Verjährungsverzicht

 

Die (Schadensersatz-) Ansprüche aus einem Unfallereignis unterliegen in den allermeisten Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.

 

  • Demnach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.

 

  • Die Frist beginnt jedoch nicht ab dem Tag des Unfalls zu laufen, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Unfall ereignete.

 

  • Leider sind viele Verletzungen mit einer langwierigen Heilbehandlung oder gar Dauerschäden verbunden, so dass die Beeinträchtigungen und damit auch der Zeitraum, in dem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden müssen, oftmals weit über den Verjährungszeitraum von drei Jahren hinausgehen.

 

  • In diesen Fällen ist es ganz besonders wichtig, einen Verjährungsverzicht der eintrittspflichtigen Versicherung zu erlangen. Nur so kann dafür Sorge getragen werden, dass Ihre Ansprüche auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend gemacht und durchgesetzt werden können.

 

Gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung des Verjährungsverzichtes behilflich. Rufen Sie mich an unter 0431-77563613 oder 0163-2887175 (24 Std. Unfallhotline) oder nutzen Sie das  Onlineformular.