungvoll bewegt. Zudem hätte der Beklagte vor dem Zuschlag von weiteren Untersuchungen abgesehen. Des Weiteren sei der Herzfehler ohne klinischen Wert. Der Trakehnerhengst somit sporttauglich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Das Landgericht Kiel hielt die Klage für zulässig und begründet. Ein Rücktrittsgrund nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB läge nicht vor. Dafür fehle es an einem Nacherfüllungsverlangen durch den Beklagten, das laut BGH auch bei einem Pferdekauf erforderlich ist, selbst wenn dieses unheilbar erkrankt ist (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 176/14 - RZ. 7, 13). Der Beklagte hielt dies für nicht erforderlich, da der Herzfehler irreparabel ist. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 440 S. 1 BGB nur entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, also eine Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache, unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn eine Nachbesserung in diesem Fall nicht zielführend ist, da der Hengst auch nach den Behandlungen weiter Lahmheit zeigte, käme eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Pferdes in Betracht. Dem Beklagten wäre dies durchaus zumutbar gewesen, da er den Hengst nicht aus persönlichen Gründen kaufte, sondern viel mehr um Gewinne zu erzielen und somit auch ein ebenso erfolgreiches Pferd hätte einsetzen können. Zudem wäre die Klägerin, die den Verkauf der Trakehnerpferde unterstützt und fördert, in der Lage gewesen, ein Pferd zu beschaffen, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird.
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BGH, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 176/14
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Quarterhorsewallach zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000 Euro . Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben hatte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, unter Berufung darauf, dass das Pferd an einer unheilbaren „Kissing Spines“-Erkrankung leide, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von bezifferten Aufwendungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren mängelbedingten Aufwendungen zu erstatten. Ferner verlangt sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage war in den Vorinstanzen (LG Dortmund, Urt. v. 25.6.2013 – LGDORTMUND Aktenzeichen 6O33912 6 O 339/12, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07417; OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2014 – OLGHAMM Aktenzeichen I19U9313 I-19 U 93/13, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07415) ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es nach seiner Auffassung für eine Fristsetzung im Sinne der §§ BGB§ 281 BGB§ 281 Absatz I 1, BGB§ 323 BGB§ 323 Absatz I BGB genüge, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durchvergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedürfe es nicht. Die von Klägerseite getätigte Äußerung „Entweder wird das Pferd ausgetauscht oder wir gehen rechtlich gegen Euch vor.“ trage den Anforderungen an eine Fristsetzung gem. §§ BGB § 281 BGB §281 Absatz I 1, BGB § 323 BGB §323 Absatz I BGB Rechnung. Bereits in dem Verlangen, das Pferd „auszutauschen“, verbunden mit der die Ernsthaftigkeit der Erklärung verdeutlichenden Warnung, andernfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, liege bei verständiger Würdigung unmissverständlich die Aufforderung, umgehend Abhilfe durch Übergabe eines gesunden Pferdes zu schaffen.
Ein Thema, das immer wieder in den Focus rückt. Auch in dem aufsehenerregenden Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ist die Nacherfüllung beim Pferdekauf Thema. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 22.11.2018 Aktenzeichen 12 O 34/18 liegt die Sache seit dem 20.12.2018 nun dem OLG Schleswig vor.
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Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017 – 13 U 851/17
Mit seiner Hinweisverfügung vom 10.08.2017 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass so genannte Dashcams, auf dem Armaturenbrett fest installierte und in Fahrtrichtung ausgerichtete Kameras, in einem Zivilprozess zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Der Anspruch des rechten Gehörs überwiege hierbei das Persönlichkeitsrecht.
Dem Kläger im zugrunde liegenden Prozess war während einer Fahrt auf der Autobahn ein LKW hinten links aufgefahren, sodass sein Schaden an seinem Fahrzeug entstand. Eine im LKW installierte Dashcam zeichnete den Unfall auf.
Der Kläger beschuldigte den beklagten LKW-Fahrer aufgrund zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Mindestabstandes den Unfall herbeigeführt zu haben, während der Beklagte von einem Wechsel des Klägers über mehrere Fahrspuren und einem abrupten Abbremsen bis hin zum Stillstand berichtete. Der Kläger hielt die Verwendung der Aufzeichnungen der im LKW angebrachten Dashcam für unzulässig, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt habe.
Da ohne die Dashcam-Auswertungen im Sachverständigengutachten keine der Unfallschilderungen bestätigt oder widerlegt werden konnte, legte das Landgericht Regensburg die Aufzeichnungen , die die Unfallschilderung des LKW-Fahrers bestätigte, seinem Urteil zugrunde, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg unterstützte in einem Hinweisbeschluss die Entscheidung des Landgerichts. Es gebe keine Verletzung der Intims- und Privatsphäre, da sich die Auswertungen allein auf den Unfallhergang bezögen und die im Fahrzeug sitzenden Personen praktisch nicht sichtbar seien.
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Landgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12
Das Landgericht Gießen entschied am 23.11.2012, dass es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört, dass es einer charakterlichen oder psychologischen Idealnorm entspricht. Die entsprechende Klage einer Pferdekäuferin wurde abgewiesen.
Die Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein Reitpferd sowie um Schadensersatz. Die Beklagte hatte die Trakehnerstute im mit folgendem Text im Internet inseriert:
,,Unkomplizierte Trakehnerprämiumstute zum Losreiten! Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämiumstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/ Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem…``
Die Klägerin meldete sich daraufhin telefonisch bei ihr. Sie suchte ein Pferd für den Wiedereinstieg. Früher sei sie selbst dressurmäßig bis Klasse M geritten, und habe dann eine Reitpause eingelegt. Die Parteien einigten sich auf einen Besichtigungstermin. Nach dem Probereiten befand die Klägerin das Pferd zunächst für geeignet. Der Kauf kam zu Stande. Die Beklagte wies die Klägerin bei diesem ersten Termin bereits ausdrücklich darauf hin, dass die Stute problematisch auf Spritzen reagiere, sodass sie einen gemeinsamen Impftermin vereinbarten. Zwei Monate nach der Abholung besuchte die Beklagte die Stute, um zu sehen, wie sie sich eingelebt hat. Von Verhaltensauffälligkeiten wurde von der Klägerin bei diesem Besuch noch nicht berichtet.
Diese behauptete aber sodann im Rahmen der Klage, dass die Stute an einer schweren Charakterschwäche leide. Sie trete nach anderen Pferden auf der Koppel sowie nach dem Tierarzt. Beim Füttern habe sie anderen in die Schulter gebissen und beim Führen habe sie sich mehrfach losgerissen. Weiterhin sei sie in der Box auf jemanden losgegangen, sodass dieser die Box fluchtartig verlassen musste. Beim Reiten sei sie mehrfach kerzengerade gestiegen und habe auch beim Spazierengehen nach Hunden ausgetreten.
Die Beklagte teilte hingegen mit, dass auch andere Personen die Stute auf die Weide gebracht hätten, wobei es nie zu Zwischenfällen gekommen sei. Insbesondere habe das Pferd weder gebissen oder getreten, geschweige denn, es versucht. Sie vertritt die Ansicht, sie habe das Pferd weder als Kinder- noch als Anfängerpferd annonciert, sondern vielmehr darauf hinweisen wollen, dass die Stute mit feinen Hilfen – auch von Kindern- mit wenig Kraft geritten werden könne.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte hat. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin nicht zur Abgabe ihrer Vertragserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die Beklagte habe die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass das Pferd problematisch auf Spritzen reagiere. Die Klägerin sei schließlich bei einem Tierarzttermin anwesend gewesen, bei dem das Pferd sogar eine einfache subkutane Impfung extra durch einen Schlauch zugeführt werden musste. Das Pferd stieg hierbei. Der Klägerin hätte danach bewusst sein müssen, dass das Pferd im Umgang nicht problemfrei ist. Sie habe sich entschlossen dennoch dieses Pferd zu erwerben. Weitere Verhaltensauffälligkeiten könne die Klägerin nicht beweisen. Es stand für die Kammer fest, dass die Stute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe an die Klägerin nicht biss und sich unproblematisch führen ließ.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass zu den erforderlichen Eigenschaften eines Reitpferdes auch das problemlose Satteln und Putzen gehört. Unabhängig von den behaupteten Aufzuchtsdefiziten trage die Beklagte aber nicht das Risiko der weitern Verhaltensentwicklung des Pferdes bei der Klägerin. Die Mängel seien erst nach der 6-Monate Frist aufgetreten. Ob das Pferd bereits kurz nach der Übergabe nach anderen Pferden getreten habe, seien rechtlich ohne Relevanz. Ein Käufer könne und dürfe auch objektiv nicht erwarten, dass sich ein Pferd in eine neue Stallumgebung mit neuen Artgenossen ohne Rangeleien einfügt.
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BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15
Wer trotz frühzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz für sein Kleinkind in der Kita bekommt und deshalb erst später in den Beruf zurückkehren kann als angenommen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des erlittenen Verdienstausfalls. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ganz aktuell entschieden.
Geklagt hatten drei Mütter aus Leipzig. Sie hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz angemeldet. Nach dem Elternjahr blieben ihnen die Betreuungsplätze allerdings verwehrt. Die Mütter mussten vorerst zuhause bleiben und konnten erst später als geplant in den Job zurückkehren. Von der Stadt Leipzig forderten sie Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 €.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage der drei Mütter statt. Nach dem Kinderförderungsgesetz sind die Gemeinden seit dem 1. August 2013 verpflichtet, genügend Kita-Plätze anzubieten. Bleibt Eltern dieser Anspruch verwehrt, so können sie grundsätzlich Schadensersatz verlangen, sofern die Kommune den Mangel mit verursacht hat. Demnach komme eine Schuld dann nicht in Betracht, wenn die Gemeinden nachweisen können, dass es sich bei dem Mangel an Kita-Plätzen um eine Ausnahmeerscheinung handele. Davon wäre u.a. auszugehen, wenn es nicht genügend Erzieher gäbe. Finanzielle Engpässe würden als Begründung aber nicht ausreichen.
Der Bundesgerichtshof gab den Fall zunächst erneut an das Oberlandesgericht zurück. Um ein endgültiges Urteil fällen zu können, muss zunächst geprüft werden, inwieweit die Stadt Leipzig eine Schuld an den fehlenden Betreuungsplätzen trifft.
OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016 – 14 U 128/13
Das Oberlandgericht Celle entschied, dass sowohl von einem Pferd, als auch von einem KFZ Gefahren ausgehen, für die jeweils der Halter einzustehen hat. Für die Klärung der Haftungsfrage bedeute dies in der Praxis, dass eine Haftungsabwägung ausgeführt werden müsse, bei der die jeweiligen Verursachungsbeiträge in Bezug auf den Schaden gewichtet werden.
Die Klägerin führte ihr Pferd zum Unfallzeitpunkt auf einem für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg, als in etwa 10-15 Meter Entfernung ein PKW hinter ihr links auf ein Feld abbog. Im Zuge dessen begann das Pferd zu scheuen, wodurch die Klägerin zu Boden gerissen wurde und durch Huftritte ins Gesicht schwer verletzt wurde. Die Klägerin verlangte von dem Kraftfahrer Ersatz.
Das Oberlandgericht Celle führte bei seiner Entscheidung an, dass der Beklagte aus der Betriebsgefahr seines KFZ haftet. Bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem eingetretenen Schaden, so sei eine Haftung begründet. Das bedeute, dass sich die vom KFZ ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt haben muss. Im vorangegangenen Fall habe der Betrieb des KFZ also das Ausbrechen des Pferdes verursacht. Auch an den Straßenverkehr gewöhnte Tiere können auf ein sich plötzlich herannahendes KFZ mit einem Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren.
Dennoch muss die Klägerin wegen mitwirkender Tiergefahr eine Anspruchskürzung hinnehmen. In dem Ausbrechen und Aufbäumen ihres Pferdes hat sich nach Angaben des Gerichts die typische Tiergefahr realisiert, die im vorliegenden Fall zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt hat.
Das Gericht führte eine Haftungsabwägung aus, bei der geklärt werden sollte, wie die Verursachungsbeiträge gewichtet werden sollen. Da es sich in beiden Fällen um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände handle, sei eine Haftungsquote von 50% zu 50% anzunehmen. Sowohl von dem Pferd, als auch von dem KFZ gehe eine besondere Gefährlichkeit aus.
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BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11
Mit seinem Urteil vom 22.12.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verkäufer und Tierarzt bei einer mangelhaften Durchführung der Ankaufsuntersuchung hinsichtlich der meisten Forderungen des Käufers gesamtschuldnerisch haften.
Die Klägerin hatte damals ein Dressurpferd zum Kaufpreis von 60.000,00€ erworben. Einige Wochen später fing das Pferd an zu lahmen und es stellte sich eine dauerhafte Unbrauchbarkeit als Dressurpferd heraus. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nahm der Verkäufer das Pferd zurück und zahlte an die Klägerin zusätzlich 15.000,00€ für Unterhaltsaufwendungen.
Mit der Klage gegen den behandelnden Tierarzt begehrte sie Ersatz der Behandlungs – und Unterbringungskosten in Höhe von 28.268,77€, mit der Begründung, dass dieser bei der Ankaufsuntersuchung pathologische Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und des Gleichbeins vorne rechts übersehen habe.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage zunächst statt. Demzufolge ist es unstreitig, dass der beklagte Tierarzt seine Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt hat. Er habe die entsprechenden Befunde im Untersuchungsprotokoll nicht angegeben und schulde der Klägerin somit einen fehlerfreien Befund. Daraus resultiert seine Haftung für Schadensersatz, welchem auch Unterbringungs- und Behandlungskosten zugeordnet werden.
Weiterhin führt der Bundesgerichtshof an, dass der Verkäufer und der beklagte Tierarzt gleichstufig nebeneinander haften. Da keiner von ihnen seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, sind zu dazu verpflichtet, Behandlungs – und Unterbringungskosten zu ersetzen. Verkäufer und Tierarzt haften also gesamtschuldnerisch. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch dann für die übrigen Schuldner wirkt, sofern die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen.
Um im vorliegenden Fall ein Urteil fällen zu können, bedurfte es der Nachholung von weiteren erforderlichen Feststellungen.
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LG Arnsberg, Urteil vom 20.06.2000 – 5 S 41/00
Das Landgericht Arnsberg entschied, dass wer gewerblich Pferde zum Ausritt vermietet, gewissen Instruktions- und Sorgfaltspflichten nachzugehen hat. Dazu gehört ebenfalls die ordnungsgemäße Befestigung des Sattels oder der Hinweis an die Mieterin, den Sitz des Sattels während des Ausrittes erneut zu überprüfen. Kommt es zu einem Unfall, weil den Pflichten nicht nachgegangen wurde, ist der Vermieter schadensersatzpflichtig.
Der Beklagte vermietet gewerblich Pferde zum Ausritt in der Umgebung. Die Klägerin hatte ein Pferd für solch einen Ausritt gemietet. Das Pferd wurde von einem Angestellten des Beklagten zum Reiten fertig gemacht. Nach etwa 20 Minuten fiel die Klägerin während eines leichten Galopps vom Pferd und verletzte sich. Sie behauptete, der Sattel hätte sich gelöst und wäre nach links gerutscht, da er nicht richtig festgegurtet gewesen sei.
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des Reiterhofes. Das Gericht führte dazu aus, dass der Beklagte (die Angestellten eingeschlossen) dafür Sorge zu tragen habe, dass das Pferd ordnungsgemäß gesattelt ist. Gegebenenfalls müsse er darauf hinweisen, dass der Kunde den Sitz des Sattels unterwegs erneut prüfen sollte. Werde den Instruktions – und Sorgfaltspflichten nicht nachgegangen und der Kunde verletzt sich deshalb, so sei der Betreiber aufgrund der schuldhaft unerlaubten Handlung des Angestellten grundsätzlich ersatzpflichtig.
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OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 – 6 U 120/98
Sind auf einer Reitanlage Schilder mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr“ angebracht, so ist die Tierhalterhaftung eines Pferdehalters regelmäßig nicht ausgeschlossen, wenn er kostenlosen Unterricht im Gespannfahren erteilt und der Schüler sich dabei schwer verletzt.
Der Beklagte, ein erfolgreicher Gespannfahrer mit Erfahrungen als lizenzierter Fahrlehrer und Prüfer, erteilte dem Kläger zum gegebenen Zeitpunkt kostenlosen Unterricht im Vierergespannfahren mit seinen Pferden, damit dieser das Silberne Fahrabzeichen erwerben konnte. Nach Aufforderung des Beklagten leitete der Kläger ein Wendemanöver ein, wobei das Gespann außer Kontrolle geriet, dieser vom Kutschbock stürzte und sich schwer verletzte. Der Kläger begehrte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld des Beklagten.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt. Demnach sei der Beklagte zum Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als Folge der von den Pferden des Beklagten ausgegangenen Tiergefahr gestürzt sei. Das Fahrmanöver sei nicht planmäßig verlaufen, da die Pferde plötzlich gescheut haben und das Gespann im Zuge dessen außer Kontrolle geriet. Die spezifische Tiergefahr habe sich deshalb verwirklicht, da die Pferde nicht mehr der Leitung und dem Willen des Kutschfahrers gefolgt seien und dieses Verhalten somit ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Beklagte den Fahrsportunterricht kostenlos und aus reiner Gefälligkeit erteilte, ziehe nach Angaben des Gerichts keinen Haftungsausschluss nach sich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf etwaige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung des Beklagten hat verzichten wollen. Weiterhin sei unklar, ob die Parteien zuvor über eine Haftungsregelung gesprochen haben und ob der Kläger die angebrachten Warnschilder überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
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BGH, Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Halter eines PKWs regelmäßig auch für einen durch sein Fahrzeug verursachten Schaden gegenüber Dritter haftet. Voraussetzung ist die Zurechnung der Betriebsgefahr, bei der der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges steht.
Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens abgestellt. Der Kläger parkte seinen PKW daneben. In der Nacht geriet der PKW der Beklagten in Folge einer Selbstentzündung in Brand und beschädigte auch das Fahrzeug des Klägers. Dieser begehrte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.924,20€.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §7 Abs. 1 StVG. Demnach genügt für die Zurechnung der Betriebsgefahr der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Ist der Zurechnungszusammenhang geklärt, so ist der verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.
Da die Selbstentzündung des Fahrzeuges in jedem Fall im Bereich einer Betriebseinrichtung stattgefunden hat, und somit maßgeblich für den Schaden an dem PKW des Klägers verantwortlich war, haftet die Beklagte für den Unfall im Rahmen der Betriebsgefahr.
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Landgericht Arnsberg, Urteil vom 3.11.2009 – 3 S 103/09
Das Landgericht Arnsberg entschied, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Pferdeboxen nur dann verpflichtend ist, sofern es sich bei dem geschlossenen Einstellungsvertrag um einen Mietvertrag handle und nicht etwa um einen Verwahrungsvertrag, der ohne Einhaltung der Frist kündbar sei.
