Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Montag bis Freitag 6.00-18.00 Uhr gilt auch an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Donnerstag fällt.
Der Beschwerdeführer hatte am Himmelfahrtstag, der auf einen Donnerstag fiel, eine Straße mit 64 km/h befahren, in der die Geschwindigkeit durch ein Verkehrsschild mit Zusatzzeichen von Montag bis Freitag von 6.00 bis 18.00 Uhr auf 30 km/h begrenzt war.
Gegen den darauf folgenden Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 160,00 € wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit verhängt worden war, erhob er die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung materiellen Rechts. Das Zusatzschild „Mo-Fr“ würde eine Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Feiertag ausschließen. Die vorgenommene Auslegung sei rechtsfehlerhaft.
Nach Auffassung des Gerichts galt die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch auch am Tattag. Maßgeblich sei allein, dass das Zusatzschild „Mo-Fr“ die Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Ausnahme für alle Montage bis Freitage der Woche vorsehe. Hierunter falle eben auch der auf einen Donnerstag fallende Himmelfahrtstag. Eine Sonderregelung für Feiertage sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine anderweitige einschränkende Auslegung scheitere an dem Schutzzweck der Anordnung.
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