Die Auktion ist eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Veranstalter verkauft die im Katalog bezeichneten Pferde in der Regel im Wege des Kommissionsgeschäfts im eigenen Namen und auf Rechnung des Beschickers. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Bieter und dem Veranstalter durch den Zuschlag des Auktionators gem. § 156 BGB und auf der Grundlage der jeweiligen Auktionsbedingungen zu Stande. Mit dem Zuschlag des Auktionators geht die Gefahr für das gekaufte Pferd auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung erfolgt aber erst nach vollständiger Bezahlung des Abrechnungspreises.
Besonders für Auktionseinsteiger bietet sich daher die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung an.
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Die Kü§tenkanzlei - Verkehrsrecht•Schmerzengseld•Pferderecht
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