Die beiden Parteien schlossen im Sommer 2006 mündlich einen Vertrag über die Unterbringung der beiden Pferde der Beklagten auf der Reitanlage der Klägerin zu einem monatlichen Preis von je 230,00€. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für die Unterbringung der Pferde, die Versorgung mit Futter und Streu sowie das Ausmisten der Boxen zuständig sei. Zu diesem Zeitpunkt hingen an der Tür der Sattelkammer „Einstallbedingungen“ aus, die u.a. aufführten, dass die Kündigungsfrist zwei Monate beträgt und das Laufen lassen oder Longieren der Pferde in der Reithalle verboten sei. Die Beklagte verließ am 6.01.2007 die Reitanlage ohne eine ordentliche Kündigung des Vertrages.
Die Forderung der Klägerin, die Beklagte sei zu einer Erstattung des Mietzinses über zwei weitere Monate verpflichtet, wurde vom Landgericht Arnsberg zurückgewiesen. Das Landgericht führte dazu aus, dass es sich bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag handle. Hiernach ist die Klägerin lediglich verpflichtet gewesen für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde Sorge zu tragen. Weiterhin hat die Klägerin das Füttern und die Pflege der Boxen übernommen. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Einstallbedingungen bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden sind. Ebenso bestand nach Angaben des Gerichtes ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Da die Tochter der Beklagten erkrankt war, war die Beklagte auf das Longieren in der Halle, um die Pferde zu bewegen, angewiesen. Diese Bitte wurde von der Klägerin verweigert.
Demnach hat die Forderung der Klägerin über die Zahlung der Stallmiete von weiteren zwei Monaten kein Bestand.
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OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2010 – 19 U 133/09
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass bei einer Falschbesamung einer Zuchtstute kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, sofern der Züchterin durch die Samenverwechslung kein reeller Schaden entstanden ist.
Die Klägerin befasste sich in ihrer Freizeit hobbymäßig mit der Zucht und Aufzucht von Pferden. Sie ließ ihre Stute damals in der Deckstation der Beklagten mit Frischsperma des von ihr ausgewählten Hengstes durch den von ihr beauftragten Tierarzt besamen. Als das Stutfohlen geboren wurde, wurde der Klägerin eine Eigentumsurkunde ausgestellt, die als Vater des Stutfohlens den von ihr ausgewählten Hengst ausweist. In Folge einer Abstammungsuntersuchung durch ein Unternehmen bayrischer Zuchteinrichtungen stellte sich heraus, dass der Vater des geborenen Stutfohlens ein anderer Hengst sei. Die Klägerin behauptete, dass es bei der Besamung zu einer Verwechslung des Spermas gekommen sei und begehrte Schadensersatz, der ihr durch die Verwechslung entstanden ist.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab, mit der Begründung, dass der Klägerin durch die Falschbesamung kein Schaden entstanden ist. Bereits das Landgericht hat dargelegt, dass der Klägerin kein Vermögensschaden entstanden ist. Der Behauptung der Klägerin, dass sie das Fohlen wegen der tatsächlichen väterlichen Abstammung zu einem niedrigeren Preis verkaufen müsse, konnte nicht nachgegangen werden. In Wahrheit hat die Klägerin sogar das Frischsperma eines Hengstes mit einer höheren Decktaxe erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin allein auf die Vermarktung der Pferde ankam. Nach Auffassung des Gerichtes ist das Pferd in diesem Fall als reines Wirtschaftsgut anzusehen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt, dass es sich bei einem Frischsamenkauf um einen Gattungskauf handle, wonach die Beklagte der Klägerin keine bestimmte konkretisierte Samenmenge des Hengstes schulde. Die Übereignung von Samen des anderen Hengstes stelle somit ein aluid dar.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.1999 – 4 U 132/98
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Stallbetreiberin nicht für den Tod eines Pferdes, wegen angeblichen verzögerten Hinzuziehens eines Tierarztes haftet. Der Eigentümer des Pferdes sei beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt.
Der Kläger begehrte Schadensersatz von der Stallbetreiberin, da diese die Kolik seines Pferdes nicht rechtzeitig erkannt und einen Tierarzt hinzugezogen habe. Der Kläger musste sein Pferd einschläfern.
Das Oberlandgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass das verzögerte Handeln der Beklagten den Tod des Pferdes bedingt habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz käme nur dann in Frage, wenn mit Sicherheit hätte festgestellt werden können, dass ein sofortiges Handeln der Stallbetreiberin den Tod des Pferdes hätte verhindern können. Eine Beweiserleichterung für den Kläger liegt nicht vor, da der Krankheitszustand des Pferdes ebenso von dem Erfolg operativer Maßnahmen abhinge.
Da der Kläger keinen Beweis darüber erbringen konnte, dass das verzögerte Handeln der Klägerin ursächlich für die Einschläferung des Pferdes war, steht dem Eigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
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OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000 – 13 U 78/98
Kommt es bei der Ausführung der Dressurlektion „Rückwärtsrichten“ zu einem Sturz des Reiters, so ist die Tierhalterhaftung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Reiter besondere Risiken übernommen hat. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Rückwärtsrichten zu den normalen und ungefährlichen Dressurübungen zählt.
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM (7700,00 €) aufgrund eines Sturzes von seinem Pferd während des Trainings. Die Klägerin ritt das Pferd des Beklagten regelmäßig mit und übte anlässlich eines bevorstehenden Turnieres die Lektion „Rückwärtsrichten“. Das Pferd reagierte dabei unwillig, stieg und verursachte damit den Sturz der Klägerin. Die Reiterin erlitt in Folge dessen eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage, beruhend auf der Gefährdungshaftung des Tierhalters, insoweit statt. Das Gericht führte dazu aus, dass die Haftung des Beklagten nicht wegen des Handelns auf eigene Gefahr seitens der Klägerin ausgeschlossen sei. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn die Reiterin bewusst Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehen. Das Rückwärtsrichten sei eine Gehorsamsübung, die auch in Dressurprüfungen auf Turnieren vorkomme und somit keine Lektion, die eine besondere Gefahr beinhaltet.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 31.8.2000 – 2 U 553/00
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Schaden für ein Pferd, welches infolge eines Unfalls mit einem Pferdeanhänger ausbricht und beim Laufen über die Straße bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug getötet wird, nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Kfz übernommen wird.
Im vorliegenden Falle war ein Turnierpferd infolge eines Verkehrsunfalles mit dem Pferdeanhänger getötet worden. Das Gespann geriet während der Fahrt auf der Autobahn ins Schlingern, woraufhin dieser umkippte. Infolge des Aufpralles brach der Oberbau des Anhängers weg und das Pferd lief entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn. Durch einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW wurde die Stute getötet. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Jedes Fahrzeug und auch jeder Pferdeanhänger, der von einem Kfz gezogen wird ist pflichthaftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz dieser Haftpflichtversicherung greift allerdings nicht bei „Beschädigung beförderter Sachen“ (Risikoausschluss). Dies bedeutet für den vorangegangenen Verkehrsunfall, dass die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine nicht für die Schäden an dem vom Kfz transportierten Pferd haftet. Der sogenannte Risikoausschluss entfällt erst bei Beendigung der Beförderung. Diese muss zielgerichtet, etwa durch Ausladen, geschehen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss keinen Schadensersatz für das getötete Pferd leisten.
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LG Frankenthal, Teilurteil vom 31.08.2011 – 6 O 310/07
Mit dem Teilurteil vom August 2011 hatte das Landgericht Frankenthal entschieden, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dressurpferd wegen einer Erkrankung auch nach scheinbarem Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist, wenn die Ist-Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrenübergang von der von den Parteien explizit vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.
Die Klägerin erwarb am 7.11.2005 von dem Beklagten eine Dressurstute zu einem Preis von 15.000,00€. Das tierärztliche Gutachten des vom Beklagten beauftragten Tierarztes wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Sprunggelenke, sowie die Dornfortsätze der Wirbelsäule keine besonderen Befunde aufweisen. Der Kaufvertrag beinhaltete außerdem eine 3-monatige Verjährungsklausel für Mängelansprüche. Mit ihrem Schreiben vom April 2007 trägt die Klägerin vor, dass das von ihr erworbene Pferd unter dem sog. „Kissing-Spines-Syndrom“ leide und bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft gewesen sei. Sie erklärte damit den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht Frankenthal erklärte die Klage für zulässig und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes habe. Das erworbene Pferd war nicht frei von Sachmängeln und wies bei Übergabe nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit auf. Die Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze der Wirbelsäule wiesen laut tierärztlichem Gutachten keine besonderen Befunde auf. Der erstellende Tierarzt hatte allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass er das Kästchen hinter der Zeile „Dornfortsätze BWS/LWS“ nur aus Versehen angekreuzt habe, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Röntgenaufnahmen vorlagen. Weiterhin sind die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung der Sprunggelenke falsch beurteilt worden. Der Sachverständige führte aus, dass sehr wohl kleine Randzacken an beiden Sprunggelenken im Bereich des Metatarsus erkennbar seien. Damit ist auch ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Erkrankung in diesem Bereich verbunden.
Weiterhin erklärte das Landgericht die Verjährungsfrist von 3 Monaten für unzulässig. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handle, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen von zwei Jahren. Die Klägerin hat ihren Rücktritt vom Kaufvertrag im April 2007 also wirkend erklärt.
Da die Parteien noch über die Höhe der zu zahlenden Beträge streiten, war zunächst nur die Feststellung der wirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages nötig.
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Für die Turnierreiter ist die Leistungs-Prüfungs-Ordnung wohl das wichtigste Regelwerk. Sie beinhaltet das gesamte Reglement des Deutschen Turniersports und wird alle fünf Jahre gemeinsam von der FN (Abteilung Turniersport) und den Landesverbänden überarbeitet. Die neuste Fassung der LPO trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Änderungen oder Klarstellungen, die sich während den Neuerscheinungsterminen ergeben, erscheinen als Kalenderveröffentlichungen. Die Turnierreiter sollten die aktuellen Regelungen also stets im Blick behalten.
1. Fliegenschutz an den Ohren (Mai 2016)
Ab sofort sind längere Fliegenhauben, die bis an das kombinierte Reithalfter heran ragen unzulässig. Der Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei bleiben, da andernfalls das Ohrenspiel und das Blickfeld des Pferdes beeinträchtigt werden können.
2. 2. Der Micklem-Zaum (März 2015)
Der Micklem-Zaum wird als Variante des Kombinierten Reithalfters anerkannt, da seine Wirkung dieselbe ist.
Die Benutzung eines Micklem in der Turnierprüfung ist jedoch nur ohne den Verbindungssteg zwischen dem Gebiss und den Seitenringen des Reithalfters erlaubt.
3. 3. Gebisse (laufende Änderungen, zuletzt 2015)
Aufgrund der Erweiterung des Reitsportmarktes werden folgende für alle nationalen Prüfungsarten – Zäumung auf Trense zugelassen.
- WH Ultra Soft Trense von Sprenger
- WH Ultra Trense von Sprenger mit beweglichem, glatt auf der Zunge aufliegendem, frei rollenden Teil im Mittelstück
4. 4. Hufschuhe (laufende Änderungen, zuletzt 2015)
Der Einsatz von Hufschuhen im Turniersport ist grundsätzlich erlaubt. Der Kronenrad muss dabei aber sichtbar und prüfbar sein. Solche die über den Kronenrand hinausgehen gelten als unzulässig.
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.Mai 2016 – VI ZR 247/15
Fällt der Tierarzt eine folgenreiche Fehldiagnose oder begeht Fehler während einer Operation, so lag es bis vor kurzem noch an dem Tierhalter nachzuweisen, dass dieser gepfuscht hat. Mit dem vom Bundesgerichtshof kürzlich gefällten Urteil hinsichtlich der Beweisleistumkehr bei groben Behandlungsfehlern wird es in Zukunft leichter den behandelnden Tierarzt für die Folgen dessen haftbar zu machen.
Hervorgegangen war das Urteil aus einem sich bereits im Juni 2010 ereigneten Vorfall. Die Klägerin hatte ihr Pferd dem beklagten Tierarzt damals wegen einer Verletzung am rechten Hinterbein vorgestellt. Der Tierarzt verschloss die Wunde, zog eine mögliche Fissur aber nicht in Betracht. Einige Tage später brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein und verstarb. Die nicht diagnostizierte Fissur des Knochens hatte sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt. Die Eigentümerin des Pferdes begehrte Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den beklagten Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz. Die bislang nur für die Humanmedizin geltenden Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, vor allem bei Befunderhebungsfehlern, seien nun auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anwendbar. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Tierarzt die Möglichkeit einer Fissur hätte erkennen und weitere Untersuchungen hätte vornehmen müssen. Dieser schwerwiegende Verstoß gegen die tierärztlichen Vorschriften habe die Beweisnot auf Seiten der Klägerin vertieft.
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OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2003 – 7 U 72/01
Wieder einmal ist es soweit und die Turniersaison 2016 hat offiziell begonnen. Aber wie jedes Jahr herrscht Chaos auf den teilweise überfüllten Abreiteplätzen. Für manche ist es der Horror vor der Prüfung, denn man muss sich nicht nur auf sein eigenes Pferd konzentrieren, sondern auch auf die anderen Reiter mit ihren Pferden Acht geben, denn hin und wieder gibt es Pferde, die sich bei zu dichtem Aufreiten bedroht fühlen und eventuell ausschlagen. Abhilfe kann schon eine einfache rote Schleife im Schweif bringen, die anderen Reitern signalisiert, besonders auf genüg Abstand zu achten. Doch wie ist die Rechtslage, sollte es dennoch zu einem Unfall kommen?
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte bereits im Jahre 2003 entscheiden, dass eine Haftung des schädigenden Tierhalters dann auszuschließen ist, wenn der Geschädigte den hinreichenden Sicherheitsabstand ohne Not nicht einhält. Der Eigentümer eines Ponyhengstes wurde damals von einem vor ihm geführten Ponyhengst getreten, in dessen Folge sein Ohrläppchen durchgerissen und der Kiefer dreifach gebrochen wurde. Der Kläger verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.
Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Beklagte grundsätzlich für den von ihrem Hengst zugefügten Schaden haftet. Es ist unstreitig, dass die Verletzungen durch ihren Hengst verursacht worden sind. Da den Kläger jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall zugeschrieben wird, tritt die Haftung der Beklagten vollständig zurück. Das Gericht führte an, dass der Kläger nur deswegen von dem Hengst der Beklagten ins Gesicht getroffen werden konnte, weil er mit seinem eigenen Hengst zu dicht aufgeschlossen ist. Der Kläger hätte wissen müssen, dass besonders Hengste, bei zu dichtem Auflaufen ein Rivalitätsgefühl entwickeln.
Die Klage wurde somit mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger grob fahrlässig handelte. Er hätte den Sicherheitsabstand zu anderen Pferden beachten und einhalten müssen. Sein Handeln war somit die Hauptursache für den Tritt des Hengstes und die daraus resultierenden Verletzungen.
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BGH, Urteil vom 23.09.2010 – III ZR 246/09 (OLG Hamm)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Veranstalter eines Reit-und Springturnieres für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines Reitpferdes haftet. Er schuldet dem Eigentümer des verletzten Pferdes Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes.
Die Tochter des Klägers startete auf dem vom Verein veranstalteten Reit-und Springturnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M. Der letzte Sprung des Parcours war eine Kombination aus Oxer und Steil. Dicht neben dem Steilsprung befand sich ein festgeschraubter Fangständer, der einige Zentimeter niedriger war als die Stange des letzten Hindernisses. Das Pferd versuchte im letzten Moment über den Fangständer zu springen, kollidierte aber mit diesem und musste aufgrund der schweren Verletzungen eingeschläfert werden. Der Eigentümer des verletzten Pferdes forderte von dem Turnierveranstalter einen Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 €.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Schadensersatzforderung für rechtmäßig. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen. In diesem Fall wurde der Fangständer in seiner konkreten Anwendung den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage nicht gerecht und stellte ein enormes Sicherheitsrisiko für Reiter und Pferd dar. Weiterhin führte das Gericht an, dass die Teilnahmebedingungen, welche der Veranstalter in der Ausschreibung aufführte, nicht wirksam sind. In der Zeitschrift „Reiter und Pferde“ hieß es, dass der Veranstalter jegliche Haftung für Schäden ausschließt, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließt.
Durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständiger wurde ebenfalls bestätigt, dass weder ein Reiterfehler noch die vom Pferd ausgehende Tiergefahr für den Reitunfall verantwortlich waren.
Nach Auffassung des Gerichts stand dem Kläger aus der Pflichtverletzung des Veranstalters ein Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 € zu.
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OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2015 – 5 W 42/15
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem vorbenannten Beschluss erneut entschieden, dass ein Pferdehalter einen grundsätzlichen Anspruch auf die Herausgabe des Equidenpasses hat. Dies ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Equidenpasses als Identifikationspapier des Pferdes und dem Umstand, dass die Haltung des Pferdes ohne Equidenpass eine Ordnungswidrigkeit darstelle.
Dem Beschluss vorausgegangen war der Antrag einer Pferdebesitzerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hatte ihr Pferd einem jungen Mädchen als Turnierpferd für die Springreiterei zur Verfügung gestellt. Bei Abgabe des Pferdes verweigerten die Eltern des Mädchens die Herausgabe des Equidenpasses, mit der Begründung, dass sie beim Verkauf einen Anspruch auf Wertausgleich hätten.
Nachdem das Landgericht Bielefeld den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte – es ging davon aus, dass ein Eilrechtsschutz hier nicht erforderlich sei, führte das Oberlandesgericht folgende Gründe für einen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses an: Der Equidenpass dient zur Identifizierung des Equiden und ist wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung für den Halter bzw. Besitzer von besonderer Bedeutung. Er muss stets zur Verfügung stehen. Zudem ist in der Viehverkehrsordnung geregelt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf.
Folglich sei kein Raum für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Equidenpass. Auch der Eilrechtsschutz sei aus den oben genannten Gründen eröffnet.
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LG Kiel, Urteil vom 30.06.2005 – 5 O 115/04
Das Landgericht Kiel hatte im folgenden Fall die Klage auf Rückabwicklung eines geschlossenen Pferdekaufvertrages abgewiesen, mit der Begründung, dass keine Vermutungen für das Vorliegen einer Gastropathie bei einem Reitpferd zum Übergabezeitpunkt erkennbar waren.
Die Klägerin hatte den Wallach zum damaligen Zeitpunkt für 9.000,00 € käuflich erworben. Bei der durchgeführten Ankaufsuntersuchung waren keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes zu verzeichnen gewesen. Der Inhalt des tierärztlichen Gutachtens war Bestandteil des Kaufvertrages. Nur wenige Monate nach Kauf des Pferdes verschlechterte sich dessen Ernährungszustand drastisch. Das Pferd wurde prophylaktisch mit Tabletten gegen Magengeschwüre behandelt, woraufhin sich der Allgemeinzustand deutlich verbesserte.
Die Klägerin erklärte, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, da das ihr verkaufte Pferd nicht als Reitpferd geeignet sei. In einer Tierklinik habe man festgestellt, dass das Pferd unter einer chronischen Darmentzündung leide, welche bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und erst durch den Stallwechsel sichtbar wurde. Die Klägerin gibt an, dass es sich hierbei um einen nicht behebbaren Mangel handeln würde.
Das Landgericht Kiel weist die Klage zurück und bezieht sich hierbei hauptsächlich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hatte das Pferd acht Tage lang stationär bei sich in der Klinik aufgenommen, ohne dass er Krankheitsanzeichen für eine chronische Darmentzündung feststellen konnte. Das Pferd sei somit als Reitpferd einsetzbar und leide nicht unter der vor der Klägerin angegeben Krankheit. Es könne vielmehr der Fall sein, dass der Stallwechsel eine vorübergehende Gastropathie ausgelöst habe. Solche stressbedingten Symptome seien durchaus normal für ein Lebewesen und weichen nicht von der Norm ab.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist und somit kein Anlass zur Beweislastumkehr gegeben ist. Es handle sich hierbei um einen Mangel, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zulasse.
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Die Firma Europe REG Services Ltd. versendet derzeit Angebote für einen Eintrag im Branchenverzeichnis gewerbe-meldung.de. Achtung, hierbei handelt es sich um eine Abofalle!
Eine Vielzahl von Unternehmen, Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberuflern bekommen zurzeit Post von gewerbe-meldung.de Europe reg Services.
Das Schreiben erweckt zunächst einen amtlichen Eindruck, da gezielt bräunliches Behördenpapier verwendet wird. In dem Text geht es um die Zentralisierung gewerblicher Daten und
Gewerbeverzeichnisse, es wird vermittelt, dass die Daten der Gewerbeanmeldung abgeglichen werden sollen.
Auf dem zweiten Formular sind die jeweiligen Adressdaten schon ausgefüllt, es sollen nur noch einige Daten eingetragen und dann das unterschriebene Blatt (gebührenfrei per Fax oder Post)
zurückgesendet werden.
Die Bedingungen des fragwürdigen Unternehmens stehen im Kleingedruckten. Wer dieses nicht sorgfältig liest und unterschreibt, stimmt dem Angebot zu und schließt somit einen dreijährigen Vertrag ab. Für die Eintragung in ein relativ unbekanntes Branchenverzeichnis belaufen sich Kosten in Höhe von 1.242,36 Euro.
Die Rechtslage ist kompliziert und undurchsichtig, momentan liegt zu diesem konkreten Fall noch kein Urteil vor. Jedoch gibt es zu der sehr ähnlichen Vorgehensweise der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH bei der Vermarktung ihrer sog. „Gewerbeauskunftzentrale“ eine umfangreiche Rechtsprechung. Nachdem in den vergangenen Jahren in zahlreichen Urteilen die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise bestätigt wurde (z.B. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2012, Az.: I-20 U 100/11) gab es 2013 eine überraschende und etwas kuriose Wendung. am 31. Juli 2013 entschied das Landgericht Düsseldorf in zweiter Instanz überraschenderweise zugunsten von GWE (Az.: 23 S 316/12). Noch vor Rechnungstellung hatte die GWE mit der hier zu Grunde liegenden Klage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die kostenpflichtige Eintragung in dem Branchenverzeichnis Bestand hat. In erster Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 25 C 15128/11) unterlag die GWE und legte sodann gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Landgericht Düsseldorf ging in seiner Begründung zunächst von einer wirksamen Annahmeerklärung des Betroffenen durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars aus. Diese sei nicht von Anfang an als nichtig anzusehen, weil schon keine Anfechtungserklärung dargelegt worden sei. Es liege aber auch keine Täuschung und damit kein Anfechtungsgrund vor. Das Landgericht ließ die Revision nicht zu. Auffällig an der Urteilsbegründung ist, dass zwar die Existenz des Vertrags festgestellt wurde, dass aber nichts zu einem daraus folgenden Zahlungsanspruch ausgeführt wurde.
Ebenfalls überraschend hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az.: I-15 U 43/14) auf die Berufung von GWE das ursprüngliche Verbotsurteil des LG Düsseldorf aufgehoben. In der Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass das Ausgangsformular allein wegen seiner amtlichen Aufmachung täuschend sei, diese Täuschung aber bei der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche nicht weiter aufrechterhalten werde. Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat der gegnerische Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Hervorzuheben ist allerdings, dass mit dieser Entscheidung ausschließlich die Wettbewerbswidrigkeit der Forderungsbeitreibung verneint wurde. Die Täuschungseignung der Ausgangsformulare hat das OLG hingegen nicht in Frage gestellt.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre sicher auch in diesem Fall wünschenswert. Die derzeitige Rechtsprechungslage und nun auch das Auftreten eines neuen Anbieters sorgen für große Unsicherheit bei den Betroffenen.
Zahlungsunfähigkeit oder einfach nur Zahlungsunwille - fast jeder Betreiber/Inhaber eines Pensionsstalls hat schon mal ein Pferd beherbergt, dessen Einsteller die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen konnte oder wollte. Selbstverständlich muss das ihm anvertraute Pferd weiterhin ordnungsgemäß nach den vertraglichen Vereinbarungen versorgt und verpflegt werden. Geschieht dies nicht liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.
Meistens läuft es drauf hinaus, dass der Pferdepensionsinhaber bei ausbleibenden Zahlungen versucht, auf das zuzugreifen, worauf er Zugriff hat, nämlich Pferd und Zubehör. Bezüglich des Pferdeeinstellvertrages ist von Bedeutung, ob ein Pfandrecht am Pferd besteht oder nicht. Bei einem bestehenden Pfandrecht kann der Pensionsbetreiber das Pferd verwerten lassen, um seine Forderungen zu befriedigen. Grundsätzlich müssen hierbei die formellen Vorschriften des Pfandverkaufes beachtet werden, insbesondere muss dieser dem Eigentümer einen Monat zuvor angedroht werden.
Ob wie beim Mietverhältnis über Wohnraum an den Sachen des Mieters auch ein gesetzliches Pfandrecht an den eingestallten Pferden besteht, ist streitig. Eine Vielzahl von Urteilen geht von den mietvertraglichen Aspekten des Pferdepensionsvertrags aus, so dass man ein gesetzliches Pfandrecht aus dem Mietrecht ableiten könnte. Hierbei müsste tatsächlich nur die Vermietung eines Stalls – keine Versorgung und Verpflegung der Pferde vereinbart sein.
Sofern kein Pfandrecht besteht, tritt das Zurückbehaltungsrecht in Kraft. Die Herausgabe des Pferdes und der Abtransport können verweigert werden. Mit der Verwertung, muss jedoch abgewartet werden, bis ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vorliegt.
Das OLG Brandenburg geht in seiner Entscheidung vom 28.06.2006 Aktenzeichen: 13 U 138/05 davon aus, dass der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den typischen Pensionspferdehaltung in
der entgeltlichen Verwahrung des Pferdes, mit der Folge, dass kein gesetzliches Pfandrecht am Pferd besteht. In diesem konkreten Fall, ging es um eine Betriebsinhaberin, die aufgrund
erheblicher Zahlungsrückstände 13 Zuchtstuten verkaufen wollte, jedoch hatte der Besitzer der Stuten eine einstweilige Verfügung gegen sie erworben. Der Pferdebesitzer bekam im Ergebnis Recht
und die Pensionsbetreiberin durfte die Pferde nicht verkaufen.
von Greta Blunck, Praktikantin
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OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2002 – 9 U 185/01
Das Oberlandesgericht Hamm hatte entschieden, dass der Gesundheitsschaden der Klägerin durch ein fremdes ausbrechendes Pferd nicht von der gegnerischen Tierhalterhaftversicherung übernommen wird, da sie ein überragendes Eigenverschulden für die Unfallverursache belastet.
Die Klägerin hatte versucht ein zuvor ausgebrochenes Pferd zurück auf die Weide zu bringen, auf der sich ein weiteres Pferd befand. Als sie dabei das Gatter öffnete, sei das Pferd der Beklagten auf sie zugelaufen und hätte versucht das andere Pferd zu beißen. Die Klägerin sei daraufhin zurückgewichen und in ein Loch getreten, wodurch sie sich einen Kreuzbandriss und einen Riss des Außenminiskus zugezogen habe. Sie begehrte materiellen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zurückgewiesen.Für die Entscheidung des Gerichts maßgebend war das hohe Eigenverschulden der Klägerin. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin als langjährige Reiterin die Gefahr hätte erkennen und vermeiden müssen. Bereits ihre eigene Schilderung der Unfalldarstellung hätte ein derartiges Gefahrenbewusstsein aufgezeigt. Demnach habe sie zunächst versucht die Beklagte zu erreichen und nach weiterer Hilfe Ausschau gehalten. Das Gericht wirft der Klägerin ein riskantes Verhalten vor, welches maßgeblich für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin zur Vermeidung einer Selbstgefährdung das ausgebrochene Pferd in den hinter seiner Weide befindlichen Stall verbringen müssen.
Ein Mitverschulden der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn ein anderes Handeln der Klägerin weder möglich noch zumutbar gewesen wäre.
Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens nach hat sich im vorliegenden Fall gerade die für eine Tierhalterhaftung relevante Tiergefahr verwirklicht. Die Klägerin wählte zudem den schnellsten und unkompliziertesten Weg, um das entlaufende Pferd in Sicherheit zu bringen. Wie hättet ihr gehandelt?
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Pressemitteilung Nr. 33 des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 02.03.2016
Schon lange haben sich die Pferdebesitzer in Deutschland gewünscht, sich im Todesfall von ihrem treuen Weggefährten respekt- und würdevoll verabschieden zu können. Bisher war die Einäscherung von Pferden in Deutschland nicht erlaubt. Mit der Gesetzesänderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20.03.2016 wird dieses nun aber möglich sein.
Laut der Europäischen Verordnung galten Pferde bislang nicht als Heimtier, sodass eine Einäscherung bisher verboten war. Stattdessen mussten die Pferdebesitzer ihr Tier in einer Tierkörperverwertung entsorgen. Mit der Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes haben die Pferdehalter nunmehr die Möglichkeit, ihr Tier nach dem Tod in einem Tierkrematorium einäschern zu lassen. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt erklärte, dass man damit dem Wunsch vieler Besitzer nachkomme.
Bisher war die Pferdeeinäscherung nur im Ausland, wie z.B. in den Niederlanden erlaubt.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2013 – 4 U 162/12
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus der Tierhalterhaftung eines Reitlehrers im Zuge eines Sturzes vom Pferd während des Reitunterrichts nicht in Betracht komme, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre.
Im folgenden Fall erteilte der Beklagte der Finanzbeamtin des Klägers (Land als Arbeitgeber) Einzelunterricht auf einem 18-jährigen Schulpferd. Die Finanzbeamtin trabte auf dem Zirkel in der einen Hälfte der Reithalle, als zum selben Zeitpunkt die Ehefrau des Beklagten in der anderen Hälfte eine Stute mit ihrem freilaufenden Fohlen führte. Beim Verlassen der Reithalle durchquerten diese den Zirkel, auf dem die Finanzbeamtin weitertrabte. Der Wallach änderte daraufhin abrupt seine Richtung, in dessen Folge die Reiterin stürzte und einen Bruch des ersten Lendenwirbels erlitt.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer insoweit verletzt habe, als dass er seine Reitschülerin während des Verlassens der Reithalle der anderen Pferde weitertraben ließ. Nach Angaben des Gerichts, hätte er sie mindestens dahingehend auffordern müssen zunächst im Schritt weiterzureiten, da mit der Reaktion des Pferdes, den anderen folgen zu wollen, hätte gerechnet werden müssen. Damit sei eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reitet, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Fall durch Körperverlagerung aufgefangen werden könne und deshalb die Gefahr des Sturzes bestehe.
Da es aber an einem Ursachen- und Kausalzusammenhang fehle, sei ein Schadensersatzanspruch für den Kläger trotzdem zurückzuweisen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der von der Reiterin gerittene Wallach auch dann die Richtung geändert hätte, wenn sie auf Anweisung des Beklagten zunächst Schritt geritten und erst nach dem Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.
Die Berufung des Beklagten auf ein rechtmäßiges, sorgfaltsgemäßes Alternativverhalten mit gleichem Schadensausmaß ist somit rechtens.
Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens wäre hier aber weiter zu prüfen gewesen, inwieweit in der Nutzung der Halle mit Stute und freilaufendem Fohlen während des Reitunterrichts bzw. in der Duldung durch den Reitlehrer eine Sorgfaltspflichtverletzung lag.
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BGH, Urteil vom 7.12.2005 – VIII ZR 126/05 (LG Bautzen)
Bereits im Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof abschließend entschieden, dass ein Käufer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes habe, sofern er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Dies sei laut BGH sogar dann der Fall, wenn es dem Erwerber aus besonderen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei, dem Veräußerer des Pferdes jene Möglichkeit zu gewähren.
Die beiden Streitparteien hatten am 8.3.2003 einen Wallach gegen eine Stute ausgetauscht. Einen Monat später stellte sich heraus, dass die Stute unter einer periodischen Augenentzündung litt. Das Pferd wurde tierärztlich behandelt und operiert, woraufhin die Besitzerin mit ihrer Klage den Ersatz von Behandlungs- und Operationskosten verlangt.
Der Bundesgerichtshof führte im Folgenden an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht zugestanden werden könne, da sie es versäumt hätte, dem Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel durch eine tierärztliche Behandlung zu beseitigen. Nach Angaben des BGH hätte sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten müssen, da ihr dieses zumutbar gewesen wäre. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Erstattung der Kosten der Mangelbeseitigung scheiden auch dann aus, wenn es dem Käufer aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, der Verkäufer aber weder den Mangel selbst noch die Umstände zu vertreten hat, auf denen es beruht, dass er den Mangel nicht beseitigt hat.
Der Käufer habe nur dann einen Schadensersatzanspruch, ohne jene Nacherfüllungsrechte des Verkäufers, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung fordere.
Da die Klägerin dem Verkäufer die Gelegenheit der Nacherfüllung vorenthalten hat, obwohl diese zumutbar und damit erforderlich war, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht.
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BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 (OLG Nürnberg)
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes maßgebend war ein Rechtsstreit im Zuge eines Auffahrunfalles auf der Autobahn BAB 6. Dabei fuhr der Fahrer eines Porsches auf der linken Spur auf einen anderen PKW auf, der einen LKW überholen wollte. Die genauen Umstände, die für die Kollision verantwortlich waren, wurden im Einzelnen als nicht aufklärbar angesehen. Aus den Angaben eines Sachverständiger habe sich lediglich ergeben, dass der Spurwechsel vor dem Aufprall vollständig abgeschlossen war.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei im folgenden Streitfall ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten nicht anwendbar. Der BGH führte dazu aus, dass ein Anscheinsbeweis nur dann Anwendung finden könne, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sei, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt habe.
Das LG ist in erster Instanz von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50% ausgegangen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG ihm ein Schadensersatz zu 100% zugesprochen. Das Berufungsurteil wurde vom Bundesgerichtshof wegen Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges aufgehoben und auf das Urteil des LG zurückgewiesen.
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OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2013 – 18 U 98/13
Die Haltung in einem Offen- oder Aktivstall gilt weithin als besonders artgerecht und wird von vielen Pferdebesitzern gerne in Anspruch genommen. Doch wer haftet, wenn ein Pferd gebissen oder getreten wird und die Verletzungen umfangreiche und kostenintensive Behandlungsmaßnahmen nach sich ziehen?
Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Zuge beschlossen, dass wer als Pferdehalter sein Tier in einer Gruppe von offen gehaltenen Pferden gebe, wisse um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so halte, gebe durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstelle.
Dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln liegt ein Unfall vom 18. März 2013 zugrunde, bei dem ein 1990 geborener Wallach, gehaltenen in einer offenen Stallanlage mit drei anderen Pferden, schwer verletzt worden war. Der Wallach erlitt durch den Huftritt eines anderen Pferdes eine Fissur im Bereich Elle vorne links. Die Eigentümerin des Wallaches begehrte Schadensersatz und Feststellung der Haftpflicht der Halter der anderen Pferde. Sie sei sich nicht einem über die gewöhnliche Tiergefahr hinausreichendem Risiko bewusst gewesen, als sie das Pferd dort untergestellt habe.
Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei einer Gruppenhaltung auf eng begrenztem Raum sei das Risiko von Auseinandersetzungen, etwa um die Rangordnung der Pferde, jederzeit vorhanden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 – 12 U 166/10
Mit dem Urteil vom 26.04.2012 hatte das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 € aus der Vertragsverletzung in Form von groben Behandlungsfehlern an ihrem Reitpferd zusteht. Die Tierärzte der zunächst beauftragten Tierklinik hatten es im Rahmen von zwei Kolikoperationen unterlassen, das Pferd regelmäßig rektal zu untersuchen und dies zu dokumentieren.
Die Klägerin hatte ihr Pferd am 15.11.2005 aufgrund einer Kolik in die Tierklinik der beklagten Tierärzte gebracht, wo es dann aufgrund einer Darmverschlingung operativ behandelt wurde. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, weitere rektale Untersuchungen in der Nacht und am Folgetag unterlassen zu haben und für den Tod des Pferdes, nach einer weiteren Operation in einer anderen Tierklinik, maßgeblich verantwortlich seien. Die Beklagten weisen die Klage zurück, mit der Begründung, dass sie alle notwendigen Untersuchungen vorgenommen hätten, ihnen bloß ein Dokumentationsfehler unterlaufen sei.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass den Beklagten eine Vertragsverletzung in Form von groben Behandlungsfehlern vorzuwerfen sei. Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten erklärt, dass die Beobachtung des Pferdes und die Vornahme von Kontrolluntersuchungen erforderlich gewesen seien, und das insbesondere aufgrund des um 04.00 Uhr festgestellten und dokumentierten Reflexus von 3-4 Litern und das Fehlen jeglicher Darmtätigkeit, eine rektale Untersuchung zwingend erforderlich gewesen sei und im Notfall eine Operation hätte eingeleitet werden müssen. Ferner hat er dargelegt, dass eine Dokumentation der Untersuchungen und Befunde aus medizinischen Gründen unabkömmlich sei und dass das Fehlen einer schriftlichen Niederlegung auf das Unterlassen einer entsprechenden Maßnahme hindeute. Das Gericht erklärte, dass ein Befunderhebungsfehler sodann zur Beweislastumkehr führt, wenn das Unterlassen der Befunderhebung selbst als grober Behandlungsfehler anzusehen ist.
Die Klägerin kann aufgrund des groben Fehlverhalten der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 € verlangen. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: Ein Sachverständiger hatte in einem Gutachten den Wert des Pferdes, orientiert am Marktwerk, vor den Kolik-Operationen auf 65.000,00 € festgesetzt. Wegen den zwei Operationen wurde ein Abschlag von 20% vorgenommen, sodass sich der Wert des Pferdes auf 52.000,00 € verringerte. In diesem speziellen Falle hatte die Klägerin Ihre Ansprüche jedoch zunächst nur mit 45.000,00 € beziffert. Da zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten war, konnte der Differenzbetrag von 7.000,00 € nicht mehr zugesprochen werden.
Wer trifft für einen wichtige Entscheidungen, wenn man einmal nicht mehr in der Lage sein sollte, dies selber zu tun? Glücklicher Weise gibt es mittlerweile Möglichkeiten, bereits im Vorwege Vorsorge zu tragen - mithilfe einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann Sicherheit geschaffen werden. Doch was bedeuten diese Begriffe eigentlich genau?
Uns allen kann es passieren, dass wir durch eine Erkrankung, eine Behinderung oder einen plötzlichen Unfall nicht mehr ganz oder nur noch teilweise handlungsfähig sind, wir in Folge dessen unsere Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. In solch einem Fall kann es das Betreuungsrecht vorsehen, einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zu bestellen. Um zu vermeiden, dass eine fremde Person stellvertretend in unserem Namen handelt, gibt es die Möglichkeit dieses Recht durch Erstellung einer Vorsorgevollmacht einer anderen Person einzuräumen. Dieses kann sich, je nach schriftlicher Vereinbarung, auf alle Angelegenheiten oder nur auf bestimmte Bereiche beziehen.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit eine Patientenverfügung zu erstellen. In dieser Verfügung werden Bestimmungen über mögliche spätere medizinische Behandlungen festgehalten. Sollte man nicht mehr in der Lage sein können, über einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, so ist der Arzt in der Pflicht, die Patientenverfügung umzusetzen, wenn diese die aktuelle Behandlungssituation betreffen sollte.
Um sicher zu stellen, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Falle des Falles auch gefunden werden, gibt es durch den Gesetzgeber die Möglichkeit, die Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren zu lassen. Nach der Eintragung im ZVR, erhält man als Eintragebestätigung kostenfrei seine persönliche ZVR-Card. Auf dieser kleinen Plastikkarte können Angaben zum Verfügungenden, sowie zu bis zu zwei Bevollmächtigten gemacht werden. Gerichte, Kliniken und Ärzte können über eine praktische Datenbank direkt auf die Informationen zugreifen.
Die Küstenkanzlei übernimmt für Sie insoweit gerne die Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung und stellt Ihnen Ihre ZVR-Card aus!
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AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2014 – 108 C 3118/14
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass einem vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Prüfbericht kein Beweiswert zukommt.
Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte dem Geschädigten die Reparaturkosten nur teilweise erstattet, mit der Begründung, dass es kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten geben würde. Hierbei bezog sich die Beklagte auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht zum Schadensgutachten. Die Geschädigte begehrte daraufhin den Ersatz der restlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten.
Dieser gängigen Versicherungspraxis hat das Amtsgericht Berlin-Mitte eine klare Absage erteilt. Mit dem Prüfbericht sei eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Die Klägerin hätte in Eigeninitiative feststellen müssen, ob die Werkstatt wirklich kostengünstiger repariert hätte. Weiterhin sei offen, ob die Werkstatt den Schaden tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Kosten ohne Kalkulation hätte beheben könne. Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Prüfbericht im Wesentlichen nur eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall ist.
Diesem Prüfbericht komme keinerlei Beweiswert zu. Er stelle nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten sei es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde könne es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des §373 ZPO genügt, könne darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht sei ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.
OLG Hamm, Urteil vom 9.3.2010 – 29 U 140/09
Die Durchführung einer sogenannten „Ankaufsuntersuchung“ bei Kauf eines Pferdes, wird immer wieder gerne in Anspruch genommen. Sie soll Klarheit über den Gesundheitszustand des Pferdes verschaffen und liegt dabei im Interesse beider Vertragspartner. Dem Käufer dient sie in erster Lage als Entscheidungsgrundlage, dem Verkäufer bietet sie Informationen über sein Haftungsrisiko.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kann in der Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung zum einen die Abrede liegen, dass der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Der Käufer könne das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung bei einem nachteiligen Befund sodann entweder billigen oder vom Vertrag zurücktreten. Das dürfe insbesondere dann der Fall sein, wenn die gegenseitigen Leistungen noch nicht vor Durchführung der Ankaufsuntersuchung erbracht wurden. Auf der anderen Seite käme aber auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung oder eines Rücktrittsvorbehaltes in Betracht.
Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin das ältere Pferd der Beklagten, trotz eines bekannten Chips und einer Herzerkrankung gekauft. Beide Parteien gingen davon aus, dass die Ankaufsuntersuchung, die wenige Tage nach dem Kauf erfolgen sollte, ohne besondere Befunde bleiben würde. Aus diesem Grunde waren auch keinerlei Angaben zum Rücktrittsrecht im Kaufvertrag geregelt. Im Zuge der Ankaufsuntersuchung wurde allerdings ein weiterer gesundheitlicher Mangel – ein Ton des Pferdes, auch als Kehlkopfpfeifen bekannt - festgestellt.
Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts einem Monat nach der AKU vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch mehr machen, da die Rüge des Befundes nach Angaben binnen zwei Wochen hätte erfolgen müsse. Ansonsten könnten die Gewährleistungsrechte diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus dem alten Handelskaufrecht. Demnach muss der Mangel an einer Sache nach Feststellung unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden.
Der Kauf eines Sattels und die Sicherheit, dass dieser auch richtig passt und dem Pferd beim Reiten keine Schmerzen bereitet, scheint unter den Reitern eine immer wiederkehrende Problematik zu sein. Über die Rechte, welche dem Erwerber bei unpassendem Sitz des Reitsattels zustehen, soll folgender Beitrag informieren.
Beim Kauf eines Sattels durch sachgerechte Beratung eines Sattlers, finden die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht Anwendung. Der Erwerb eines Sattels weist dabei kauf- und werkvertragliche Elemente auf, sodass der Sattler dem ordentlichen Sitzen des Sattels auf dem Pferd Sorge zu tragen hat.
Wird das Pferd durch den Sitz des Sattels in seiner Bewegung beeinträchtigt oder hat sogar Schmerzen, so kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen den Kauf rückabwickeln. Dazu muss allerdings ein Sachmangel vorliegen. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – soweit nicht anders vereinbart – sich für die aus dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Ferner ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist.
Ist der Reitsattel mangelhaft, kann eine Rückabwicklung aber nicht sofort erfolgen, denn der Erwerber muss zunächst vom Sattler Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, dass der Sattler entweder nachliefert oder nachbessert (Mangelbeseitigung). Erst wenn die Nacherfüllung nach 2 erfolgslosen Versuchen scheitert, von vornherein unmöglich ist oder vom Sattler verweigert wird, kann der Erwerber vom Sattelkauf zurücktreten.
AG Grünstadt, Urteil vom 10.08.2010 – 3 C 116/10
Möchte man seinen Pferdeeinstellungsvertrag kündigen, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte bei der Kündigung eines solchen Vertrages zustehen. Mit dem Urteil vom 10.08.2010 führt das Amtsgericht Grünstadt wichtige Anhaltspunkte aus.
Kündigt man seinen Einstellungsvertrag, ohne die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, kann es passieren, dass der Stallbesitzer bis zum eigentlichen Kündigungstag weiterhin die monatliche Stallmiete verlangt. Rechtlich gesehen ist ihm dieses gestattet, wenn sogenannten „ersparten Aufwendungen“ in Abzug gebracht werden. Solche Abzüge resultieren aus der Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen und sind zumeist Kosten für Futter, Wasser und Einstreu. Die Höhe der Abzüge unterliegt der gerichtlichen Schätzung und wird zumeist mit 1/3 bewertet.
Häufig taucht die Frage auf, ob eine fristlose Kündigung möglich ist. Das Amtsgericht Grünstadt führte dazu aus, dass dem Einsteller nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden kann, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Hierbei kann man sich an den Regelungen zum Mietvertrag orientieren. Nach §543 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Der Pferdepensionsvertrag zählt zu den typengemischten Verträgen. Er beinhaltet nicht nur mietvertragliche sondern ebenso verwahrungs- und dienstvertragliche Elemente. Das Amtsgericht Osnabrück entschied, dass eine Kündigungsfrist von 2 Monaten bei typengemischten Verträgen als angemessen gilt.
Kurz gesagt gilt, dass eine fristlose Kündigung nur aus einem wichtigen Grund erfolgen kann, der Stallbesitzer aber verpflichtet ist, ersparte Aufwendungen bei vorzeitiger Kündigung anzurechnen.
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2013 – 12 U 130/12
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Falle vom 29.9.2010, dass die Reitschule für den Sturz eines fünfjährigen Kindes vom Pony nicht zu haften hat.
Die Klägerin war damals bei der Durchführung einer Gleichgewichtsübung vom Pony gefallen. Das Pony wurde im Schritt von einer Aushilfe an der Longe geführt. Im Zuge des Sturzes zog die Klägerin sich eine Humerusfraktur links zu, die operativ behandelt werden musste. Die Klägerin behauptete, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und die Aushilfe hätte sich fehl verhalten. Sie forderte ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Gericht führte an, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Reitunfall nur dann vorliege, wenn dies aus der Art der Übung, dem Alter, der Erfahrenheit, aus Warnzeichen einer konkreten Situation oder aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers hervorgehe. Das Gericht entschied, dass der Beklagten keine Schuld zuzukommen sei. Die Aushilfe hätte keine spezielle Ausbildung vorweisen müssen, noch hätte sie vorher den Gesundheits- und Entwicklungsstand aufklären müssen. Die Reitübung sei generell nicht sachwidrig gewesen und die Gruppengröße sowie die Dauer des Unterrichts seien beim Unfallhergang nicht von Relevanz gewesen. Zusätzlich hätte es keine Anzeichen für eine typische Tiergefahr gegeben, da das Pony nicht selbstständig gehandelt habe. Die Klage wurde also vom Gericht zurückgewiesen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 95/12
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte im Fall vom 30.12.2009 entschieden, dass ein Mitverschulden bei einem Sturz bei Eisglätte nur anzunehmen sei, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges gegeben war und er in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat.
Die Mutter der Klägerin war auf ihrem Weg zum Einkauf in Höhe der Grundstückseinfahrt des Beklagten ausgerutscht und hatte sich infolge des Sturzes Verletzungen zugezogen, die operativ behandelt werden mussten. Der Beklagte war seiner Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg vor seinem Grundstück nicht nachgegangen. Die Klägerin beantragte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht führte an, dass im folgenden Fall kein Mitverschulden anzunehmen sei. Der pauschale Vorwurf des Beklagten, die ältere Dame hätte aufgrund von Unebenheiten des Gehweges mit Eisglätte unter der Schneefläche rechnen müssen, genügt nicht aus. Vielmehr käme es darauf an, ob die Mutter der Klägerin eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges gegeben war und sie in der Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hatte. Dazu bedürfe es konkreter Feststellungen.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen und die als Dauerschaden erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000€ zugesagt.
Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages macht VW-Kunden erstmalig Hoffnung. Rechtsexperten gaben bekannt, dass die durch die Abgasmanipulation geschädigten Volkswagen-Kunden unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz direkt vom Autohersteller verlangen oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Das Gutachten hat bestätigt, dass bei den manipulierten Fahrzeugen ein Sachmangel vorliegt und dem Käufer Gewährleistungsrechte zustehen. Experten vermuten weiterhin, dass es nach der Reparatur im Rahmen der Rückrufaktion mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch oder einer reduzierten Fahrleistung kommen könne. In solchen Fällen könne der Mangel im Nachhinein nicht abgestellt werden, sodass dann sogar ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich wäre.
Den betroffenen Kunden stehen also Rechte zu, die sie wahrnehmen sollten. Es besteht dringender Handlungsbedarf der Geschädigten, da die Gewährleistungsansprüche des Käufers bereits mit Ablauf des Jahres 2015 verjähren könnten. Ob die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder für Schadensersatz nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich durch eine juristische Prüfung des Einzelfalles genau feststellen.
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LG Köln, Urteil vom 3.11.2005 – 29 O 290/04
Das Landesgericht Köln hat mit diesem Urteil zugunsten der Klägerin entschieden, dass Sarkoide als Mangel beim Pferdekauf geltend gemacht werden können und somit einen Grund zur Rückabwicklung des Kaufvertrages darstellen.
Die Klägerin hatte den Beklagten aufgefordert, das am 21.04.2004 von ihm erworbene Pferd aufgrund von bösartigen Hautwucherungen zurückzunehmen. Obwohl zur Zeit der Ankaufsuntersuchung keinerlei Anzeichen für die sog. Sarkoide erkennbar waren, war unstreitig davon auszugehen, dass diese bereits bei Gefahrenübergang vorlagen. Der behandelnde Tierarzt gab an, dass Sarkoide schnell wachsen können und auf Grund der damals noch geringen Größe im Winterfell nicht feststellbar waren.
Das Gericht führte aus, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelbehaftet gewesen sei. Im angezeigten Streit seien die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden. Da sich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang gezeigt habe und keinerlei Gründe für einen Ausschluss dieser Regelungen, wie etwa die Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels vorlägen, sei das angegebene Vertragsverhältnis nichtig und der Beklagte zu verurteilen, das Pferd zurückzunehmen.
Bereits im Februar 2015 hat die EU eine neue Pferdepass-Verordnung verabschiedet, die in allen Mitgliedsstaaten ab dem 1. Januar 2016 gültig sein wird. Mit den neuen Beschlüssen geht es hauptsächlich darum, die Erfassung aller in der EU geborenen Pferde zu optimieren, für eine bessere Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden zu sorgen und möglichen Betrug auf dem Pferdemarkt zu erschweren.
Hierzu müssen alle EU-Mitgliedstaaten bis spätestens zum 1. Juli 2016 zentrale Datenbanken einrichten, in die alle Daten der Pferde der Mitgliedstaaten einzulesen sind. Dies beinhaltet, dass alle Equidenpässe, die nicht im aktuellen Haltungsland ausgestellt wurden, ab 2016 bis spätestens 30 Tage nach Pferdepassausgabe neu registriert werden müssen.
Um in Zukunft zu verhindern, dass falsches Pferdefleisch konsumiert wird, müssen, wie bereits bekannt, alle Pferde, die nach dem 1. Juli 2009 geboren sind, mit einem Mikrochip ausgestattet werden. Darüber hinaus, sollen nun auch die zentralen Datenbanken helfen, die Pässe an solchen Stellen besser kontrollieren zu können.
Weiterhin wurde beschlossen, dass Abkürzungen bei den Abzeichen vermieden werden sollen, die genaue, überprüfte Stelle des Transponders in das Abzeichen-Diagramm eingetragen werden soll und zusätzliche Seiten, etwa über den Nachweis von Kastrationen oder die exakte Dokumentation verabreichter Arzneimittel geschaffen werden sollen.
Es ändert sich aber nichts an dem obersten Gebot, dass jeder Pferdehalter die Verantwortung für einen stets korrekten Pferdepass übernimmt!
Pauline Thoma, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
OLG München, Urteil vom 16. Juni 2010 – 20 U 5105/09
Das Oberlandesgericht München hatte entschieden, dass das Mitverschulden der Klägerin an einem Reitunfall, aufgrund der Tatsache, dass sie trotz mangelnder Reitkenntnisse auf ein fremdes Pferd gestiegen war, mit 1/3 bewertet wird.
Die Klägerin hatte versucht das Pferd des Beklagten in dessen Beisein zu Reiten. Beim Aufsteigen wurde sie abgeworfen und erlitt eine schwere Unterarmfraktur. Die Klägerin ist aufgrund der Verletzungsfolgen in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit behindert. Das Gericht gab an, dass zwischen beiden Parteien kein Rechtsbindungswillen bestand und die Klägerin das Pferd lediglich kennenlernen und Probereiten wollte.
Im angegebenen Rechtsstreit tritt §833 BGB in Kraft, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, die Geschädigte schadlos zu halten. Das Gericht führte aus, dass keine Haftungsfreistellung zu Trage kommen würde, da es keine Anhaltspunkte gäbe, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin weitere Risiken, die über die normale Gefahr hinausgehen, übernommen hatte.
Der Klägerin wurde somit ein Schmerzensgeld von 5000€ zugestanden, wobei das Gericht ihr einen Mitverschuldensanspruch von 1/3 angerechnet hatte. Sie sei nach eigener Angabe auf ein fremdes Pferd gestiegen, ohne über fundierte Reiterfahrungen zu verfügen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2013 – 14 O 518/12
Das Landgericht Coburg entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bei falscher Fütterung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Pflichtverletzung auf Seiten des Reitbetriebes nachgewiesen werden kann.
Die Klägerin und Eigentümerin, des im Reitbetrieb untergebrachten Pferdes, hatte dem Inhaber eine vorsätzlich falsche Fütterung vorgeworfen, die des Pferdes Kolik und dessen Tod verursacht haben sollte. Der Inhaber warf den Vorwurf daraufhin zurück und gab an, dass er das Pferd wie abgesprochen gefüttert habe.
Da auch nach der Vernehmung mehrerer Zeugen kein Beweis wegen falscher Fütterung erbracht werden konnte, lehnte das Landgericht Coburg die Klage auf Schadenersatz ab. Es führte an, dass die Klägerin in der vollen Beweislast sei und bei Zweifel ihr Anspruch nicht geltend gemacht werden könne.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8.03.2013 – 4K 828/12.NW, 4K 793/12. NW
Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart von Wohngebieten entspricht und somit unzulässig ist.
Eine Pferdeliebhaberin hatte bei der Kreisverwaltung nachgefragt, ob sie auf ihrem, sich mitten in einem Wohngebiet befindenden, Grundstückes zeitweise bis zu 5 Pferde unterbringen könnte. Als die Kreisverwaltung ihr Vorhaben mit der Begründung, dass die Pferdehaltung gegenüber der Nachbarschaft rücksichtlos sei, ablehnte, legte sie Widerspruch ein.
Das Gericht wies den Widerspruch zurück und führte an, dass ihr Bauvorhaben aufgrund der Lage des Grundstückes nicht durchgeführt werden könne. Ausnahmen kämen nur dann in Betracht, wenn das betroffene Grundstück am Ortsrand mit mehr freier Landschaft liegen würde.
OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2015 – 26 Ss 505/15 (Z)
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes Dresden erklärt das Führen von Pferden auf verbotenen Wegen für nicht ordnungswidrig und spricht eine Frau von dem Vorwurf, auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein, frei.
Die Betroffene war zuvor mit ihrem Pferd auf einem Ausritt gewesen und hatte den Reitweg, um ihr Pferd auf eine vom Weg entfernte Wiese zu führen, verlassen. Unter dem Vorwand des unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen, wurde ihr eine Geldstrafe von 50€ auferlegt.
Auf ihre Rechtsbeschwerde hin, wurde der Wortsinn des „Reitens“ überprüft und mit den Begriff des „Führens“ als nicht vereinbar erklärt. Nach Auffassung des Bußgeldsenats verstehe man unter dem Begriff „Reiten“ die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier, wohingegen „Führen“ bedeute, dass das Tier nicht zur Fortbewegung genutzt werde.
Die erhobene Geldbuße aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit wurde für rechtswidrig erklärt.
BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05
Beim Pferdekaufrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Verbrauchsgüterkauf und dem Pferdekauf zwischen Privatpersonen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist.
Unternehmer ist jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt planmäßiges und regelmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers von der Absicht der Gewinnerzielung abhängig ist. Der Unternehmer muss also mit seiner Geschäftstätigkeit nicht zwingend das Ziel verfolgen, Gewinn zu erzielen.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Mangel auf, so kann §476 BGB dem Käufer eine Beweiserleichterung ermöglichen. §476 BGB beinhaltet eine Beweislastumkehr und besagt, dass wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel zeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft gewesen ist, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Auch wenn es sich bei einem Pferd um ein Lebewesen handelt und sich während seiner gesamten Lebenszeit in einer ständigen Entwicklung und Veränderung befindet, ist die Anwendung der Vermutung nicht ausgeschlossen. Tritt §476 BGB in Kraft, so hat der Verkäufer den vollen Beweis zu erbringen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang noch nicht bestand.
Handelt es sich bei einem Pferdekauf allerdings nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, ist bei Streitigkeiten immer der Verkäufer in der Beweislast.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29. November 2013 – 11 U 120/12
Das Brandenburgische OLG erklärt die spezifische Tiergefahr beim Weideunfall für rechtsirrig.
Nach Auffassung des Gerichts würden allgemeine Ausführungen zum Herdentrieb und zum gemeinsamen Herumgaloppieren von Pferden auf der Weide nicht ausreichen, um die Mitverursachung der Verletzung durch eine von dem geschädigten Tier ausgehende typische Gefahr feststellen zu können.
Am 4. April 2010 war es zuvor zu einem Weideunfall zwischen zwei Pferden gekommen, bei dem der Wallach, aufgrund einer schweren Verletzung am Vorderbein, verursacht durch einen Tritt der Stute, eingeschläfert werden musste. Als der Kläger, der Eigentümer des verletzten Sportpferdes, Schadensersatz aus der Tierhalterhaftung der Beklagten in Anspruch nahm, ist ihm von der Versicherung ein hälftiger Mithaftungsanteil für sein Pferd in Abzug gebracht worden. Der Grund dafür bestehe in der spezifischen Tiergefahr, die von seinem Wallach ausgegangen sein sollte. Demnach sollten sich die tiertypischen und damit gefahrbegründeten Eigenschaften des geschädigten Tieres auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben.
„Da der Unfall in einem unbeobachteten Moment geschehen sei und der Schadenshergang somit nicht aufgeklärt werden konnte, sei die Mitursächlichkeit des Wallachs nicht nachzuweisen.“, führt das Brandenburgische OLG aus. Der Kläger wurde von der Mitverursachung freigesprochen und der volle Verkehrswert des Pferdes ihm zugesichert.
BVerwG 9 BN 2.15 – Beschluss vom 18. August 2015
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. August 2015 entschieden, dass die Erhebung der Pferdesteuer durch die Gemeinden rechtmäßig ist.
Im Hinblick auf das aktuell viel diskutierte Thema der Pferdesteuer hat es also eine neue höchstrichterliche Entscheidung gegeben.
Das Gericht führt aus, dass laut aktueller Rechtslage das Halten sowie das entgeltliche Benutzen von Pferden also durchaus besteuerbar seien. Dies hänge davon ab, ob das Besitzen eines Pferdes, ähnlich wie bei der Hundehaltung, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehe. Wird das Pferd also für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, sei es den Gemeinden, in denen die Pferde untergebracht sind, rechtmäßig erlaubt die Pferdesteuer zu erheben.
Im Hinblick darauf dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, seien Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung genutzt werden, von der Steuerpflicht ausgeschlossen.
Uns Freizeitreitern könnte es also tatsächlich passieren, dass wir bald eine Pferdesteuer zahlen müssen. Wir sind gespannt, was die Gemeinden daraus machen.
Die Küstenkanzlei wächst! Am 01.04.2015 öffnen die tollen neuen Büroräume im Söhren 41 in 24232 Schönkirchen - gleich neben dem MARE! Zudem wird die Küstenkanzlei
eine Bürogemeinschaft. Rechtsanwalt Tobias Pfau unterstützt Mandanten im Familienrecht, Strafrecht, Mietrecht sowie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Wir freuen uns auf Sie!
Landgericht Flensburg, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06
Die Zeiten, in denen der Pferdekauf mit einem Handschlag über die Bühne ging, sind lange vorbei. Heutzutage lässt sich mit den Papieren, die im Rahmen des Erwerbs einen vierbeinigen Sportlers erforderlich sind, ein ganzer Ordner füllen. Neben dem Kaufvertrag und dem Protokoll für die Kaufuntersuchung kommt dem Abstammungsnachweis, dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde des Pferdes als sogenannte Legitimationspapiere eine ganz entscheidende Bedeutung zu.
Kann ein Pferd einen solchen „Personalausweis“ nicht vorweisen oder werden die Legitimationspapiere von einer Partei einbehalten, sind Streitigkeit vorprogrammiert. Um Anwalts- und Gerichtsgebühren einer solchen Angelegenheit bestimmen zu können, muss sich der Pferderechtler die Frage stellen, was die Legitimationspapiere wert sind. Dieser Wert bildet regelmäßig den Streitwert der Angelegenheit. Das Ladgericht Flensburg ist in seinem Beschluss vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Streitwert bei Streitigkeiten um die Herausgabe der Legitimationspapiere eines Pferdes nach dem jeweils vereinbarten Kaufpreis richtet. Als Argumentation wird angeführt, dass das Pferd ohne die Legitimationspapiere nicht verkehrsfähig sei. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte das Pferd für 9.000,00 EUR den Besitzer gewechselt. Die beklagte Verkäuferin hatte die Papiere zunächst zurückbehalten.
Dieser Ansatz erscheint vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass eine Ausstellung von Ersatzpapieren durch den jeweiligen Zuchtverband in der Regel unproblematisch möglich ist. Für die Neuausstellung berechnen die Zuchtverbände lediglich Gebühren im unteren dreistelligen Bereich.
Wer in seinem eigenen kleinen Unternehmen tätig ist, hat sicher zumindest eine von ihnen schon kennengelernt. Mit geschickten Strategien entlocken die auf Firmenwerbung spezialisierten Unternehmen dem vielbeschäftigten Kunden die entscheidende Unterschrift. Meist mit fatalen Folgen, denn ehe er sich versieht, hat der Mandant in seiner Eigenschaft als Unternehmer einen teuren Knebelvertrag geschlossen. Sogar für die anschließende anwaltliche Vertretung sind die findigen Anbieter bestens gewappnet. Die Abwehr solcher Marketinggauner gestaltet sich um einiges einfacher, wenn man sich einen kurzen Überblick über Strategie und Rechtsprechung verschafft hat. In einer dreiteiligen Reihe stellen wir klassische „Unternehmerfallen“ vor.
Teil 1 Euroweb
Die Düsseldorfer Euroweb Internet GmbH konzipiert und gestaltet Webauftritte im Rahmen sogenannter Internet-System-Verträge. Nach eigenen Angaben richtet sich das Angebot an mittelständische Unternehmen. Doch sind oft auch Klein- und Kleinstunternehmen betroffen. 2001 gegründet, hat der Internetdienstleister mittlerweile mehrere hundert Mitarbeiter und erstaunlicher Weise schon einige Auszeichnungen erhalten.
Strategie
Euroweb beschäftigt speziell geschulte Vertriebsmitarbeiter, die auf Provisionsbasis tätig sind. Diese kontaktieren den ausgewählten Unternehmer zunächst vorab telefonisch und versuchen, ihn zu einem Gesprächstermin im Geschäft zu überreden. Häufig wird bereits im Telefonat die „Referenzkundenmasche“ eingefädelt. Dem Unternehmer wird vorgespiegelt, er sei als einziger in der Branche ausgewählt worden. Dann im persönlichen Gespräch wertet der Vertriebsmitarbeiter die bisherigen Marketingaktionen deutlich ab und erklärt die Vorzüge einer Euroweb-Homepage. Zunächst wird suggeriert das Angebot sei für sogenannte „Partner“ komplett kostenlos Es sei lediglich erforderlich, den Kontakt zu 10 weiteren Neukunden zu vermitteln.
Am Ende des Gesprächs zückt der Vertriebsmitarbeiter meist das Vertragsformular und füllt es nach den Angaben des Unternehmers aus. Zu diesem Zeitpunkt kommt dann eine einmalige Anschlussgebühr zur Sprache. Das Formular ist unübersichtlich ausgestaltet. Die entscheidenden Passagen sind kleingedruckt. Mit der Unterschrift stimmt der neue „Partner“ sodann gleich dem Lastschriftverfahren zu. Tatsächlich hat er zudem einer 4 jährigen Laufzeit zu einer monatlichen Gebühr von knapp 200,00 EUR zuzüglich der einmaligen Anschlussgebühr zugestimmt. Das mündlich zunächst zugesicherte Rücktrittsrecht ist in den AGB nicht verankert. Die Strategie ist klar darauf aufgebaut, dass es für das Anbahnungsgespräch keine Zeugen gibt.
Meist wird sich die Mandantschaft nach dem Verkaufsgespräch im Internet informieren und feststellen, dass sie einen nachteiligen Knebelvertrag unterzeichnet hat. Möchte sie sodann von ihrem vermeintlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wird Euroweb ein solches entschieden zurückgewiesen.
Auch gegen den Vorwurf einer arglistigen Täuschung wird man sich wehren. Auf die hilfsweise Kündigung des als Werkvertrages zu klassifizierenden Vertrages reagiert Euroweb regelmäßig mit einer hohrenden Rechnung, in der die Gebühren für die gesamte Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt werden. Im beigefügten Anschreiben wird damit argumentiert, dass es durch die Kündigung des Werkvertrages keine Einsparungen gegeben hätte, die anzurechnen seien.
Dem anwaltlich vertretenen Mandanten wird dann im weiteren Verlauf regelmäßig angeboten, sich außergerichtlich vergleichsweise zu einigen.
Rechtsprechung
Der BGH klassifiziert den Internet-Systemvertrag als Werkvertrag BGH II ZR 79/09.
Der BGH stellt klar, dass auch ein Internet-Systemvertrag als Werkvertrag uneingeschränkt der Regelung des § 649 BGB unterfällt (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 111/10, vgl. auch BGH VII ZR 133/10; BGH VII ZR 134/10; BGH VII ZR 135/10; BGH VII ZR 146/10; BGH VII ZR 164/10). Zahlreiche Revisionen wurden von der Euroweb-Internet GmbH zurückgenommen. Zur arglistigen Täuschung gibt daher bisher keine höchstrichterliche Stellungnahme.
Das Landgericht Düsseldorf versagt Euroweb mit einer einstweiligen Verfügung die Referenzkundenmasche (LG Düsseldorf, Beschluss vom, Az. 34 O 67/14).
Dem Landgericht Kiel reichte zum Nachweis der arglistigen Täuschung die glaubhafte Darstellung eines betroffenen Imbissbetreibers. Die Klage der Euroweb-Internet GmbH wurde vollumfänglich abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 13.12.2011, Az: 2 O 135/11).
Zahlreiche Klagen (auch der Euroweb-Tochter Webstyle GmbH) wurden zu 95% abgewiesen, da die umfangreichen Schlussrechnungen als unschlüssig angesehen wurden (z.B. LG Berlin, Urteil vom 22.04.2014, Az.: 27 O 843/12; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16.04.2013, Az.: I-5 U 164/12).
BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13
Gerade für Personen, die beruflich mit Hunden zu tun haben, dürfte dieses aktuelle BGH-Urteil interessant sein. Hundepensionen, gerade auch zur Tagesbetreuung, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Hundehalter wissen ihren Liebling gut betreut, wenn sie im Urlaub sind oder tagsüber arbeiten gehen. Doch wer haftet, wenn der Pensionshund den Betreiber verletzt?
Laut BGH kommt ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat. Eine einschränkende Anwendung des § 833 Abs. 1 BGB kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zum Vergleich mit anderen von der Tierhalterhaftung betroffenen Berufsgruppen:
„Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).“
Bereits kleinere Verletzungen können dafür sorgen, dass der Geschädigte bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für einen längeren Zeitraum außer Gefecht gesetzt ist. Viele Mandanten sind überrascht, dass die Möglichkeit besteht, auch für die Unterstützung der eigenen Familienmitglieder einen finanziellen Ausgleich geltend zu machen. Der Haushaltsführungsschaden umfasst nicht nur die konkret angefallenen Kosten für eine „fremde“ bezahlte Haushaltshilfe sondern auch den unbezahlten Fremdaufwand von Familienmitgliedern und vertrauten Personen für die Unterstützung des Verletzten. Hier kann ein pauschaler Stundenlohn angesetzt werden.
Bei der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens gilt es zunächst, die Situation im Haushalt des Mandanten vor dem Unfallereignis abzubilden. Hierbei wird stets der Zeitraum von einer Woche zu Grunde gelegt. Folgende Informationen sollten diesbezüglich vorgetragen werden:
Alter und Berufstätigkeit des Geschädigten
Wohnsituation des Geschädigten
Personen, die mit dem Geschädigten im Haushalt leben sowie deren Alter und Umfang Ihrer Berufstätigkeit
Besonderheiten wie pflegebedürftige Familienmitglieder, Haustiere etc.
Anzahl der Arbeitsstunden, die insgesamt im Haushalt des Geschädigten anfallen
Anzahl der Arbeitsstunden, die die von den anderen Personen im Haushalt übernommen werden
detaillierte Aufstellung der Arbeitsstunden, die der Geschädigte regelmäßig wöchentlich für die einzelnen Haushaltstätigkeiten aufwendet, z.B. für Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirreinigung, Wäsche, Reinigung der Räumlichkeiten etc.
Anschließend ist sodann die Situation nach dem Unfallereignis darzustellen. Entscheidend ist hierbei insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Geschädigten bei den einzelnen Haushaltstätigkeiten in Prozent. Es empfiehlt sich, den Grad der Beeinträchtigung ärztlich beurteilen und attestieren zu lassen. In der Regel wird je nach dem Stand der Heilbehandlung von mehreren Beeinträchtigungszeiträumen mit einem unterschiedlichen Behinderungsgrad auszugehen sein. Anhand der Aufstellung des herkömmlichen Arbeitsaufwands des Geschädigten kann nun ermittelt werden, welcher Fremdaufwand notwendig war, um die verletzungsbedingten Einschränkungen des Geschädigten auszugleichen. Der familiäre Fremdaufwand kann mit einem pauschalen Stundenlohn zwischen 8,00 EUR und 10,00 EUR angesetzt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich[1]. Sind für eine fremde Haushaltshilfe tatsächliche Kosten angefallen, sind diese zu erstatten. Die Aufstellungen belegen dann die Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten.
Anhaltspunkte zu den Größen rund um den Haushaltsführungsschaden bietet das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann[2]. Dennoch ist meines Erachtens jeder Fall individuell zu beurteilen und abzubilden. Einem detaillierten und sachgerechten Vortrag werden Versicherung und Gerichte gerne folgen. In einigen sehr komplizierten Fällen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.
[1] z.B. BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08 mwN; LG Aachen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 S 122/09 => 10,00 EUR
[2] „Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt“
Ist der Verletzte in einem Angestelltenverhältnis tätig, erhält er in der Regel über einen Zeitraum von sechs Wochen (42 Kalendertage) eine Lohnfortzahlung. Bereits in diesem Zeitraum kann dennoch ein Verdienstausfallschaden entstehen, etwa wenn Schichtzuschläge oder sonstige Prämien durch die Krankschreibung nicht erreicht werden können. Bei der Bezifferung des Schadens und der Beschaffung von Belegen ist der Arbeitgeber meist gerne behilflich.
Dauert die unfallbedingte Krankschreibung über den Zeitraum der Lohnfortzahlung an, erhält der Verletzt das sogenannte Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses wird kalendertäglich bemessen. Der entsprechende Bescheid der Krankenkasse gibt Aufschluss über den Nettobetrag. Errechnet man daraus den monatlichen Auszahlungsbetrag – es sind grundsätzlich dreißig Kalendertage zu Grunde zu legen – wird schnell deutlich, dass das Krankengeld stets etwas geringer ausfällt als das reguläre Monatsgehalt. Die Gesamtdifferenz der monatlichen stellt den am häufigsten auftretenden Verdienstausfallschaden dar. Das reguläre monatliche Nettoeinkommen lässt sich anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigungen aus den Monaten vor dem Unfallereignis bestimmen.
Etwas komplizierter verhält es sich bei Geschädigten, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Hier gilt es etwaige entgangene Gewinne oder verlorene Aufträge so konkret und detailliert wie möglich nachzuweisen. Oft kann der betraute Steuerberater die notwendigen Zahlen und Fakten liefern.
In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen ein Verletzter bedingt durch das Unfallereignis und eine damit verbundene dauerhafte Schädigung nicht in seinen Beruf zurückkehren kann, ist im Rahmen des Verdienstausfallschadens darzustellen, wie sich das Gehalt des Verletzten bei Weiterführung seiner Karriere ohne das Unfallereignis entwickelt hätte. Die Differenz, die sich aus dem Vergleich zu der tatsächlichen durch den Unfall beeinträchtigen Karriere ergibt, stellt den Verdienstausfallschaden dar. Hier wird in den meisten Fällen die Unterstützung durch einen Sachverständigen notwendig sein.
1. Muss ich mit einem Hundebiss zum Arzt?
Jede Hundebissverletzung sollte ärztlich versorgt werden, da eine hohe Infektionsgefahr besteht. Es sollte zudem geprüft werden, ob ein ausreichender Impfschutz besteht. Darüber hinaus ist es für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sehr hilfreich, wenn ein Arztbericht vorgelegt werden kann.
2. Muss ich bei einem Hundebiss Anzeige erstatten?
Kommt es zu einem Hundebissvorfall kann der Tatbestand der fahrlässigen Köperverletzung erfüllt sein, in seltenen Fällen kommen auch andere Körperverletzungsdelikte in Betracht. Der Hundebiss kann also bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Dies ist jedoch keines Falls Voraussetzung für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Viel wichtiger als die Strafanzeige ist die Anzeige des Vorfalls beim zuständigen Ordnungsamt, da dieses in der Lage ist, Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erlassen bzw. einen Wesenstest oder gar die Euthanasie zu veranlassen.
3. Welche Ansprüche habe ich nach einem Hundebiss?
Auch bei einem Hundebiss gilt der Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Somit sind vom Schadensersatzanspruch sämtliche Kosten umfasst, die dem Verletzten durch den Hundebiss entstanden sind wie z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten und Verbandsmaterial, Fahrtkosten, Kosten für ärztliche Atteste, Ersatz von beschädigter Kleidung usw.. Bei schwerwiegenden Bissverletzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens hinzukommen. Darüber hinaus hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch die Kosten für einen Anwalt sind vom Schadensersatzanspruch umfasst. Die anwaltliche Vertretung ist für den Geschädigten also kostenlos.
4. Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wie lautet die ärztliche Diagnose? Wie lange dauerte die Heilbehandlung? Wie lange war der Verletzte krankgeschrieben? Musste der Verletzte stationäre behandelt oder gar operiert werden? Ist ein Dauerschaden wie z.B. entstellende Narben verblieben? Eine umfassende Rechtsprechungssammlung in den Schmerzensgeldtabellen bietet Anhaltspunkte. Die Einschätzung sollte stets für den individuellen Fall erfolgen und ist am besten von einem erfahrenen Anwalt vorzunehmen. Die Küstenkanzlei bietet dies im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an.
5. Wer kommt für meinen Schaden aus dem Hundebiss auf?
Bei einem Hundebiss greift grundsätzlich die Tierhalterhaftung des § 833 BGB ein. Somit sind die aus dem Hundebiss entstandenen Schäden vom Hundehalter zu ersetzen. Ob ihn selber ein Verschulden an dem Hundebiss trifft, ist hierfür unerheblich. Die Tierhalterhaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Unterhält der Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist diese für den Schaden aus dem Hundebiss eintrittspflichtig.
OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az.: 19 U 137/1
Die meisten Reitpferde haben alle 6-8 Wochen einen „Pediküre-Termin“ beim Hufschmied. Ein gefürchtetes Risiko ist ein zu starkes Einkürzen oder das sogenannte „Vernageln“ beim Beschlagen der Hufe. Die hierdurch herbeigeführten Verletzungen der Huflederhaut können zu starken Lahmheiten und in schweren Fällen sogar zur Unreitbarkeit des Pferdes führen. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Hufschmied bei solchen Fehlern? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln in der oben benannten Entscheidung beschäftigt. Das Sportpferd des Klägers musste nach einem übermäßigen Einkürzen und „Vernageln“ eingeschläfert werden. Der Beklagte Hufschmied wurde insoweit wegen umfassender Schadensersatzforderungen in Anspruch genommen.
Beim Vertrag mit einem Hufschmied, der das Bescheiden und Beschlagen der Hufe zum Inhalt hat, handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Bei einem übermäßigen Einkürzen oder „Vernageln“ handelt es sich sowohl um einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. Nr. 2 BGB als auch um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit liegt nach Ansicht des OLG Köln in Hinblick auf die Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den daraus entstandenen Schaden vor. Während grundsätzlich der Gläubiger (hier der klagende Pferdebesitzer) diesen Nachweis zu führen hat, läge hier ein sogenannter Anscheinsbeweis vor. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ließe der vorliegende Geschehensablauf darauf schließen, dass Ursache für die Springuntauglichkeit die Pflichtverletzungen des Beklagten waren. Insoweit müsse der Beklagte den vermuteten Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden entkräften.
Der Pferdemarkt in Spanien boomt bereits seit Jahren. Die barocke Reitweise ist schon länger im Trend. P.R.E.s, Andalusier und Lusitanos sind in deutschen Ställen längst keine Exoten mehr. Viele Pferdefreunde entscheiden sich dafür, ihr Traumpferd direkt in Spanien zu kaufen. Zahlreiche Anbieter sorgen mit ansprechenden Rund-um-Paketen mit Unterkunft, Transport und deutschsprachiger Betreuung dafür, dass der Pferdekauf zu einem entspannten Urlaubserlebnis wird.
Doch was geschieht, wenn sich das spanische Traumpferd, nach der Ankunft im heimischen Stall als schwer krank, verhaltensgestört oder unreitbar entpuppt? Welches Rechts ist auf den Pferdekaufvertrag anwendbar? Vor welchem Gericht können etwaige Minderungs-, Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?
In der Regel wird es sich um eine Vertragskonstellation handeln, in der der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Gem. Art. 6 Rom-I-VO ist auf solche Vertragskonstellationen das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seine Tätigkeit auf diesen Staat (beispielsweise durch gezielte Werbung) ausrichtet. Dies trifft bereits auf die meisten ausländischen Pferdehändler zu. Treffen die Parteien vertraglich eine Rechtswahl, darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der Vorschriften seines Heimatstaates entzogen wird. Insofern ist in den meisten Vertragskonstellationen das deutsche Kaufrecht anwendbar.
Auch in Bezug auf den Gerichtsstand wird der Verbraucherschutz vom EUGH groß geschrieben. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter den bereits bekannten zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. Auch ist es hierfür nicht Voraussetzung dass es sich um ein Fernabsatzvertrag handelt (EUGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11). Insofern kann die Vielzahl der Streitigkeiten beim Pferdekauf im Ausland in Deutschland vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Käufers verhandelt werden. Gibt es Kaufvertrag eine Gerichtsstandvereinbarung bleibt zu prüfen, ob diese wirksam ist.
Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt das erkennende Gericht in der Regel eine Vielzahl von Faktoren. So werden Art und Umfang der Verletzungen sowie die Dauer der Heilbehandlung und der Erwerbsunfähigkeit ebenso berücksichtigt wie ein stationärer Krankenhausaufenthalt und ein etwaiger Dauerschaden. Doch auch das Verhalten des Hundehalters vor bzw. bei dem Hundeangriff wird in der Regel berücksichtigt.
So legte das Amtsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung vom 19.01.2007, Az.: 2 C 671/06 einer beklagten Hundehalterin ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last. Ihr Pit-Bull-Terrier war an einer Flexileine befestigt und trug keinen Maulkorb. Er sprang aus dem geöffneten Pkw und lief auf die Klägerin zu. Das Tier fügte der Klägerin erhebliche Verletzungen am Unterarm zu, die auffällig vernarbten und ihr dauerhafte Beschwerden bereiteten. Es wurden ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR sowie ein immaterieller Vorbehalt für Folgeschäden zugesprochen.
Auch das OLG Sachsen-Anhalt berücksichtigte in seiner Entscheidung vom 05.08.2010, Az.: 2 U 39/10 das äußerst zweifelhafte Verhalten der Hundehalterin. Diese hatte sich kurz vor dem Beißvorfall bemüht, ihren Hund mit einer Leberwurst in ihr Auto zu locken. Obwohl sie wusste, dass diese Situation für ihren Hund großen Stress bedeutete und dass er unter solchen Umständen schnell zubeißt, traf die Hundehalterin keine ausreichenden Vorkehrungen um die herannahende Klägerin vor einem Angriff zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagten Ihren Hund am Halsband und nicht nur an der kurzen Leine von der Klägerin fernhalten müssen. Auch dieser Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR zugesprochen. Sie hatte durch den Hundebiss eine Verletzung an der rechten Wade erlitten, die sich im weiteren Verlauf stark infizierte.
BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13
In seiner brandaktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hat der Bundesgerichtshof einer Helmpflicht für Fahrradfahrer unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten eine klare Absage erteilt. Bei unverschuldeten Unfällen haben Radfahrer auch zukünftig einen Anspruch auf den vollen Schadensersatz, wenn sie ohne Helm unterwegs waren. Eine Mitschuld darf Ihnen nicht angelastet werden.
Die Klägerin aus Schleswig-Holstein war 2011 mit dem Rad auf dem Weg zur Arbeit, als die Beklagte Autofahrerin, die am Straßenrand parkte, die Fahrradfahrerin übersah und die Autotür öffnete. Die Klägerin stürzte und zog sich eine schwere Kopfverletzung zu. Sie trug keinen Fahrradhelm. In erster Instanz hatte das LG Flensburg der Klägerin zunächst vollen Schadensersatz zugesprochen. In zweiter Instanz lastete das OLG Schleswig ihr dann jedoch eine 20-prozentige Mitschuld an, da sie keinen Helm trug. Der BGH hob das Urteil auf. Er ging in seinem Urteil unter anderem davon aus, dass ein Fahrradhelm für den durchschnittlichen deutschen Fahrradfahrer kein Standard sei.
BGH, Urteil vom 03.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/04
Tierhalterhaftung trotz Warnschildern? Den Halter aggressiver und bissiger Hunde treffen bei der Beaufsichtigung und Verwahrung der Tiere erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Das Aufstellen von Warnschildern und ein Einsperren der Hunde im Haus ist nicht ausreichend. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann dem Geschädigten nur angelastet werden, wenn er sich der Gefahr bewusst war. Die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat eine grundlegende Frage der Tierhalterhaftung geklärt und an Aktualität nicht verloren.
Der Kläger wollte seine Verlobte von einem Reiterhof abholen. Der beklagte Besitzer des Hofes hielt zwei aggressive und bissige Rottweiler. Warnschilder an der Toreinfahrt und an der Haustür des Wohnhauses wiesen auf die Gefährlichkeit der Tiere hin. Zu den Zeiten, in denen auf dem Hof großer Publikumsverkehr herrschte, wurden die Hunde in einem Zwinger verwahrt. Als der Kläger auf den Hof kam, waren die Rottweiler jedoch im Wohnhaus untergebracht. Sie verletzten den Kläger schwer, als er auf der Suche nach seiner Verlobten die Haustür des Wohngebäudes öffnete.
Das Landgericht Freiberg hatte dem Kläger ein Mitverschulden von 75 % angelastet. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage in zweiter Instanz sogar vollumfänglich ab. Die Bundesrichter entschieden anders. Bei derart gefährlichen Hunden sei es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Tiere ins Freie gelangen und Menschen erheblich verletzen. Ein Einsperren im Haus gepaart mit den Warnschildern sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Wegsperren erforderlich. Ein Handeln auf eigene Gefahr läge ebenfalls nicht vor. Dies greife bei der Tierhalterhaftung ohnehin nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Geschädigte bewusst Risiken aussetze, die über die normale Tiergefahr hinausgehe.
BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 161/13
Auf der gekennzeichneten Abbiegespur schnell doch noch geradeaus? Von solchen Fahrmanövern sollte man in Zukunft lieber Abstand nehmen. Der BGH hat in seinem interessanten Urteil die Funktion der Fahrbahnpfeile klargestellt. Auf der Fahrbahn befindliche Pfeile stellen stets verbindliche Gebote für die einzuhaltende Fahrtrichtung dar. Es handelt sich hierbei gerade nicht um bloße Empfehlungen.
Die Klägerin hatte im tiefsten Berliner Stadtverkehr beabsichtigt, entgegen der vom Fahrbahnpfeile angezeigten Fahrtrichtung ihre Fahrt in einem Kreisverkehr fortzusetzen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin verlangt vollen Schadenersatz. Das AG gab der Klage unter der Annahme, dass es sich bei den Pfeilen nur um eine „Fahrempfehlung“ (so auch KG, Urteil vom 29. 3.2012, BeckRS 2013, 00226) handelt in Höhe von 50% statt. Durch das LG wurde die Klage vollständig abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch die Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung durch das Zeichen 297 der StVO (§ 41 I StVO) allein verursacht hat. Diese Entscheidung bestätigt der BGH. Nach § 41 I StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen aus der Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu beachten. Das Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 I StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an.
Über die Ansicht, dass die Pfeile auf Fahrbahnen lediglich Empfehlungen darstellen, musste vermutlich nicht nur ich schmunzeln. Gerade in Großstädten wäre das Verkehrschaos vorprogrammiert, wenn sich jeder zweite Autofahrer nicht an die vorgegebene Richtung hielte.
VG Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW
Viele Pferdehalter träumen davon, ihre Lieblinge am Haus halten zu können. Doch oftmals machen die lieben Nachbarn und nicht zuletzt baugenehmigungsrechtliche Vorschriften diesem Traum ein jähes Ende. So erklärte das Verwaltungsgericht Neustadt die Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet für unzulässig. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Die betroffene Pferdehalterin hatte in der Südpfalz ein Grundstück in Ortslage erworben und dort nach Abriss des alten ein neues Wohngebäude errichtet. Die ebenfalls auf dem Grundstück befindliche ältere Scheune hatte sie stehen gelassen. Sie plante, dort zeitweise bis zu 5 Pferde unterzubringen. Hinter der Scheune war ein rund 60 qm großer Paddock vorgesehen. Die Kreisverwaltung hatte die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst mit der Begründung verneint, dass eine Pferdehaltung auch im Freien an dieser Stelle gegenüber den Nachbarn rücksichtslos sei. Der Kreisrechtsausschuss gab dann jedoch dem Widerspruch der Beklagten unter Auflagen statt, wogegen die Ortsgemeine und mehrere Nachbarn Klage erhoben.
Das Gericht sah die Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.
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Die durch das Gerichts- und Notarkostengesetz zum 1. August 2013 in Kraft getretene Änderung der Gerichtsgebühren in Betreuungssachen hat sich 2014 deutlich ausgewirkt.
Das Gesetz sieht
für Dauerbetreuungen, die sich auch auf
Vermögensangelegenheiten beziehen, nunmehr eine
Mindestgebühr in Höhe von 200,00 Euro pro Jahr vor (davor: 50,00 Euro), sofern das Vermögen des Betreuten mehr als 25.000 Euro beträgt. Bei höheren Vermögen steigt auch die Gebühr. Beträgt das zu
berücksichtigende Vermögen des Betreuten beispielsweise 500.000 Euro, so werden 1.000,00 Euro Gerichtsgebühren fällig – pro Jahr.
Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn Sie rechtzeitig einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen. Denn die Bestellung eines Betreuers ist nicht
erforderlich, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).
Quelle: Bundesnotarkammer
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OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 26 U 157/12
Bei der Behandlung von Hautkrebs ist die chirurgische Therapie nach wie vor als Standarttherapie anzusehen. Gegenüber der fotodynamischen Therapie, die zwar bessere kosmetische Ergebnisse erzielt und eine kürzere Abheilzeit hat, hat die offene Operation nach wie vor bessere Erfolgschancen. Das OLG Hamm hat einem Hautkrebspatienten, der über die Standarttherapie nicht aufgeklärt wurde, ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR zugesprochen.
Im Jahre 2005 war bei dem Kläger ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert worden. Auf Anraten seines beklagten Hautarztes entschied er sich für eine fotodynamische Therapie. Grundsätzlich wäre er auch zu einer Operation bereit gewesen. Über diese Alternative klärte der Beklagte den Kläger jedoch nicht auf. Im Jahre 2008 trat der Hautkrebs erneut auf und musst in den Folgejahren mehrfach operativ behandelt werden. Der Kläger verlangte 15.000,00 EUR Schmerzensgeld.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der beklagte Arzt wegen der höheren Erfolgschancen zu der operativen Therapie raten müssen. Die Behandlung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte den Kläger nur unzureichend über die Chancen und Risiken der vorgenommenen fotodynamischen Therapie sowie die Behandlungsalternative aufgeklärt habe.
Es läge ein grober Behandlungsfehler vor, sodass dem Kläger bezüglich der Folgen der fehlerhaften Behandlung die Beweislastumkehr zu Gute komme. In dem der Beklagte dem Kläger nicht zu der Therapie mit den höchsten Erfolgschancen riet, habe er den sogenannten golden Stand verlassen.
Der Betreiber einer Pferdepension ist in der Regel nicht verpflichtet, ein Pferd selbst in die Tierklinik zu bringen. Nach der Auffassung des Landgerichts Coburg in seinem Urteil vom 07.03.2012, Az. 21 O 402/11 dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht derart hoch geschraubt werden, dass eine Zufallshaftung droht. Das Pferd der Klägerin war an einer Kolik erkrankt. Der beklagte Stallbesitzer hatte umgehend den Tierarzt informiert. Dieser hatte zunächst nur ein Medikament verabreicht, bei seinem zweiten Besuch aber erklärt, dass es erforderlich sei, das Tier in die Klinik zu bringen.
Während des gesamten Vormittags war die Pferdehalterin für den Pensionsinhaber nicht zu erreichen gewesen. Zwei Reiterinnen hatten sogar das Anwesen der Klägerin aufgesucht und dort rund zweieinhalb Stunden erfolglos auf diese gewartet. Gegen 14.40 Uhr verbrachte der Lebensgefährte der Klägerin das Tier in die Klinik. Einer OP stimmte diese nicht zu, sodass das Pferd am Folgetag eingeschläfert werden musste. Die Klägerin rügte, dass der Pensionsinhaber das Pferd nicht unverzüglich selbst in die Klinik verbracht hatte. Das Landgericht stellte jedoch keinerlei Pflichtverletzung des Stallbesitzers fest und wies die Klage ab.
Die Spannung im Besprechungsraum ist deutlich spürbar. Es ist ein wenig wie der Auftritt der Lottofee. Die Frage, die den Mandanten beschäftigt: Wie viel Schmerzensgeld ist drin? Dann die anwaltliche Einschätzung, das Gesicht wird lang. Wie war das noch? 1 Million Dollar für verschütteten McDonald´s Kaffee? In dieser Situation ist sehr hilfreich, dem Mandanten zu erklären, nach welchen Kriterien in der deutschen Rechtsprechung die Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt wird.
An erster Stelle steht ein gezieltes Mandanteninterview. Es ist sehr praktisch, die relevanten Fragen in einem (Unfall-) Fragebogen festzuhalten. Auch bei einer telefonischen Erstberatung ist es sinnvoll, sich an diesem Fragenkatalog entlang zu hangeln und sich die Antworten gleich zu vermerken. So hat man die entscheidenden Angaben gleich für die Akte parat. Eingangs sollte der Mandant unbedingt darauf hingewiesen werden, dass zunächst nur eine grobe Einschätzung erfolgen kann. Eine detaillierte und abschließende Einschätzung ist grundsätzlich erst nach Abschluss der Heilbehandlung und unter Einsichtnahme sämtlicher ärztlicher Unterlagen möglich.
Dennoch kann man sich mit einigen Grundangaben, die der Mandant selbstständig tätigen kann, an den Betrag herantasten:
- Wie lautet die Diagnose?
- War ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig? Wie lange dauerte dieser?
- War eine Operation notwendig?
- Musste eine Verletzung genäht werden?
- Wie lange war der Mandant arbeitsunfähig?
- Wie lange dauert die Heilbehandlung bisher an?
- Waren Hilfsmittel zur Heilung erforderlich: Gips, Halskrause, Gehstiefel, Krücken, etc.?
- Sind Dauerschäden, Narben zu erwarten?
Liegen diese Angaben vor, gilt es, einen Blick in eine der gängigen Schmerzensgeldtabellen zu werfen, z.B. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzengelsbeträge 2014, 32. Auflage, Deutscher Anwalt Verlag. Das auf CD-ROM beigefügte Programm mit Suchfunktion macht die Suche nach einer passenden Entscheidung schnell und kinderleicht. Einfach die Diagnose eingeben, und die passenden Entscheidungen mit den gewonnenen Eckdaten abgleichen. Kommen mehrere Entscheidungen in Frage, sollte selbstverständlich die aktuellste und für den Mandanten günstigste herangezogen werden. Die passende Entscheidung sollte gleich in Form einer Aktennotiz vermerkt werden. Sie findet im Forderungsschreiben oder gar in der Klage sicher noch Verwendung.
In den meisten Fällen erfolgt der Erstkontakt mit dem Mandanten recht zeitnah nach dem schädigenden (Unfall-) Ereignis. Viele der entscheidungserheblichen Punkte sind zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Hier bedarf es einiger Erfahrung, um den weiteren Heilbehandlungsverlauf in etwa vorherzusehen. Es empfiehlt sich, den Schmerzensgeldbetrag gegenüber dem Mandanten zunächst einmal nur in „Stellen“ anzugeben: dreistelliger, vierstelliger, fünfstelliger Bereich usw.. Eine solche Einschätzung dürfte bereits anhand der Diagnose möglich sein. Bei der Geltendmachung bietet sich die Arbeit mit Vorschussbeträgen an. Mit jedem neuen Arztbericht und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollte ein weiterer Vorschussbetrag auf das Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Jeder Schmerzensgeldbetrag ist individuell zu beurteilen. Der konkrete Sachverhalt spielt hierbei ebenfalls eine große Rolle. Neben den vorgenannten „harten“ Fakten sind auch „weiche“ Faktoren erhöhend zu berücksichtigen. Hat sich die Regulierung schuldhaft besonders stark verzögert? Treffen den Geschädigten besondere Härten? Ist der Geschädigte durch das (Unfall-) Ereignis psychisch beeinträchtigt? Aus diesem Grund wird hier bewusst von einer Aufführung konkreter Beträge abgesehen. Wie bei allem macht auch bei der Einschätzung von Schmerzensgeldbeträgen die Übung den Meister. In der Anfangszeit hilft auch der Austausch mit versierten Kollegen, ein Gespür für den passenden Betrag zu entwickeln.
In der nächsten Folge dreht sich alles um Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Verjährungsverzicht.
ab dem 01.05.2014
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bisher |
Nur noch 1 Punkt für schwere Verstöße z.B. erhöhtes Tempo innerorts über 20 km/h
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1-4 Punkte für Ordnungswidrigkeiten |
2 Punkte für besonders schwere Verstöße z.B. Rotlichtverstoß, zu dichtes Auffahren |
3-4 Punkte für Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot
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3 Punkte für Straftaten z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
5-7 Punkte für Straftaten
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Bisher
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Neues Punktesystem |
Folgen |
1-7 Punkte
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1-3 Punkte |
Vormerkung ohne weitere Maßnahmen |
8-13 Punkte
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4-5 Punkte |
Ermahnung, Info über Punktestand |
14-17 Punkte
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6-7 Punkte |
Verwarnung, Fahreignungsseminar |
18 Punkte
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8 Punkte |
Entzug des Führerscheins |
Bei Straftaten kann der Führerschein nach wie vor (vorläufig) entzogen werden.
Hier noch einmal die wichtigsten Delikte in der Übersicht:
Verstoß (1Punkt) |
Alt |
Neu |
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger |
50 Euro |
70 Euro |
Fahren ohne Zulassung |
50 Euro |
70 Euro |
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich |
40 Euro |
60 Euro |
Verstoß gegen das Handyverbot |
40 Euro |
60 Euro |
Ladungssicherung, keine oder falsche |
50 Euro |
60 Euro |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert |
40 Euro |
60 Euro |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung |
50 Euro |
70 Euro |
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen |
40 Euro |
60 Euro |
Verhalten an Schulbussen, falsches |
40 Euro |
60 Euro |
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung |
50 Euro |
70 Euro |
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht |
40 Euro |
60 Euro |
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt |
50 Euro |
70 Euro |
Delikt |
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Punkte ab 01.05.2014 |
Fahrverbot |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
1 |
- |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
1 |
- |
Ünterschreiten des Mindestabstands |
5 m |
2 |
3 Monate |
Rotlicht missachtet |
- |
1 |
- |
Rotlicht missachtet |
- |
2 |
1 Monat |
Sonstiges |
Umweltplakette |
0 |
- |
Anwälte sind höchstens fit im Bürostuhl-Rennen?
Dass das nicht stimmt, beweist die Küstenkanzlei beim 10. Kieler Firmenlauf am 23. Mai 2014 ab 18.00 Uhr.
Sie sind herzlich eingeladen, das Team der Küstenkanzlei kräftig anzufeuern. Start und Ziel des 10. Firmenlaufs Kiel liegen auf Höhe der Reventlouwiese.
LG Köln, Urteil vom 13.01.2011, Az.: 17 O 280/09
Auch im täglichen Umgang mit den Pferden müssen der Stallbetreiber und dessen Personal für die Einhaltung der allgemeinen Sorgfalt sorgen. Das Führen von zwei Pferden gleichzeitig durch eine enge Stallgasse, auf der auch noch eine Schubkarre im Weg steht, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 13.01.2011, Az. 17 O 280/09 klargestellt.
Allerdings war die geschädigte Pferdebesitzerin in diesem Fall nicht in der Lage, nachzuweisen, dass die Verletzung ihres Pferdes eben auf dieses fahrlässige Verhalten des Stallbesitzers zurückzuführen war. Eine Weideverletzung kam nach dem Ergebnis der tierärztlichen Begutachtung ebenso gut in Betracht. Trotz der festgestellten Pflichtverletzung ging die Klägerin hier leer aus.
LG Kiel, Urteil vom 12.06.2008, Az.: 12 O 377/05
Verletzt der Stallbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht, in dem er potentielle Gefahrenquellen auf dem Hofgelände nicht ausreichend absichert oder entfernt, haftet er für den am Pferd entstandenen Schaden des Einstellers.
Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 12.06.2008. Den Quarter-Horse-Wallach der Klägerin hatte ein besonders tragisches Schicksal ereignet. Er war in einer Januarnacht aus seinem Auslauf ausgebrochen und in einen nahezu ebenerdigen Brunnenschacht auf dem Gelände des Beklagten gestürzt. Bei der Bergung durch die Feuerwehr verstarb der Wallach an seinen schweren Verletzungen.
Das Landgericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Brunnenschacht nicht ausreichend abgesichert hatte. Die im zu Grunde liegenden Einstellungsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Es verurteilte den Beklagten zur Erstattung des Wertes des Pferdes sowie zur Erstattung der angefallenen Tierarztkosten.
AG Nordhorn, Urteil vom 23.08.2007, Az.: 3 C 387/07
Insbesondere kleinere Kinder sind im Umgang mit Hunden noch etwas ungeschickt. Schnell kann so eine Situation entstehen, in der sich der Hund bedroht fühlt und zubeißt. In dem oben genannten Urteil stellte das AG Nordhorn jedoch klar, dass bei der Beurteilung des fahrlässigen Verhaltens und des Mitverschuldens das junge Alter des Geschädigten berücksichtigt werden muss.
Die 10-Jährige Klägerin trat dem Hund des Beklagten aus Versehen auf die Pfote, woraufhin dieser das Kind in die linke Wange biss. Auf Grund eines entzündungsbedingten eitrigen Anschwellens der Wunde war ein 5-tägiger stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig. Es verblieb eine Narbe im Bereich des Jochbeins ohne eine erhebliche optische Beeinträchtigung.
Ein Mitverschulden kann der Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht zugerechnet werden. Ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR (nach Index heute 2.165,54 EUR) sei angemessen. Selbst wenn aus medizinischer Indikation eine operative Korrektur der Narbe nicht erforderlich werden sollte, beliebe eine dauerhafte optische Beeinträchtigung, die unter Umständen aufgrund hierdurch bedingter psychischer Belastungen eine optische Korrektur doch noch erforderlich erscheinen lassen könnte.
Wenn ich meinen Mandanten in Verkehrsunfall-, Schmerzensgeld- oder auch Forderungsangelegenheiten mitteile, dass meine Vertretung für sie kostenlos sein könnte, sind diese meist sehr überrascht. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, noch einmal über die günstige Rechtslage aufzuklären.
Das deutsche Schadensersatzrecht orientiert sich an dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Im Rahmen dieses Grundsatzes soll dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche bestmöglich durchzusetzen, dies ist nur durch eine fachkundige anwaltliche Unterstützung möglich.
Daher sind die Anwaltskosten als Teil des Schadens komplett von der gegnerischen Versicherung bzw. dem Schädiger zu übernehmen, soweit den Geschädigten kein Verschulden trifft. Im Falle eines Mitverschuldens sind die Anwaltskosten anteilig zu übernehmen.
Demnach ist meine Beauftragung für sie kostenlos, soweit Sie kein Verschulden an dem schädigenden Ereignis trifft, vollkommen unabhängig davon, ob Sie rechtsschutzversichert sind. Dies gilt nicht nur bei Unfällen oder.
Schmerzensgeldangelegenheiten, sondern auch dann, wenn sich Ihr Gegner mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug befindet!
Auch bei einem Mitverschulden, lohnt sich die Hinzuziehung eines Anwalts in den meisten Fällen. Die Versicherungen zahlen bei anwaltlicher Vertretung deutlich mehr.
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AG München, Urteil vom 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11
Als Schmerzensgeldanwältin beschäftige ich mich täglich mit den unfallbedingten Schäden meiner verletzten Mandantschaft. Sehr häufig taucht dabei die Frage auf, wie mit dem Fitnessstudiovertrag zu verfahren ist. In einem sehr zu begrüßenden Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Fitnessvertrages nicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist.
Die Beklagte hatte sich bei einem Fahrradsturz eine gravierende Verletzung des rechten Ellenbogens zugezogen. Unter Vorlage entsprechender Atteste kündigte sie den Vertrag mit ihrem Fitnessstudio schließlich fristlos aus wichtigem Grund. Das klagende Fitnessstudio wies die Kündigung mit der Begründung zurück, die Klägerin sei schließlich noch in der Lage den Wellnessbereich zu nutzen oder ein moderates Training durchzuführen. Lediglich wenn jegliche sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei, sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge zurück. Die Fortsetzung des Fitnessvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte der Beklagten nicht zugemutet werden können. Dies sei bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Fitnessvertrag immer dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner die weitere Nutzungen der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zugemutet werden könne.
Die Ellenbogenverletzung sei als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichend. Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.
Quelle: juris
LG Ellwangen, Urteil vom 10.08.2006, 3 O 124/06
Wichtige Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Dauer der Heilbehandlung ebenso wie der Aufwand, den der Geschädigte für seine Genesung betreiben muss. Gerade bei Hundebissen fällt die Dauer und Art der Heilbehandlung - je nach verletzter Körperregion - sehr unterschiedlich aus.
Neben Bissverletzungen im Gesicht sind auch Hundebiss im Genitalbereich sehr schmerzhaft und bedürfen einer langwierigen Heilbehandlung. Dem hat das Landgericht Ellwangen im oben genannten Urteil bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Rechnung getragen. Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz.
Der Kläger hatte durch den Hundebiss eine schmerzhaft blutende Wunde im Genitalbereich erlitten. Es waren eine ambulante und eine stationäre Operation notwendig. Der Kläger war über 11 Wochen arbeitsunfähig. Bis zur vollständigen Wundheilung war der Kläger über drei Monate auf starke Schmerzmittel angewiesen. Über Wochen hinweg musste er ein Suspensorium und später Slipeinlagen tragen. Der Hoden ist stark vernarbt.
Unter Berücksichtigung der langwierigen und unangenehmen Heilbehandlung hielt das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.500,00 EUR (nach Index nunmehr 8.304,63 EUR) für angemessen. Zusätzlich wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet unabhängig vom Zeitablauf sämtliche Folgeschäden aus der Verletzung geltend zu machen (immaterieller Vorbehalt).
BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05
Jetzt zum Frühjahr möchten viele Pferdefreunde den Wunsch vom eigenen Pferd verwirklichen. Doch leider häufen sich in dieser Zeit jedes Jahr auch die Anfragen wegen missglückter Pferdekäufe. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, die wichtigsten Käuferrechte anhand des bekannten „Sommerekzem-Urteils“ des BGH in einer leicht verständlichen Übersicht darzustellen.
Weist das Pferd einen Mangel auf, der bereits bei Übergabe an den Käufer vorlag, stehen ihm die gleichen Rechte zu, wie dem Käufer einer Sache.
Vorrangig ist dem Verkäufer die Möglichkeit zur sogenannten „Nacherfüllung“ zu geben, beispielsweise durch eine tierärztliche Behandlung oder die Lieferung eines anderen gleichwertigen Pferdes. Der Verkäufer ist stets schriftlich und unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern.
In vielen Fällen, ist eine solche Nacherfüllung jedoch nicht möglich. So zum Beispiel beim Sommerekzem, da dies in der Regel nicht vollständig heilbar ist oder wenn der Verkäufer eben kein gleichwertiges Pferd vorhält. Ebenso häufig wird eine Nacherfüllung vom Verkäufer ausdrücklich verweigert. An dieser Stelle tritt ebenso wie wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, oder die Nacherfüllung selbst keinen Erfolg erzielen konnte, ein Wahlrecht des Käufers in Kraft. Er kann entweder den Kaufpreis mindern, oder vom Vertrag zurücktreten.
Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, entsteht zwischen Käufer und Verkäufer ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis“. Der Käufer kann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des Pferdes verlangen.
Zusätzlich besteht stets ein Anspruch auf Schadensersatz. Von diesem können Unterhaltskosten, Tierarztkosten, Transportkosten, usw. umfasst sein.
Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer tritt die sogenannte „Beweislastumkehr“ des § 476 BGB in Kraft. Nach dieser wird bei einem Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes vermutet, dass dieser bereits vor der Übergabe an den Käufer vorlag. Der Verkäufer muss also zu seiner Entlastung beweisen, dass dies nicht der Fall war. Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Pferdekauf ist umstritten. Die Grenzen sind jedoch eher eng gesteckt. Laut BGH ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.
Achtung: Das Internet ist voll von Vertragsvorlagen mit haarsträubenden Klauseln zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Dennoch sollte von solchen Vorlagen unbedingt Abstand genommen werden.
Im Zeitraum vom 02. April 2014 0:00 Uhr bis zum 04. April 2014 23:59 Uhr stellt die Lufthansa auf Grund des angekündigten Pilotenstreiks ihren Flugbetrieb weitgehend ein. Besonders brisant: Die Streitankündigung fällt in den Zeitraum der Osterferien in Niedersachsen und Bremen.
Flugstrecke |
Verspätung |
Entschädigung
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bis zu 1.500 km |
ab 2 Stunden |
- Essen und Getränke - zwei Telefonate
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1.500 bis 3.500 km |
ab 3 Stunden |
- Essen und Getränke - zwei Telefonate
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ab 3.500 km |
ab 4 Stunden |
- Essen und Getränke - zwei Telefonate
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alle |
ab 5 Stunden |
Rückerstattung des Flugpreises
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alle |
Flug verschiebt sich auf den nächsten Tag |
Kosten für die Hotelübernachtung oder Rückerstattung des Flugpreises (s.o.)
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Achtung: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist im Falle eines Streiks grundsätzlich nicht anwendbar. Der BGH hat entschieden, dass bei einem Streik höhere Gewalt vorliegt. Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen bleibt den betroffenen Passagieren somit versagt. Einzig wem der Nachweis gelingt, dass die Fluggesellschaft die Folgen des Streiks nicht bestmöglich abgemildert hat, kann trotzdem auf eine Entschädigung hoffen.
AG München, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 331 C 28375/12
Das Verkehrsrecht ist voll von Anscheinsbeweisen. Der beliebte Merksatz „Wenn´s hinten kracht, gibt’s vorne Geld.“ dürfte auch vielen juristischen Laien ein Begriff sein. Doch wie ist zu entscheiden, wenn mehrere Anscheinsbeweise aufeinandertreffen? Das AG München befasste sich in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil mit der Konkurrenz der Verschuldensvermutung beim Auffahrunfall und der beim Spurwechsel.
Es entschied, dass in dem Falle, in dem sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel gilt.
Der Kläger hatte bei einer Fahrbahnverengung mit seinem Pkw auf die rechte Spur gewechselt. Dort befand sich ein kroatischer Reisebus, der auf den PKW des Klägers auffuhr. Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung seinen Schaden aus dem Unfallereignis ersetzt.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar spreche bei Auffahrunfällen der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser sei jedoch erschüttert, wenn der Auffahrende nachweisen könne, dass das vorausfahrende Fahrzeug kurz vor dem Unfall auf seine Spur gewechselt habe und ein rechtzeitiges Ausweichen oder Abbremsen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert gewesen sei. Der erste Anschein spreche dann für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Spurwechslers. Gemäß § 7 Abs. 5 STVO verlange jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen sei. Demnach trifft den Vorausfahrenden bei einem sorgfaltswidrigen Spurwechsel die alleinige Haftung.
Fazit: Vermeiden Sie vorzeitige Schuldeingeständnisse am Unfallort. Auch bei einem Auffahrunfall kann die Haftungslage zu Ihren Gunsten ausfallen. Vergewissern Sie sich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung unter der 24 Std. Unfallhotline 0163-2887175 oder per Mail an info@kuestenkanzlei.de, ob Sie ein (Mit-)Verschulden trifft.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014, 7 U 163/12
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Aufgabe der Aufklärung über einen bevorstehenden Eingriff und dessen Risiko auf einen Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden kann. Allerdings muss die Aufgabe seinem Ausbildungsstand entsprechen und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfinden. Die direkte Anwesenheit des Arztes bei jedem Aufklärungsgespräch ist jedoch nicht erforderlich.
Die Klägerin hatte bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Arteriendissektion erlitten. Die Komplikation wurde erst nach einigen Tagen bemerkt und behandelt. Sie verlangte ein Schmerzensgeld wegen der (im Einzelnen streitigen) Folgen der Komplikation. Den Anspruch stützte sie auf eine fehlerhafte Aufklärung. Sie war von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr aufgeklärt worden. Dem hat das OLG jedoch eine Absage erteilt.
Allein der Umstand, dass das Aufklärungsgespräch nicht von einem Arzt durchgeführt wurde, mache es nicht unwirksam. Zwar könne die Aufklärung nicht auf medizinisches Hilfspersonal übertragen werden, Medizinstudenten im praktischen Jahr seien jedoch eher Ärzten gleichzustellen. Allerdings sei ein entsprechender Ausbildungsstand des Studenten erforderlich.
Trotzdem verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufklärung bei dem behandelnden Arzt. War die Aufklärung durch den Studenten unzureichend, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs und der damit verbundenen Haftung.
Wurden Sie vor einem medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß belehrt? Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten unter 0431-77563613 oder info@kuestenkanzlei.de.
Die Pferde-OP-Versicherung ist längst nicht mehr ein Privileg teurer Sportpferde. Auch viele private Pferdehalter und Freizeitreiter nutzen diese Möglichkeit um das Kostenrisiko der Pferdehaltung zu minimieren. Die Vorstellung, dem geliebten Vierbeiner eine notwendige Operation aus finanziellen Gründen vorenthalten zu müssen, ist für die meisten Pferdeliebhaber ein Albtraum.
Doch der Dschungel von Versicherungsbedingungen ist auch bei den OP-Versicherungen, die mittlerweile von zahlreichen Versicherern ins Programm aufgenommen wurden, sehr undurchsichtig. Zahlreiche „Fallstricke“ gilt es zu beachten:
Eine Erstattung erfolgt in der Regel nur gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Klinikeigene Gebührenordnungen finden keine Berücksichtigung. Die Mehrkosten muss der Versicherungsnehmer tragen.
Für einige Posten wird regelmäßig eine Maximalentschädigung festgelegt, so z.B. für bildgebende Verfahren, Unterbringungsaufwendungen und regenerative Therapien.
Unabhängig vom Tarif werden einige Risiken generell ausgeschlossen, was in vielen Fällen doch überraschen kann. So sind in der Regel die Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren folgen ebenso wenig versichert wie Zahnkorrekturen, Zahnersatz und die Korrekturen von Zahn- und Kieferanomalien. Selbst vom teuersten Tarif nicht umfasst sind Kopper-Operationen, Kehlkopfpfeifer-Operationen sowie die Operationen von Hufabszessen und deren Folgen.
Welche Operationen im Einzelnen übernommen werden, hängt von dem jeweils gewählten Tarif ab. Vom Basistarif sind in der Regel die gängigen Bauchhölenoperationen (Kolik), Operationen von Frakturen und einige wenige Operationen im Mund- und Rachenbereich umfasst. Bereits eine Chip-OP wird in den meisten Fällen beim Basistarif nicht mehr übernommen.
Steht eine OP an, ist es ratsam, sich vorab mit den behandelnden Tierärzten auszutauschen. Teilen Sie mit, welche Versicherung und welchen Tarif Sie unterhalten. Vor allem Kliniken haben in der Regel viel Erfahrung im erfolgreichen Umgang mit den Versicherern. Vor Abschluss einer OP-Versicherung sollten Sie die verschiedenen Angebote genau vergleichen und prüfen.
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LArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2013, Az.: 9 Sa 1207/13
Mit seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin dürfe ihre dreibeinige Hündin nicht mit zur Arbeit nehmen, da andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe gestört werden. Die aus dem Tierschutz stammende Hündin habe
nach Auffassung der Beklagten ein gefährliches und territoriales Verhalten gezeigt. Es gelang der Klägerin nicht, diesen Umstand zu widerlegen.
Die juris-Zusammenfassung des Urteils lesen Sie hier.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: VIII ZR 1/05
Leider ist die Aufzucht insbesondere von „modischen“ Rassewelpen schon lange ein skrupelloses Geschäft. Hundebabies und Muttertiere leiden schrecklich unter den teilweise katastrophalen Aufzuchtbedingungen. Schwere lebensbedrohliche Erkrankungen sind die Folge.
Nach wie vor gelingt es vielen vermeintlichen Züchtern, dem Käufer diese Umstände zu verschleiern. An dieser Stelle ist noch immer sehr viel Aufklärung nötig. Auf keinen Fall sollten Käufer aus „Kostengründen“ die Augen verschließen. Mit der Frage, wer die Kosten für eine tierärztliche Notfallbehandlung eines kranken Welpen aus schlechter Aufzucht zu zahlen hat, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005.
Der Kläger hatte vom Ehemann der Beklagten einen Terrierwelpen zum Preis von 390,00 EUR erworben. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Die Erkrankung war auf die unzulänglichen und unhygienischen Haltungsbedingungen bei der Beklagten zurückzuführen. In einem Telefonat hatte der Ehemann der Beklagten dem Kläger geraten, mit einem Tierarztbesuch noch zu warten. Dieser erkannte jedoch die Notsituation und brachte den Welpen umgehend zu einer Tierarztpraxis in seinem Wohnort.
Die Tierarztkosten in Höhe von
insgesamt 397,39 EUR kann er nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des Schadensersatzes zurückverlangen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei hier entbehrlich gewesen. Laut BGH können beim
Kauf eines Tieres besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 v. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der
Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen läßt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlaßt werden könnte.
Allem voran gilt jedoch: Augen (und Nase) auf beim Welpenkauf! Lassen Sie sich insbesondere nicht von Billigangeboten im Internet ködern. In der Regel vermitteln die Zuchtverbände seriöse Adressen. Doch auch hier gibt es schwarze Schafe, daher sollte der gesunde Menschenverstand immer eingeschaltet bleiben, so süß die kleinen Racker auch sein mögen. Langwierige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten können so vermieden werden. Doch vor allem ist es im Interesse der Tiere, wenn unseriöse Züchter und sogenannte „Welpenfabriken“ keine Abnehmer mehr finden.
Wie ein brandaktuelles Urteil des Sozialgerichts Gießen zeigt, können Verkehrsdelikte auch gravierende sozialrechtliche Folgen haben. Einem 28-jährigen, der sich bei einer Promillefahrt ohne Führerschein schwer verletzte, wurde der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente versagt.
Eine knackige Kurzfassung des interessanten Urteils finden Sie hier.
Platz 1
Damit ich nach einem Hundebiss oder sonstigem Hundeangriff Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen kann, muss ich bei der Polizei Anzeige erstatten. – Falsch!
Die Geltendmachung von Ansprüchen gehört zu der zivilrechtlichen Seite des Falles. Eine Strafanzeige setzt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Gang. Beides läuft vollkommen unabhängig voneinander. Die Strafanzeige ist nicht Voraussetzung für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche.
Platz 2
Wenn der Hundehalter keine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält, habe ich eh keine Chance, meinen Schaden ersetzt zu bekommen. – Falsch!
In diesem Fall ist der Hundehalter persönlich für Ihren Schaden eintrittspflichtig. Weigert sich dieser, Ihren Schaden angemessen zu regulieren, können Ihre Ansprüche im Wege einer Klage geltend gemacht und anschließend auch vollstreckt werden. Mittlerweile ist der Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung jedoch in allen Bundesländern erforderlich, um den Hund zur Steuer anzumelden und somit quasi Pflicht.
Platz 3
Einen Hundebiss beziehungsweise einen sonstigen Hundeangriff kann ich nur bei der Polizei melden. - Falsch!
Eine weitere Anlaufstelle, um den Vorfall zu melden ist das zuständige Ordnungsamt. Dort ist der Hund besten Falls gemeldet. Dem Ordnungsamt obliegt es, Maßnahmen wie einen Leinen- oder Maulkorbzwang sowie den sogenannten Wesenstest anzuordnen.
Platz4
Für eine Hundebissverletzung bekomme ich eh kein Schmerzensgeld. – Falsch!
Bereits bei einer kleineren Bissverletzung, bei der lediglich die Eintrittsstellen der Fangzähne sichtbar sind, ist in der Regel ein Schmerzensgeld von mindestens 350,00 EUR angemessen. Je schwerwiegender und langwieriger die Verletzung, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Insbesondere der Verlauf der Narbenbildung spielt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach Hundebissen eine wichtige Rolle. Übrigens: Auch ein Sturz, der durch einen Hund versursacht wurde, oder Verletzungen, die auf Grund eines Anrempelns oder Umwerfens durch den Hund aufgetreten sind, begründen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Wird der eigene Hund verletzt und entstehen Tierarztkosten, sind diese ebenfalls ersatzfähig.
Platz 5
Die Vertretung durch einen Anwalt ist immer teuer, auch wenn es um einen Hundebiss oder einen anderen Hundeangriff geht. – Falsch!
Soweit Sie kein (Mit-)Verschulden an dem Vorfall trifft, ist die anwaltliche Vertretung für Sie kostenlos. Die Anwaltskosten sind ein Teil des Schadens und von der gegnerischen Hundehalterhaftpflichtversicherung bzw. dem Hundehalter selbst zu übernehmen. So soll es jedem Geschädigten ermöglicht werden, seine Schadensersatzpositionen erfolgreich geltend zu machen. In der Regel ist es nur mit anwaltlicher Unterstützung möglich eine angemessene und umfassende Regulierung zu erhalten.
OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008, Az.: 10 U 63/05
Die Hufrehe ist für Pferdehalter nach wie vor eine der gefürchtetsten Diagnosen. Die für das Tier sehr schmerzhafte Krankheit führt zu deutlichen Einschränkungen in Leistung und Haltung. Für Sportpferde bedeutet sie in der Regel das Karriereaus.
Nicht selten müssen vierbeinige Patienten wegen der zunehmenden Leiden bei einem schweren Krankheitsverlauf eingeschläfert werden. Besonders tragisch ist es daher, wenn die Rehe durch eine tierärztliche Medikation ausgelöst wird. In diesen Fällen muss zwingen geprüft werden, ob ein tierärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und dementsprechend Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
In seinem Urteil vom 27.05.2008,
Az.: 10 U 63/05 hat sich das OLG Hamm eingehend mit der Thematik beschäftigt. Der beklagte Tierarzt hatte dem S-Dressurpferd des Klägers das kortisonhaltige Medikament Volon A in einer über der
empfohlenen Menge liegenden Dosierung in beide Hüftgelenke injiziert. In unmittelbarer Folge der Behandlung trat eine akute Hufrehe auf, in deren Folge das Pferd eingeschläfert werden musste. Das
Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Injektion für den Eintritt der Rehe und schließlich den Tod des Pferdes ursächlich waren. Der Tierarzt habe einen groben
Behandlungsfehler begangen. Der Beklagte wurde zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 19.504,31 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Verdacht auf Behandlungsfehler? Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min) per Mail info@kuestenkanzlei.de oder unter 0431-77563613.
Hier noch einmal die wichtigsten Delikte in der Übersicht:
Verstoß (1Punkt) |
Alt |
Neu |
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger |
50 Euro |
70 Euro |
Fahren ohne Zulassung |
50 Euro |
70 Euro |
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich |
40 Euro |
60 Euro |
Verstoß gegen das Handyverbot |
40 Euro |
60 Euro |
Ladungssicherung, keine oder falsche |
50 Euro |
60 Euro |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert |
40 Euro |
60 Euro |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung |
50 Euro |
70 Euro |
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen |
40 Euro |
60 Euro |
Verhalten an Schulbussen, falsches |
40 Euro |
60 Euro |
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung |
50 Euro |
70 Euro |
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht |
40 Euro |
60 Euro |
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt |
50 Euro |
70 Euro |
Delikt |
|
Punkte ab 01.05.2014 |
Fahrverbot |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
1 |
- |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
1 |
- |
Ünterschreiten des Mindestabstands |
5 m |
2 |
3 Monate |
Rotlicht missachtet |
- |
1 |
- |
Rotlicht missachtet |
- |
2 |
1 Monat |
Sonstiges |
Umweltplakette |
0 |
- |
AG Hagen Urteil vom 07.02.2014, Az.: 15 C 225/13
Als Verkehrsrechtlerin habe ich immer wieder mit der Kürzung der geltend gemachten Schadenspositionen durch die Versicherer zu kämpfen.
Insbesondere wenn fiktiv, also allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags, abgerechnet werden soll, zücken die Versicherer in 99 % der Fälle zunächst einmal den Rotstift. Doch viele der Kürzungen sind schlichtweg rechtswidrig. Das Amtsgericht Hagen hat dieser Praxis (hier war es die VHV-Versicherung) eine deutliche Absage erteilt und die Versicherungsnehmerin persönlich zur Zahlung der gekürzten Schadenspositionen verurteilt.
Folgende Positionen waren dem Kläger von der Versicherung zu Unrecht gekürzt worden:
Materialkosten für Hohlraumversiegelung und das Schwemmmaterial
Reinigungskosten
Verbringungskosten
UPE-Aufschläge
Die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge sind wahre „Kürzungsklassiker“. In nahezu jedem Fall versuchen die Versicherer, entgegen der herrschenden Rechtsprechung, diese Positionen abzuziehen. Oftmals bedarf es erst eines weiteren (anwaltlichen) Schreibens oder gar eines Gerichtsverfahrens, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig!
Die allgemeine Kürzungstaktik ist ein weiterer Grund, warum ich stets zu einer anwaltlichen Vertretung rate.
Übrigens: Trifft Sie kein (Mit-)Verschulden an dem Unfallereignis, ist die Vertretung durch einen Anwalt für Sie kostenlos. Die Anwaltskosten sind ein Teil des Schadens und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Im Falle eines Mitverschuldens werden die Anwaltskosten anteilig übernommen.
Wurden bei Ihnen Kürzungen vorgenommen? Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min.) per E-Mail info@kuestenkanzlei.de oder telefonisch unter 0431-77563613 oder über das Onlineformular.
OLG Sachsen-Anhalt (Naumburg), Urteil vom 11.10.2010, Az.: 10 U 25/09
Mit den warmen Temperaturen beginnt die Saison der Garten- und Grillparties. Aus meiner Erfahrung als „Hundebissanwältin“ weiß ich, dass es gerade bei diesen Veranstaltungen häufig zu Hundebissvorfällen kommt. Vielfach laufen die Vierbeiner frei zwischen den Gästen umher und dann sind auch noch Leckereien im Spiel.
Das OLG Sachsen-Anhalt hat zu der Haftungsfrage in diesen Fällen ein viel beachtetes und nach wie vor aktuelles Leitsatzurteil gefällt:
Ein Tierhalter, der auf einer Gartenparty seinen Hund frei herumlaufen lässt, muss davon ausgehen, dass dieser von den Gästen als gänzlich ungefährlich angesehen wird und sich gegebenenfalls auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Gäste dem Tier annähern. Eine schuldlose Mitverursachung durch den Geschädigten wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht berücksichtigt. Für ein Mitverschulden muss der Geschädigte gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen haben (hier verneint).
Bei einem Hund ergibt sich nicht von vornherein die Nutztiereigenschaft, auch nicht wenn er als Wachhund ausgebildet und angeschafft worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, welchem Zweck er objektiv dienstbar gemacht worden ist.
Die Klägerin hatte den Hund des Beklagten an der Geburtstagstafel ihrer Freundin ausgiebig gestreichelt und liebkost, nachdem dieser ihr die Vorderpfoten auf den Schoß gelegt hatte. Plötzlich und völlig unvermittelt biss ihr das Tier sodann ins Gesicht. Die schweren Verletzungen sind nur unter einer erheblichen und entstellenden Narbenbildung verheilt. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR sowie den sogenannten immateriellen Vorbehalt für etwaige zukünftige Folgeschäden zu.
Die Punktereform naht. Am 01.05.2014 tritt das neue System in Kraft. Punktesammler sollten sich jetzt sputen und die letze Chance auf einen effektiven Punkterabatt nutzen.
Nach dem bisherigen System haben Verkehrssünder die Möglichkeit, durch die kostenpflichtige Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten ca. 200,00 EUR) bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung (Kosten ca. 400,00 EUR) ihren Punktestand zu reduzieren.
Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten erhalten Teilnehmer eines Aufbauseminars ganze 4 Punkte Rabatt. Bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten sichert das absolvierte Aufbauseminar noch einen Rabatt von 2 Punkten. Verkehrssünder mit einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten können durch eine verkehrspsychologische Beratung einen Rabatt von ebenfalls zwei Punkten erhalten. Der Bonus kann allerdings nur einmal in fünf Jahren angerechnet werden.
Auch das neue System sieht eine Möglichkeit zum Punkterabatt vor. Die freiwillige aber ebenfalls kostenpflichtige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (Kosten ca. 400,00 EUR) ermöglicht bei einem Punktestand von 1 von 5 Punkten einen Rabatt von einem Punkt. Sie ist ebenfalls nur einmal in fünf Jahren möglich.
Punktesammler sollten daher die Chance nutzen und sich durch entsprechende Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung schnell
noch den bisherigen Punkterabatt sichern. Dieser wird bei der Umrechnung in den neuen Punktestand berücksichtigt.
Fragen? Schreiben Sie mir eine E-Mail info@kuestenkanzlei.de
oder rufen Sie mich an 0431-77563613. Eine Ersteinschätzung (10 min.) ist bei der Küstenkanzlei stets kostenlos.
Unsere vierbeinigen Freunde können ihn kaum erwarten – den Start in die Weidesaison. Doch vor allem bei den ersten Koppelaufenthalten schwingt bei uns Pferdehaltern immer etwas Unbehagen mit. Was geschieht, wenn mein Pferd beim „Aushandeln“ der Rangordnung verletzt wird oder selbst einen Weidepartner verletzt? Wer haftet für etwaige Schäden?
Hier die wichtigsten Fakten zum Thema:
Nach § 833 BGB haftet jeder (private) Tierhalter für die Schäden, die sein Tier verursacht hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, somit ist es unerheblich, ob den Pferdehalter tatsächlich selbst eine Schuld an dem Weideunfall trifft. Darüber hinaus hat sich jeder Tierhalter stets die sogenannte „Tiergefahr“ zurechnen zu lassen. Diese geht von jedem Tier generell aus, egal ob es in unseren Augen für den Schaden verantwortlich ist. Viele Gerichte machen es sich bei Weideunfällen daher etwas bequem und nehmen eine Haftungsquote von 50:50 an. Daher ist stets eine gute, am besten anwaltliche, Argumentation gefragt.
Trifft den Halter des geschädigten Pferdes eine erhebliche Mitschuld, kann sich die Quote deutlich zu seinen Lasten verschieben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein Pferd wissentlich zu einem besonders angriffslustigen Kollegen stellt oder sein verletztes Pferd in eine besonders lauffreudige Gruppe lässt.
Eventuell kann auch die Haftung eines Dritten hinzutreten. Wenn beispielsweise der Stallbesitzer die „falschen“ Pferde zusammenstellt, wird er in der Regel aus dem Pferdepensionsvertrag haften. Die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB bleibt jedoch stets daneben bestehen. Da es sich um eine sog. Gesamtschuldnerische Haftung handelt, kann sich der Pferdehalter in diesen Fällen aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
Kommt es in einer größeren Herde zu einem Schaden und kann nicht sicher festgestellt werden, welches Pferd der „übeltäter“ war, greift die Haftungsregelung des § 830 BGB ein. Nach dieser haften alle Halter der in Frage kommenden Pferde gemeinschaftlich. Auch hier hat der Geschädigte Pferdehalter die freie Wahl. Entweder kann er die Halter der Weidepartner anteilig in Haftung nehmen oder den gesamten Schaden bei einem Halter seiner Wahl geltend machen. Dieser wäre dann wiederum berechtigt die Kosten anteilig von den übrigen haftenden Pferdehaltern zurückzufordern. Dieser Umstand zeigt, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Die Kü§tenkanzlei - Verkehrsrecht•Schmerzengseld•Pferderecht
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